pts20030923024 Auto/Verkehr, Politik/Recht

Presseinfo: Querparken - Smartfahrer geht vor VfGH

Smart fahren - quer parken?


Immobilien.NET
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Wien (pts024/23.09.2003/14:42) Smartfahrer fordert eindeutige gesetzliche Erlaubnis für ökonomisches Parken

Einspurige dürfen es, Zweispurige nicht: Quer parken in einem Längsparkplatz. Eine Regelung, die in Zeiten von Smart & Co mit einer Länge von rund 2,50 Metern (Vergleich: die Honda Gold Wing misst 2,635 Meter) überholt scheint. Dabei ist diese Parkvariante nicht einmal explizit verboten - allerdings auch nicht ausdrücklich erlaubt. Ein Graubereich in der Gesetzgebung, der den Fahrern von Kleinstwägen teuer zu stehen kommen kann.

Unerbittliches Auge des Gesetzes

Für die Exekutive fällt diese neue Art des Parkens nämlich eindeutig in die Kategorie unerlaubt: Im Schnitt flattert alle 14 Tage ein Strafzettel bei Markus Ertler, seines Zeichens Geschäftsführer der Internet-Plattform Immobilien.NET und überzeugter Smart-Querparker, ein. "Wir parken unser Firmenauto im Nahbereich unseres Büros, das sich in der Wiener Mariahilfer Straße und somit in einer äußerst frequentierten Lage befindet. Parkplätze sind hier nicht nur rar, sondern zusätzlich noch als Lade- und Kurzparkzonen gewidmet. Warum straft man ökonomische Parker, die weder Fußgänger noch den Fließverkehr behindern, sondern sogar helfen, Parkplatz zu sparen?"

Die Zeit ist reif für eine "Smartnovelle"!

Der urbanen Mobilität und ihren Anforderungen gerecht werden will die Autoindustrie mit der Produktion von Kleinstwägen. Diesen Zeichen der Zeit sollte sich auch der Verfassungsgerichtshof nicht verschließen, meint Mag. Konstantin Huber, Kranich & Fehringer: "Ein Verbot, das niemandem nützt sondern nur schädigt, ist verfassungswidrig. Es ist an der Zeit, auf die neuen Anforderungen zu reagieren und die althergebrachten Parkregelungen neu zu definieren." Zum Beispiel: Querparken auch für Zweispurige bis zu einer bestimmten Wagenlänge zumindest in parkplatzbewirtschafteten Gegenden erlauben!

Der Ball liegt beim Verfassungsgerichtshof

Ob es eine Novellierung der Parkregelung geben wird, wird derzeit vom Verfassungsgerichtshof geprüft. "Der Bedarf für eine Neuerung ist gegeben", so Markus Ertler. "Darauf wollen wir mit unserem Vorgehen aufmerksam machen. Jetzt können wir nur noch auf eine diesen Entwicklungen aufgeschlossene Entscheidung hoffen."

Rechtlicher Hintergrund:

Maßgeblich ist die Norm § 23 Abs 2 StVO, welche in der geltenden Fassung lautet:

Außerhalb von Parkplätzen ist ein Fahrzeug, sofern sich aus Bodenmarkierungen oder Straßenverkehrszeichen nichts anderes ergibt, zum Halten oder Parken am Rand der Fahrbahn und parallel zum Fahrbahnrand aufzustellen. Auf Fahrbahnen mit gekennzeichnetem Radfahrstreifen, der kein Mehrzweckstreifen ist, dürfen Fahrzeuge auch parallel zu diesem aufgestellt werden. Einspurige Fahrzeuge sind am Fahrbahnrand platzsparend aufzustellen.

Wiederholt hat der OGH den Sinn dieser Regelung wie folgt determiniert:

"Der Schutzzweck des § 23 Abs 1 und 2 besteht darin, die Fahrbahn möglichst weitgehend für den Verkehr freizuhalten und kein Verkehrshindernis inmitten der Fahrbahn aufkommen zu lassen. Zweck der Schutznorm des § 23 Abs 2 kann nur sein, bei der gebotenen Ausnützung des vorhandenen Platzes den Ort der Aufstellung des Kfz so zu wählen, dass kein Straßenbenützer dadurch gefährdet oder behindert wird...."

Die hier relevanten Passagen der zitierten Gesetzesbestimmung traten am 01.07.1983 in Kraft, zu einem Zeitpunkt, als es den Smart noch nicht gab. Während der Gesetzgeber schon damals Lenker von einspurigen Fahrzeugen anhielt, platzsparend zu parken, vermeinen die Behörden, welche das Gesetz anzuwenden haben, dass trotz platzsparender Aufstellung des Smart die Verbotsnorm verletzt sei, wenn der Smart zwar platzsparend schräg parkt, nicht jedoch parallel zum Fahrbahnrand. Dies - so unsere Rechtsansicht - ist angesichts der geänderten Umstände nicht mehr verfassungskonform, da auf die tatsächlichen Gegebenheiten nicht ausreichend bezug genommen wird. Der Passus des Gesetzes, wonach zweispurige Fahrzeuge stets parallel zum Fahrbahnrand parken müssten ist daher verfassungswidrig, da er unsachlich ist. Es bleibt daher mit Spannung die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes abzuwarten.

Rechtlicher Beitrag: Rechtsanwälte Kranich & Fehringer

(Ende)
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