pts20200324010 Unternehmen/Wirtschaft, Politik/Recht

2. COVID-19-Gesetz aus Sicht des Rechnungswesen

Informationen der Steuerberaterin und TPA-Partnerin Anja Cupal


TPA-Partnerin Anja Cupal (Foto: Christoph Meissner)
TPA-Partnerin Anja Cupal (Foto: Christoph Meissner)

Wien (pts010/24.03.2020/09:25) Am 18. März 2020 wurden im Rahmen einer Pressekonferenz der Justizministerin Maßnahmen im Bereich des Zivil- und Zivilverfahrensrechtes vorgestellt, die auch für das Rechnungswesen relevant sein können. Am 21. März 2020 wurde diese Regierungsvorlage unter der Bezeichnung 2. COVID-19-Gesetz im Bundesgesetzblatt BGBl. I Nr. 16/2020 veröffentlich. Die Steuerberaterin und TPA-Partnerin Anja Cupal hat die wesentlichen Inhalte der Regierungsvorlage zusammengefasst.

1. Maßnahmen im Zusammenhang mit gerichtlichen Fristen

* Alle (noch nicht abgelaufenen) gerichtlichen Fristen (Bezirksgericht, Landesgericht, Oberlandesgericht, OGH, VwGH und VfGH) sowie die Fristen in verwaltungsgerichtlichen Verfahren werden bis 30.4.2020 unterbrochen und beginnen mit 1. Mai 2020 neu zu laufen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass niemand negative verfahrensrechtliche Konsequenzen aus der aktuellen Situation tragen muss.

* Dies gilt natürlich auch für Fristen für die Offenlegung von Jahresabschlüssen beim Firmenbuchgericht. Auch diese Fristen werden bis 30.4.2020 unterbrochen. Bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr kann somit bis mindestens 30.4.2020 fristwahrend die Offenlegung vorgenommen werden.

* Materiellrechtliche Verjährungsfristen (Fristen, bis zu denen etwas gerichtlich geltend gemacht werden muss, um die Möglichkeit, klagen zu können, nicht zu verlieren) werden bis mindestens 30.4.2020 gehemmt. Diese Fristen verlängern sich im Anschluss um den Zeitraum der jeweiligen Hemmung. Für die zukünftige Beurteilung der Verjährung ist auf diesen Zeitraum Bedacht zu nehmen. Das betrifft insbesondere aber nicht ausschließlich:
- Verjährung von Forderungen
- Verjährung von Gewährleistungsansprüchen
- Verjährung von Schadenersatzansprüchen

* Die Exekutionsordnung (§ 200b EO) wurde dahingehend ergänzt, dass in Zeiten einer Epidemie und Pandemie Exekutionen auf Antrag ausgesetzt werden.

* Auch die Insolvenzordnung (§ 69 Abs 2a IO) soll dahingehend ergänzt werden, dass die Insolvenzantragspflicht in Zeiten von Epidemie und Pandemie von 60 auf 120 Tage verlängert wird.

* Der Justizministerin wurde eine Verordnungsermächtigung eingeräumt, auf Basis dessen die Fristhemmungen über den 30.4.2020 hinaus erstreckt werden können.

2. Maßnahmen im Zusammenhang mit abgabenrechtlichen Fristen

* Auch in Zusammenhang mit Abgabenverfahren werden die Fristen, die bis zum 16. März 2020 noch nicht abgelaufen sind, bis 30. April 2020 unterbrochen. Sie beginnen mit 1. Mai 2020 neu zu laufen. Die Abgabenbehörde kann jedoch im jeweiligen Verfahren aussprechen, dass die Frist nicht auf die vorgenannte Dauer unterbrochen ist. In diesem Fall hat sie gleichzeitig eine angemessene Frist zu setzen.

* Gleiches gilt für finanzstrafrechtliche Verfahren.

* Dem Finanzminister wurde eine Verordnungsermächtigung eingeräumt, auf Basis dessen die Fristhemmungen über den 30.4.2020 hinaus erstreckt werden können.

3. Sonstige abgabenrechtliche Sondervorschriften

Schriften und Amtshandlungen, die mittelbar oder unmittelbar aufgrund der erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19 Krise erfolgen, sind von Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben befreit.

4. Nachtrag zu den Maßnahmen des BMF in Folge der BMF-Information vom 14.3.2020

In Umsetzung der BMF-Information vom 14.3.2020 hat das BMF eine eigene Website mit Vorlagen zur Beantragung der Erleichterungen (Herabsetzungen, Stundungen,...) erstellt. Auf dieser Website regt das BMF an, dass die jeweiligen Anträge per Email an das BMF übermittelt werden können.

Von dieser Vorgangsweise ist derzeit im Hinblick auf die ständige Rechtsprechung des VwGH dringend abzuraten. Gem VwGH stellen Emails keine ordnungsgemäßen Anträge dar. Da einige der Erleichterungen (Herabsetzung von Säumniszuschlägen gem § 217 Abs 7 BAO und Stundung gem § 212 BAO) nur auf Antrag des Abgabepflichtigen vorgenommen werden dürfen, sollte jedenfalls sichergestellt werden, dass der Antrag ordnungsgemäß gestellt wird. Wir empfehlen daher die Anträge nur postalisch, per Fax oder über Finanzonline an das Finanzamt zu übermitteln.

Über TPA: Zahlen und Fakten
TPA ist eines der führenden Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsunternehmen in Österreich. Das Angebot umfasst Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Unternehmensberatung. 700 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in vierzehn österreichischen Niederlassungen stehen Ihnen zur Seite. Unsere Standorte finden Sie in Graz, Hermagor, Innsbruck, Klagenfurt, Krems, Langenlois, Lilienfeld, Linz, Schrems, St. Pölten, Telfs, Villach, Wien und Zwettl.

Die TPA Gruppe ist - mit rund 1.700 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern - neben Österreich in elf weiteren Ländern in Mittel- und Südosteuropa tätig: Albanien, Bulgarien, Kroatien, Montenegro, Polen, Rumänien, Serbien, Slowakei, Slowenien, Tschechien und Ungarn.

Weitere Informationen finden Sie auf unseren Websites: https://www.tpa-group.at und https://www.tpa-group.com

(Ende)
Aussender: TPA Steuerberatung GmbH
Ansprechpartner: Gerald Sinabell
Tel.: +43 1 588 35 428
E-Mail: gerald.sinabell@tpa-group.at
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