pte20180831016 Unternehmen/Wirtschaft, Politik/Recht

Amazon muss Gebraucht-Handys besser kennzeichnen

Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands erfolgreich - "Refurbished Certificate" reicht nicht


Gebrauchtes Handy: Amazon muss besser kennzeichnen (Sascha E. Gaul, pixelio.de)
Gebrauchtes Handy: Amazon muss besser kennzeichnen (Sascha E. Gaul, pixelio.de)

Berlin/München (pte016/31.08.2018/13:30) Online-Händler, die gebrauchte Smartphones in Deutschland anbieten, müssen noch eindeutiger als bisher darauf hinweisen, dass die Geräte nicht neu sind. Der Zusatz "Refurbished Certificate" in der Produktinformation reicht laut einem Urteil des Landgerichts München nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) http://vzbv.de gegen Amazon nicht aus.

Irreführende Produktwerbung

"Aus der Amazon-Werbung ging nicht hervor, dass es sich bei den angebotenen Smartphones um Gebrauchtware handelte. Deshalb war das vermeintlich günstige Angebot irreführend", kritisiert vzbv-Rechtsreferentin Jana Brockfeld. Amazon hatte online gebrauchte Smartphones angeboten. Die Produktinformation enthielt aber zunächst keinen Hinweis darauf, dass es sich um gebrauchte Ware handelte. Später ergänzte Amazon die Information um den Zusatz "Refurbished Certificate".

Laut den Richtern blieb eine wesentliche Information über eine für die Kaufentscheidung wichtige Produkteigenschaft den Kunden gegenüber vorenthalten, was nach dem Wettbewerbsrecht unzulässig ist. Auch mit der Ergänzung "Refurbished Certificate" war das Angebot irreführend, entschied das Gericht. Ein durchschnittlicher Verbraucher sei mit dem englischen Begriff "refurbished" nicht vertraut und könne sich darunter nichts vorstellen. Selbst wenn er den Zusatz wörtlich mit "wiederaufbereitetes Zertifikat" übersetze, erhalte er keinen Hinweis darauf, dass das Smartphone gebraucht sei.

(Ende)
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