pts20171010011 Bauen/Wohnen, Unternehmen/Wirtschaft

Gebäudesicherheit: ÖNORM B 1300 wird überarbeitet

Aktueller Entwurf beseitigt Unklarheiten, Sollzustand neu definiert, Stellungnahmen bis 15. November


Wien (pts011/10.10.2017/11:00) Eigentümer von Wohngebäuden sind mit zahlreichen Prüf-, Kontroll- und Überwachungspflichten konfrontiert, um für einen sicheren Zustand des Gebäudes zu sorgen und Gefahren zu verhindern. Seit 2012 gibt die ÖNORM B 1300 Eigentümern, Eigentümergemeinschaften, Vermietern, Verwaltern oder deren Beauftragten eine Orientierungshilfe in Form von standardisierten Verfahrensregeln. Damit lassen sich auf einfache und übersichtliche Weise die erforderlichen und zumutbaren Vorkehrungen für wiederkehrende Sichtkontrollen als präventives Objektsicherheitsinstrument treffen.

Derzeit wird die ÖNORM B 1300 vom zuständigen Komitee 011 "Hochbau Allgemeines" überarbeitet. Der Entwurf liegt seit 1. Oktober 2017 vor. Bis 15. November können alle Interessierten dazu Stellung nehmen. Eine der wesentlichen Änderungen, mit denen der Entwurf aufwartet, ist die (Neu-)Definition des Sollzustands. Damit wird klargestellt, dass Eigentümer nicht zur permanenten Modernisierung und Erneuerung entsprechend dem aktuellen Stand der Technik verpflichtet werden. Erst wenn sicherheitsrelevante Änderungen erforderlich werden, weil Gebäudeteile ein Baugebrechen oder einen augenscheinlichen Mangel aufweisen, löst dies die Pflicht zur Erhaltung nach jeweils ortsüblichem Standard aus.

Gleichzeitig wird dadurch aber auch klargestellt, dass sich Liegenschaftseigentümer nicht ausschließlich auf eine seinerzeit bauordnungsgemäße Errichtung und die - vielleicht schon vor Jahrzehnten - erwirkte Erteilung der Baubewilligung respektive Benützungsbewilligung (Fertigstellungsanzeige) zurückziehen dürfen. Geändert wurden u. a. auch die Vorgaben zu den Behebungsfristen, wie sie in den Checklisten - diese sind als Handlungsleitfaden zu verstehen - angeführt sind. Künftig sollen dort nur mehr zwei Fristen aufscheinen: eine, um bei Gefahr in Verzug unverzüglich tätig zu werden, sowie eine, die das Prüforgan anlassbezogen und angemessen immer selbst nach den jeweiligen Umständen des konkreten Einzelfalls festzulegen hat.

Bibliografie:

- Entwurf ÖNORM B 1300 Objektsicherheitsprüfungen für Wohngebäude - Regelmäßige Prüfroutinen im Rahmen von Sichtkontrollen und zerstörungsfreien Begutachtungen - Grundlagen und Checklisten

- Stellungnahmen bis 15. November 2017 online über das Normen-Entwurf-Portal von Austrian Standards: https://www.austrian-standards.at/nep

(Ende)
Aussender: Austrian Standards Institute - Österreichisches Normungsinstitut
Ansprechpartner: Dr. Johannes Stern
Tel.: +43 1 21300-317
E-Mail: j.stern@austrian-standards.at
Website: www.austrian-standards.at
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