pta20150513037
Erwerb und/oder Veräußerung eigener Aktien gemäß § 119 Abs. 9 BörseG

Erste Group Bank AG: Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien ohne besondere Zweckbindung

und zur Veräußerung auf andere Weise als über die Börse oder durch öffentliches Angebot

Wien (pta037/13.05.2015/15:05 UTC+2) Die 22. ordentliche Hauptversammlung der Erste Group Bank AG, 1010 Wien, Graben 21, abgehalten am 12. Mai 2015 fasste folgenden BESCHLUSS zu Tagesordnungspunkt 8:

Die in der 20. ordentlichen Hauptversammlung der Erste Group Bank AG erteilte Ermächtigung des Vorstands zum Erwerb eigener Aktien ohne Zweckbindung wird widerrufen und der Vorstand wird gem § 65 Abs 1 Z 8 sowie Abs 1a und Abs 1b AktG für die Dauer von 30 Monaten ab dem Datum der Beschlussfassung, sohin bis zum 11. November 2017, ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats eigene Aktien der Gesellschaft im Ausmaß von bis zu 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft auch unter wiederholter Ausnutzung der 10% Grenze sowohl über die Börse als auch außerbörslich auch unter Ausschluss des quotenmäßigen Andienungsrechts der Aktionäre zu erwerben. Die Ermächtigung kann ganz oder teilweise oder auch in mehreren Teilbeträgen und in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke ausgeübt werden. Der Gegenwert je Aktie darf die Untergrenze von zwei Euro nicht unterschreiten und die Obergrenze von 120 Euro nicht überschreiten.

Der Vorstand wird für die Dauer von 5 Jahren ab dem Datum der Beschlussfassung, sohin bis zum 11. Mai 2020, gem § 65 Abs 1b iVm § 171 AktG ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats eigene Aktien der Gesellschaft auch auf andere Art als über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck zu veräußern oder zu verwenden, insbesondere etwa als Gegenleistung für den Erwerb sowie zur Finanzierung des Erwerbs von Unternehmen, Betrieben, Teilbetrieben oder Anteilen an einer oder mehreren Gesellschaften im In- oder Ausland und hiebei auch das quotenmäßige Kaufrecht der Aktionäre auszuschließen (Ausschluss des Bezugsrechts).

Die Ermächtigung kann ganz oder teilweise oder auch in mehreren Teilbeträgen und in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke ausgeübt werden.

Der Vorstand wird ermächtigt, ohne weitere Beschlussfassung der Hauptversammlung mit Zustimmung des Aufsichtsrats eigene Aktien einzuziehen.

Es wird auch auf den auf der im Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Gesellschaft veröffentlichten Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 8 verwiesen.

(Ende)

Aussender: Erste Group Bank AG
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1010 Wien
Österreich
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Börse(n): Wiener Börse (Amtlicher Handel)
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