pts19970319004 Politik/Recht

Hostasch: Sonntagsarbeit auf das unbedingt notwendige Ausmaß beschränken

Keine "Pauschalausnahmen" - Kollektivvertragspartner


Wien (pts004/19.03.1997/13:49) "Es entspricht nicht nur meiner gewerkschaftlichen, sondern auch meiner gesellschaftspolitischen Zielvorstellung, daß die Arbeit an Sonn- und Feiertagen auf das unbedingt notwendige Ausmaß eingeschränkt bleibt", betonte heute Sozialministerin Lore Hostasch im Plenum des Nationalrates. "Sonntagsarbeit bleibt weiterhin grundsätzlich verboten. Auch die Ausnahmen müssen weiterhin ausdrücklich zugelassen werden. Es wird also auch weiterhin keine schrankenlose Aufweichung des Sonntagsarbeitsverbotes geben", unterstrich Hostasch. Neben dem Arbeitsruhegesetz stand auch das Arbeitszeitgesetz, das eine Vielfalt von flexiblen Modellen zur Gestaltung der Arbeitszeit ermöglichen soll, auf der Tagesordnung der heutigen Plenarsitzung.
Bei der Novelle des Arbeitsruhegesetzes gehe es aus der Sicht der Sozialministerin in erster Linie darum, daß bei unbedingt notwendigen Ausnahmen vom Sonn- und Feiertagsarbeitsverbot die Interessen der betroffenen Arbeitnehmer durch entsprechende arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen geschützt werden. Dies sei am besten durch die Einschaltung der Kollektivvertragspartner gewährleistet.
Die Kollektivvertragspartner könnten jedoch nicht "pauschal" Ausnahmen für einzelne Betriebe und schon gar nicht für ganze Branchen zulassen, sondern könnten nur - wie bisher - einzelne Tätigkeiten bzw. Arbeitsschritte oder einzelne Produktionsverfahren vom Sonn- und Feiertagsarbeitsverbot suspendieren. Außerdem sei auch das für die Durchführung dieser Tätigkeit notwendige Zeitausmaß festzulegen, wenn dies nach der Art der Tätigkeit zweckmäßig sei, erläuterte die Sozialministerin. Selbstverständlich gelte auch für diese Ausnahme die Grundlage des Arbeitsruhegesetzes, daß am Wochenende nur die unbedingt notwendige Anzahl von Arbeitnehmern beschäftigt werden darf.
Hostasch betonte außerdem, daß der Umstand der Beschäftigungssicherung zwar neu ins Gesetz aufgenommen werde, aber bereits bisher bei den Kriterien für die Zulassung von Ausnahmen eine wichtige Rolle gespielt habe. "Die gesetzliche Änderung ist daher nicht als Aufweichung des Sonn- und Feiertagsarbeitsverbotes zu sehen, sondern als zusätzliche Absicherung für die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer".

(Ende)
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