PEH Wertpapier AG: Bekanntmachung über den Ausschluss der Minderheitsaktionäre der capsensixx AG
Frankfurt am Main (pta022/31.07.2026/14:14 UTC+2)
Die PEH Wertpapier AG teilt hiermit mit, dass die am 18. Juni 2026 auf der Hauptversammlung der capsensixx AG (ISIN DE000A2G9M17 / WKN A2G9M1) beschlossene Verschmelzung der capsensixx AG als übertragender Rechtsträger auf die PEH Wertpapier AG als übernehmender Rechtsträger aufgrund der am 31. Juli 2026 erfolgten Eintragung in das Handelsregister der PEH Wertpapier AG wirksam geworden ist. Am 31. Juli 2026 sind die Minderheitsaktionäre der capsensixx AG aufgrund der Verschmelzung aus der Gesellschaft ausgeschieden. Seit diesem Zeitpunkt verbriefen die Aktien der capsensixx AG keine Aktionärsrechte mehr, sondern ausschließlich den Anspruch auf Zahlung der von der Hauptversammlung beschlossenen Barabfindung. Gemäß dem Übertragungsbeschluss erhalten die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre eine von der PEH Wertpapier AG zu zahlende Barabfindung in Höhe von EUR 20,23 je auf den Inhaber lautende Stückaktie der capsensixx AG. Der vom Landgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 05.03.2026 gemäß § 327c Abs. 2 Satz 2 und 3 AktG bestellte sachverständige Prüfer, die Grant Thornton AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, hat die Angemessenheit der Barabfindung bestätigt. Die festgelegte Barabfindung ist gemäß § 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG i.V.m. § 327b Abs. 2 AktG ab der Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der capsensixx AG beim Amtsgericht Frankfurt am Main, jedoch nicht vor dem Zeitpunkt der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der PEH Wertpapier AG beim Amtsgericht Frankfurt am Main, mit jährlich fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen. Die Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der capsensixx AG ist am 31. Juli 2026 und die Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der PEH Wertpapier AG ist ebenfalls am 31. Juli 2026 jeweils durch die Abrufbarkeit in den Handelsregistern bekannt gemacht worden.
Die wertpapiertechnische Abwicklung und die Auszahlung der Barabfindung sind bei der Quirin Privatbank AG, Berlin zentralisiert. Die Auszahlung der Barabfindung an die aufgrund der Eintragung des Übertragungsbeschlusses ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre erfolgt Zug um Zug gegen Ausbuchung ihrer Aktien über die jeweilige Depotbank. Von den ausgeschiedenen Minderheitsaktionären ist hinsichtlich der Ausbuchung der Aktien und der Entgegennahme der Barabfindung nichts zu veranlassen. Die Entgegennahme der Barabfindung soll für die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der capsensixx AG provisions- und spesenfrei sein.
Falls ein Verfahren nach dem Gesetz über das gesellschaftsrechtliche Spruchverfahren (SpruchG) eingeleitet wird und das Gericht rechtskräftig eine höhere als die angebotene Barabfindung festsetzt, wird eine entsprechende Ergänzung der Barabfindung allen aufgrund des Übertragungsbeschlusses ausgeschiedenen Minderheitsaktionären der capsensixx AG gewährt.
(Ende)
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