SYZYGY AG: Einladung zur virtuellen Hauptversammlung
Bad Homburg (pta029/27.05.2026/15:20 UTC+2)
Syzygy AG, Bad Homburg v. d. Höhe
WKN 510 480 / ISIN DE0005104806
Eindeutige Kennung des Ereignisses: DE0005104806-GMET-072026
Einladung zur virtuellen Hauptversammlung
Wir laden unsere Aktionär:innen ein zu der am
Freitag, 3. Juli 2026, 10:00 Uhr (MESZ),
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung.
Die diesjährige ordentliche Hauptversammlung wird als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionär:innen oder ihrer Bevollmächtigten abgehalten.
Ort der Versammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist der Vortragssaal der Deutschen Nationalbibliothek, Adickesallee 1, 60322 Frankfurt am Main.
| I. | Virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionär:innen oder ihrer Bevollmächtigten Die Hauptversammlung wird auf Grundlage von § 8 Abs. (1a) der Satzung in Form einer virtuellen Hauptversammlung gemäß § 118a Aktiengesetz (AktG) ohne physische Präsenz der Aktionär:innen oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) abgehalten. Die Hauptversammlung wird für die Aktionär:innen, die sich ordnungsgemäß angemeldet und ihren Aktienbesitz nachgewiesen haben, und ihre Bevollmächtigten über das passwortgeschützte HV-Portal (nachfolgend "HV-Portal") unter der Internetadresse https://www.syzygy-group.net/hauptversammlung/ live in Bild und Ton übertragen. Die Stimmrechtsausübung der ordnungsgemäß angemeldeten Aktionär:innen und ihrer Bevollmächtigten erfolgt ausschließlich im Wege der elektronischen Briefwahl oder durch Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter. Eine physische Präsenz der Aktionär:innen und ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) am Ort der Hauptversammlung ist ausgeschlossen. Zu weiteren Einzelheiten vgl. die weiteren Angaben und Hinweise am Ende der Einladung im Anschluss an die Tagesordnung unter "III. Informationen zur Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionär:innen oder ihrer Bevollmächtigten". |
Inhaltsübersicht
II. Tagesordnung mit den Beschlussvorschlägen von Vorstand und Aufsichtsrat
| 1. | Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses |
| 2. | Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands |
| 3. | Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats |
| 4. | Beschlussfassung über die Wahl des Abschluss- und Konzernabschlussprüfers |
| 5. | Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts |
| 6. | Nachwahl von zwei Aufsichtsratsmitgliedern |
| 7. | Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals und entsprechende Änderung der Satzung |
III. Weitere Angaben und Hinweise zur Hauptversammlung
IV. Anhang
Weitere Informationen zu Tagesordnungspunkt 6
| II. | Tagesordnung |
| 1. | Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses nebst Lagebericht und Konzernlagebericht für das Geschäftsjahr 2025, des Berichts des Aufsichtsrats und des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben gemäß §§ 289a und 315a HGB Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss entsprechend §§ 172, 173 AktG am 30. März 2026 gebilligt und den Jahresabschluss damit festgestellt. Somit entfällt eine Feststellung durch die Hauptversammlung. Jahresabschluss und Konzernabschluss, die Lageberichte für die Gesellschaft und den Konzern, der Bericht des Aufsichtsrats und der Bericht des Vorstands mit den Erläuterungen übernahmerechtlicher Angaben sind der Hauptversammlung zugänglich zu machen. Sämtliche vorstehenden Unterlagen sind ab der Einberufung und während der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft unter https://www.syzygy-group.net/hauptversammlung/ zugänglich. |
| 2. | Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2025 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2025 Entlastung zu erteilen. |
| 3. | Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025 Entlastung zu erteilen. |
| 4. | Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2026 Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Forvis Mazars GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungs gesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Zweigniederlassung Frankfurt am Main, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2026 zu wählen. Gemäß § 107 Abs. 4 Satz 2 AktG bildet der dreiköpfige Aufsichtrsrat der Syzygy AG zugleich auch den Prüfungsausschuss der Gesellschaft. In seiner Funktion als Prüfungsausschuss hat der Aufsichtsrat erklärt, dass sein Wahlvorschlag für die Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm im Hinblick auf die Auswahl eines bestimmten Abschlussprüfers keine Beschränkung im Sinne des Art. 16 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 (EU-Abschlussprüferverordnung) auferlegt wurde. Die Forvis Mazars GmbH & Co. KG hat ihrerseits erklärt, dass keine geschäftlichen, finanziellen, persönlichen oder sonstigen Beziehungen zwischen ihr, ihren Organen und Prüfungsleitern einerseits und dem Unternehmen und seinen Organmitgliedern andererseits bestehen, die Zweifel an ihrer Unabhängigkeit begründen können. |
