pte20000528005 in Forschung
Unklarheit über Urheberrechte im Internet
EU-Richtlinienvorschlag ist noch nicht geltendes Recht
Wien (pte005/28.05.2000/11:00)
Die rechtliche Regelung des Speicherns von Musikdateien auf einem Internetserver ist sowohl innerhalb der EU als auch in Österreich nicht geklärt. Generell werden dem Urheber vom Gesetz verschiedenste Verwertungsrechte eingeräumt. Diese betreffen das Vervielfältigungsrecht, das Verbreitungsrecht, das Senderecht und das Recht der öffentlichen Aufführung. Der Urheber muss jeder dieser Verwertungshandlungen zustimmen, sofern nicht eine der zahlreichen Ausnahmeregelungen zutrifft.Nach Meinung des Wiener Anwalts Peter Ostenhof http://www.ostenhof.com ist es bisher in Österreich keineswegs geklärt, welche Verwertungsarten beispielsweise durch das Anbieten einer MP3-Datei betroffen sind. Fest stehe lediglich, dass die Speicherung auf einem Server zumindest eine Vervielfältigung bedeute. Da das Musikstück so der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, ist aber auch an den einen Eingriff in eines der drei anderen Verwertungsrechte zu denken. Die EU hat in einem Richtlinienvorschlag deshalb auch das Speichern auf einem Internetserver einer öffentlichen Aufführung gleichgesetzt. Ein Richtlinienvorschlag bedeutet aber noch nicht geltendes Recht.
Der Einordnung unter das Aufführungsrecht hat sich auch die österreichische AKM angeschlossen und vergibt bereits jetzt diesbezügliche Lizenzen. Die AKM nimmt die Wahrung der Urheberrechte im Bereich des Aufführungs- und Senderechts vor. Allerdings gab es bis heute in Österreich keine gerichtliche Entscheidung, die diese Einordnung unter das Aufführungsrecht definitiv bestätigt hätte. (sw) (Ende)
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