pte19990616026 in Forschung
Digitale Signatur passiert Ministerrat
Das Gesetz tritt voraussichtlich ab 1.1.2000 in Kraft
Wien (pte) (pte026/16.06.1999/17:04)
Wie erst heute bekannt wurde, hat das heftig diskutierte Signaturgesetz am Dienstag den Ministerrat passiert. Staatssekretär Wolfgang Ruttenstorfer bezeichnete das Gesetz als Vorteil sowohl für den Bürger als auch für die öffentlich Bediensteten. Angesichts der zu erwartenden Verdoppelung der Internetbenutzer innerhalb der nächsten 18 Monate sei es notwendig, die sogenannte "elektronische Unterschrift" fälschungssicher zu machen und entsprechend zu kontrollieren. Konsumentenschützer und Arbeiterkammer hatten das Gesetz als "verfrüht" und "unausgereift" bezeichnet.Das Signaturgesetz dient der Umsetzung der - noch nicht endgültig beschlossenen - EU-Richtlinie über die gemeinsamen Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen. Neben technischen Standards zur Authentifizierung elektronischer Daten regelt das Signaturgesetz auch die rechtliche Anerkennung elektronischer Signaturen. Dabei sollen elektronische Unterschriften der eigenhändigen weitgehend gleichgestellt werden.
Die Abwicklung der Behördenwege vom Computer aus soll - bei entsprechender Beschlußfassung der Thematik noch in dieser Legislaturperiode - ab 1.1.2000 durchgeführt werden können, sagte Ruttenstorfer. "Der Bürger wird so zum Beispiel seine Arbeitnehmerveranlagung per Mausllick erledigen können. Die Dokumente könnten daheim im Internet ausgefüllt, mit der elektronischen Unterschrift versehen und an das Finanzamt, dem diese Informationen dann durch die elektronische Unterschrift bestätigt werden, geschickt werden."
Elektronische Signaturen werden in Zukunft handschriftlichen Unterschriften gleichgestellt sein. Sie dienen dazu, den Autor eines E-Mails oder einer elektronischen Transaktion eindeutig zu verifizieren. Zu dieser Funktionalität, die eine Unterschrift ja auch im normalen Schriftverkehr leistet, können mit einer elektronischen Unterschrift auch Veränderungen an E-Mails oder Transaktionen festgestellt werden. Für digitale Signaturen ist das asymmetrische Verschlüsselungsverfahren am besten geeignet. Dabei gibt es einen privaten Schlüssel, den nur der Inhaber der Signatur [im Gesetz "Signator" genannt] kennt und einen öffentlichen Schlüssel, mit dem die Dokumente decodiert und verifiziert werden können. Siehe auch http://futurezone.orf.at/futurezone.orf?read=detail&id=1867 (Ende)
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