pte20000430002 in Forschung
Verschicken von Viren ist Sachbeschädigung
Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren möglich
Wien (pte002/30.04.2000/11:00)
Immer wieder tauchen Meldungen über neue Viren auf, die zum Teil verheerende Schäden anrichten können. Gelingt es dem Geschädigten, den Versender dieser Viren oder Computercodes zu ermitteln, kann er diesen wegen Datenbeschädigung, ein Quasi-Sachbeschädigungsdelikt, verklagen. Laut Auskunft des Bundeskanzleramtes http://www.bka.gv.at komme in derartigen Fällen der Paragraf 126a StGB (Datenbeschädigung) zur Anwendung. Dieser sieht bei einem verursachten Schaden von mehr als 500.000 Schilling ein Strafmaß von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Haft vor.
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