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pte19980202015 in Business

* Zwei Gerichte entscheiden gegen Werbe-E-Mails *

Spamming-Prozeß ist außergerichtlich entschieden


München (pte) (pte015/02.02.1998/21:56)

Das in Deutschland erste Gerichtsverfahren wegen der Versendung von Werbe-E-Mails ('Spamming') ist abgeschlossen, bevor es richtig begonnen hat. Auf dem Wege der einstweiligen Verfügung war vom Landgericht Traunstein angeordnet worden: Der Börse wird bei 'Meidung' eines für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 3,5 Milliionen Schilling verboten, ohne vorherige Zustimmung der betreffenden Personen Werbung über E-Mail an Privatleute zu senden.

Grundlage bot die Initiative eines Empfängers einer solchen Werbe-Mail, wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens eine einstweilige Verfügung zu beantragen. Die Anzeigenbörse hatte unverlangt Werbematerial an seinen e-mail-Privatanschluß übermittelt.

Die angebliche 'Spam'-Senderin stellte einen Antrag auf Prozeßkostenhilfe - der aber abgelehnt wurde - , damit wenigstens die Kosten für den eigenen Anwalt vom Staat übernommen würden, falls sie das Verfahren verliert.

Ein weiterer aktenkundiger Fall
Eine andere Situation ergab sich vor dem Landgericht Hamburg. Auf Antrag der 'Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs' erließ es Anfang Januar gegen einen Spammer ein Anerkenntnisurteil (Az. 312 O 579/97). Während sich das Landgericht Traunstein ausdrücklich nur auf den Schutz von Privatleuten bezogen hat, haben die Hamburger auf eine solche Eingrenzung verzichtet. Auch sie halten die Versendung von Werbe-e-mail für unzulässig, es sei denn, es läge ein ausdrückliches Einverständnis des Empfängers vor, oder die Art und Weise eines Geschäftsverkehrs ließe vermuten, daß die Werbebotschaft genehm sei. Der Versender hat gegenüber dem abmahnenden Verein erklärt, er werde in Zukunft keine entsprechenden Werbemails mehr verschicken. (ct-Magazin)

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