pts20180523005 Politik/Recht, Tourismus/Reisen

D.A.S.: Randalierende Flugpassagiere dürfen festgegurtet werden


Wien (pts005/23.05.2018/09:00) Randalierende Passagiere sind in Flugzeugen keine Seltenheit. Die D.A.S. Rechtsschutz AG klärt über die rechtliche Handhabe gegen sogenannte "Unruly Passengers" auf. So dürfen Randalierer während des Fluges an den Sitz gegurtet werden, um die Sicherheit der Mitreisenden zu gewährleisten. Im Verspätungsfall kann man einen Schaden gegenüber einer Luftlinie nur dann geltend machen, wenn diese ein Verschulden trifft. Ansprüche gegenüber dem Verursacher durchzusetzen sind bei ausländischen Tätern oft aussichtslos.

In den letzten Monaten kam es immer wieder zu Vorfällen mit randalierenden Flugpassagieren. "Zu wenig Nikotin, zu viel Alkohol oder eine nach hinten gestellte Rückenlehne: Ein Streit im Flugzeug kann schnell eskalieren", erklärt Johannes Loinger, Vorstandsvorsitzender der D.A.S. Rechtsschutz AG.

So auch Mitte Mai, als bei einem Flug von Hurghada nach Hannover ein Passagier einen der Flugbegleiter körperlich attackierte. Als Sofortmaßnahme wurde der tobende Mann mit dem Gurt an den Sitz befestigt. Das "Tokioter Abkommen" gestattet Zwangsmaßnahmen gegen Randalierer; wie das Festschnallen im Flieger zur Sicherheit der Mitreisenden. "Airlines haben außerdem das Recht, störenden Passagieren die Beförderung zu verweigern. Wenn das Flugzeug gestartet ist, dürfen randalierende Passagiere bei der nächsten Landemöglichkeit von Bord gebracht werden", so Loinger.

Zurückstellen der Rückenlehne häufiges Streitthema im Flieger

Viele Passagiere fühlen sich durch das Zurückstellen des Vordersitzes in ihrer Beinfreiheit gestört. "Laut Beförderungsbedingungen hat allerdings jeder Passagier das Recht, sich zurückzulehnen. Es handelt sich um einen Teil der angebotenen Leistung, für die durch den Kauf des Tickets auch bezahlt wurde", weiß Loinger. Aus diesem Grund verbieten auch viele Fluglinien "Knee Defender"; das sind Vorrichtungen die verhindern, dass man Sitze verstellt.

Gegen schreiende und weinende Kinder kann rechtlich im Regelfall nichts unternommen werden. Diese Art von Lärmbelästigung ist von den Mitreisenden hinzunehmen.

Schadenersatzansprüche oft aussichtslos bei ausländischen Tätern

Ein randalierender Fluggast hat oft eine unverhältnismäßig große Auswirkung auf einen Flug. "Wird durch so einen Zwischenfall eine Verspätung verursacht oder muss sogar ein Flugzeug zwischenlanden, entstehen enorme Kosten", informiert Loinger.

Geschädigte Passagiere können gegen Randalierer rechtlich vorgehen, wenn sie verletzt wurden oder ihr Eigentum beschädigt wurde. In so einem Fall muss bei der Polizei Anzeige wegen Körperverletzung, Nötigung oder Sachbeschädigung erstattet werden. Bei einem österreichischen Täter kommt dafür die Polizei in Österreich in Frage. Ansonsten kann die Botschaft am Ankunftsflughafen beratend zur Seite stehen. Die Aussicht auf Erfolg der Anzeige ist in der Praxis allerdings gering, da Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche gegen ausländische Täter häufig schwer durchsetzbar sind.

Gegenüber der Airline kann Schadenersatz im Verspätungsfall nur dann gefordert werden, wenn diese an der Verspätung schuld war. "Wenn ein Flugzeug wegen eines Randalierers umkehren muss, ist das wahrscheinlich nicht der Fall", erklärt Loinger.

Tokioter Abkommen regelt Gesetzesverstöße in der Luft

Kommt es zu einer Verspätung oder Ausweichlandung, muss der Verursacher damit rechnen, dass die Airline die entstandenen Kosten bei ihm eintreibt. Allerdings landen längst nicht alle Randalierer in jedem Land vor Gericht. Theoretisch regeln das Luftverkehrsgesetz und das "Tokioter Abkommen" Gesetzesverstöße an Bord von Luftfahrzeugen.

Praktisch ist die Strafverfolgung von Randalierern im Flugzeug jedoch ein Problem, denn aufgrund der Exterritorialität kommt es immer darauf an, ob das Land, in dem der Jet landet, die zum Beispiel nach heimischem Gesetz begangene Straftat auch als Straftat betrachtet. Ist dies nicht der Fall, kann der Täter unbehelligt von Bord gehen.

Über D.A.S. Rechtsschutz AG
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Seit 1928 steht die D.A.S., das Original für Rechtsschutz, für Kompetenz und Leistungsstärke im Rechtsschutz. Heute agieren D.A.S. Gesellschaften in knapp 20 Ländern weltweit. Sie sind die Spezialisten für Rechtsschutz der ERGO Group AG, einer der großen Versicherungsgruppen in Deutschland und Europa.

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