pts20130415023 Politik/Recht

Weniger Erbschaftsteuer durch Pflichtteil - aber richtig gemacht!

Rechtsanwälte Merker + Bippus weisen auf Fallstricke in Standardlösungen hin


Merker + Bippus
Merker + Bippus

Konstanz (pts023/15.04.2013/16:25) Verstirbt der eine Ehepartner, dann soll der andere wenigstens gut versorgt zurückbleiben. Das gemeinsame Kind soll erst zum Schluss erben, nach dem Tod des anderen Elternteils. Diese Lösung wird in deutschen Familien gerne gewählt, weil sie im "Zwischenstadium" nach dem Tod des ersten Ehegatten einer Zersplitterung des Familienvermögens vorbeugt.

Das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch kennt verschiedene Wege zu dieser Lösung. Stichworte sind hier das sogenannte Berliner Testament oder die testamentarische Vor- und Nacherbschaft. Eine solche Erbregelung scheitert aber, wenn das Kind im "Zwischenstadium" nach dem Tod des ersten Elternteiles den Pflichtteil verlangt.

Pflichtteil ist der auf Zahlung gerichtete Anspruch des Berechtigten gegen den Erben in Höhe der Hälfte des gesetzlich vorgesehenen Erbteils. Das kann den als einzigen Erben eingesetzten überlebenden Ehepartner in große finanzielle Bedrängnis bringen. Um genau das zu vermeiden, wird in den standardmäßig von den Notaren vorbereiteten Erbregelungen gleichzeitig versucht, das Kind von der Geltendmachung des Pflichtteils abzubringen. Das kann in Form von Pflichtteilsverzichtserklärungen des Kindes nach dem Tod des ersten Elternteils erfolgen oder etwa durch Sanktionierung des Kindes, wenn dieses den Pflichtteil geltend macht; anstelle des gemeinsamen Kindes kann ein andere zum Erben eingesetzt werden.

Bisher mussten diese erbrechtlichen Regelungen nicht auf die Erbschaftsteuer abgestimmt werden. Wurde nach dem Tod des einen Ehegatten der andere Ehegatte Alleinerbe und nach dessen Tod das gemeinsame Kind Alleinerbe, dann konnte der Pflichtteil des Kindes, der ihm beim Tod des zuerst verstorbenen Elternteil zugestanden hätte, nicht mehr steuermindern wirken. Die Finanzgerichte forderten für die Anerkennung dieses Pflichtteils als Nachlassverbindlichkeit des überlebenden Elternteils und jetzigen Erblassers, dass das Kind den Pflichtteil bereits zu Lebzeiten des zuletzt verstorbenen Elternteils diesem gegenüber ernstlich geltend gemacht hat.

Eine steuerwirksame Nachholung nach dem Tod des länger lebenden Elternteils hielten die Finanzgerichte nicht für möglich. Damit war auch nicht die Notwendigkeit gegeben, im Nachhinein nach dem Tod des zweiten Elternteils aus steuerlichen Gründen den Pflichtteil des Kindes geltend zu machen, der ihm bereits nach dem nach dem Tod des ersten Elternteils zugestanden hätte. Zudem wäre dieser Pflichtteilsanspruch zivilrechtlich regelmäßig bereits erloschen, weil das Kind zugleich Gläubiger und als Erbe des zuletzt verstorbenen Elternteils Schuldner dieses Anspruchs geworden ist.

"Die Standardlösung der Notare für - untechnisch gesagt - 'Familientestamente' war also insoweit kein Hindernis", so Fachanwältin für Erbrecht, Ingrid Merker, von der auf Erb- und Steuerrecht spezialisierten Kanzlei Merker + Bippus ( http://www.merker-bippus.de ). "Standardlösungen werden in aller Regel von uns optimiert. Bisher gab es aber vor dem Hintergrund der eindeutigen Rechtsprechung der Finanzgerichte keinen Anlass, allein aus erbschaftsteuerlichen Gründen darüber nachzudenken, den aus dem ersten Todesfall resultierenden Pflichtteil nachträglich geltend zu machen."

"Das ist jetzt anders", ergänzt Fachanwältin für Steuerrecht, Birgit Elsa Bippus. "In einer ganz neuen Entscheidung hat es der Bundesfinanzhof akzeptiert, dass das Kind nach dem Tod des zuletzt verstorbenen Elternteils noch seinen Pflichtteilsanspruch nach dem Tod des zuerst verstorbenen Elternteils geltend macht. Dieser Pflichtteil mindert dann als Nachlassverbindlichkeit den erbschaftsteuerlichen Erwerb. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Pflichtteilsanspruch noch nicht verjährt ist", fährt Rechtsanwältin Bippus fort. "Ob ein solcher Anspruch bereits verjährt ist, muss vom Spezialisten geprüft werden. Denn es gibt Sondertatbestände, die den Eintritt der Verjährung sperren."

"Und es muss darüber nachgedacht werden, ob sich aus den Standardlösungen der Notare ein weiteres Hindernis ergibt", erläutert Rechtsanwältin Merker. "Auch hier gilt aber die Regel: besser vorsorgen als nachbessern! Um böse Überraschungen zu vermeiden und alle Chancen zu nutzen, die Erbschaftsteuerbelastung zu minimieren, sollte die erbrechtliche Verfügung vorab an diese neue Rechtslage angepasst werden."

Selbst wenn bereits ein Erbfall oder beide Erbfälle eingetreten sind, ist aber für den Erben noch nicht alles verloren. "Dann ist der Verfahrensrechtsspezialist gefragt, denn die Finanzbehörde kann das nicht von Amts wegen berücksichtigen", schließt Steuerrechtsprofessorin Bippus.

Die Kanzlei Merker + Bippus ist auf alle Fälle des Erb- und Steuerrechts spezialisiert. Mit Kompetenz, Diskretion und einer vertrauenswürdigen Betreuung beraten Merker + Bippus zu allen Fragen und Problemen im Erbfall. Rechtsanwältin Merker ist zusätzlich in der Schweiz zugelassen.

Über Merker + Bippus:
Die Rechtsanwältinnen mit Sitz in Konstanz und Kreuzlingen (CH) bieten langjährige kompetente Beratung in den Bereichen Steuerrecht (mit den Fragen der Doppelbesteuerung), Unternehmens- und Wirtschaftsrecht, Wirtschaftsstrafrecht sowie Erbrecht. Zusammen mit dem Mandanten suchen die Fachanwältinnen Merker und Prof. Dr. Bippus diskret nach schnellen und sachgerechten Lösungen. Mit unmittelbarer Niederlassung und Zulassung nach Art. 28 BGFA in der Schweiz ist Ingrid Merker zudem spezialisiert auf Sachverhalte über die Grenze in die Schweiz, aber auch in Skandinavien, speziell Schweden.

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