| 5. | Beschlussfassung über die Billigung des nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2025 Vorstand und Aufsichtsrat legen der Hauptversammlung den gemäß § 162 AktG für das Geschäftsjahr 2025 erstellten und von dem Abschlussprüfer Forvis Mazars GmbH & Co. KG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Zweigniederlassung Frankfurt am Main, gemäß § 162 Abs. 3 AktG geprüften sowie mit dem Prüfungsvermerk versehenen Vergütungsbericht der Syzygy AG zur Billigung vor. Der Vergütungsbericht ist von der Einberufung der Hauptversammlung an und auch während der Hauptversammlung im Internet über die Internetseite der Gesellschaft unter https://www.syzygy-group.net/hauptversammlung/ zugänglich. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen: "Der nach § 162 AktG erstellte und geprüfte Vergütungsbericht der Syzygy AG für das Geschäftsjahr 2025 wird gebilligt." |
| 6. | Nachwahl von zwei Aufsichtsratsmitgliedern Herr Johnny Hornby hat sein Aufsichtsratsmandat mit Wirkung zum Ablauf des 31. Oktober 2025 niedergelegt. Herr Hornby wurde in der Hauptversammlung am 10. Juli 2025 für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2028 beschließt, in den Aufsichtsrat der Gesellschaft gewählt. Das Amtsgericht Frankfurt hat auf Antrag des Aufsichtsrats und des Vorstands Herrn Frank-Michael Schmidt am 5. März 2026 gemäß § 104 Abs. 1 S. 1 AktG als neues Aufsichtsratsmitglied bestellt. Die gerichtliche Bestellung des Aufsichtsrats gilt bis zur Ergänzungswahl durch diese Hauptversammlung am 3. Juli 2026. Es ist daher eine Ergänzungswahl notwendig. Herr Shahid Sadiq hat sein Aufsichtsratsmandat mit Wirkung zum Ablauf des 30. April 2026 niedergelegt. Herr Sadiq wurde in der Hauptversammlung am 9. Juli 2024 für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2028 beschließt, in den Aufsichtsrat der Gesellschaft gewählt. Zur Ergänzung des Aufsichtsrats soll daher ein neues Mitglied für die restliche Amtszeit gewählt werden. Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG ausschließlich aus Vertretern der Aktionär:innen zusammen und besteht gemäß § 6 Abs. 1 der Satzung aus drei Mitgliedern. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge für die von ihr zu wählenden Mitglieder des Aufsichtsrats nicht gebunden. Der Aufsichtsrat schlägt vor, a) Herrn Frank-Michael Schmidt, Präsident der WPP Deutschland Holding GmbH & Co. KG mit Sitz in Frankfurt am Main und CEO der Scholz & Friends Family GmbH mit Sitz in Hamburg, wohnhaft in Hamburg, für die restliche Dauer der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds Johnny Hornby, somit für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2028 beschließt, zum Mitglied des Aufsichtsrats zu bestellen. Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG Herr Frank-Michael Schmidt ist nicht Mitglied eines gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrats bzw. vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremiums eines Wirtschaftsunternehmens. Angaben gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) Herr Frank-Michael Schmidt ist Präsident der WPP Deutschland Holding GmbH & Co. KG mit Sitz in Frankfurt am Main. Die WPP Deutschland Holding GmbH & Co. KG ist mittelbar mit 50,3% an der SYZYGY AG beteiligt. Herr Frank-Michael Schmidt gilt damit nicht als im Sinne des DGCK vom kontrollierenden Aktionär unabhängig. Im Übrigen gibt es keine Umstände, die nach der Einschätzung des Aufsichtsrats objektiv urteilende Aktionär:innen für ihre Wahlentscheidung als maßgebend ansehen würden. Gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex hat der vorgeschlagene Kandidat darauf zu achten, dass ihm für die Wahrnehmung der Aufgaben als Mitglied des Aufsichtsrats genügend Zeit zur Verfügung steht; außerdem hat sich der Aufsichtsrat vergewissert, dass der vorgeschlagenen Kandidat den zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen kann. Der Wahlvorschlag berücksichtigt die vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele. Der vorgeschlagenen Kandidat ist mit dem Sektor, in dem die Gesellschaft tätig ist, vertraut. Dem Aufsichtsrat wird nach der Wahl der vorgeschlagenen Kandidaten eine nach Einschätzung des Aufsichtsrats angemessene Zahl unabhängiger Mitglieder angehören. Herr Frank-Michael Schmidt erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen des § 100 Abs. 5 AktG als Mitglied des Aufsichtsrats mit Sachverstand auf dem Gebiet der Rechnungslegung. Der Aufsichtsrat schlägt vor, b) Herrn Stefan Himpe, Globaler CFO bei VML, New York, wohnhaft in New York, für die restliche Dauer der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds Shahid Sadiq, somit für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2028 beschließt, zum Mitglied des Aufsichtsrats zu bestellen. Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG Herr Stefan Himpe ist nicht Mitglied eines gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrats bzw. vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremiums eines Wirtschaftsunternehmens. Angaben gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) Herr Stefan Himpe ist Globaler CFO bei VML, New York. Die VML, ist mittelbar mit 50,3% an der SYZYGY AG beteiligt. Herr Stefan Himpe gilt damit nicht als im Sinne des DGCK vom kontrollierenden Aktionär unabhängig. Im Übrigen gibt es keine Umstände, die nach der Einschätzung des Aufsichtsrats objektiv urteilende Aktionär:innen für ihre Wahlentscheidung als maßgebend ansehen würden. Gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex hat der vorgeschlagene Kandidat darauf zu achten, dass ihm für die Wahrnehmung der Aufgaben als Mitglied des Aufsichtsrats genügend Zeit zur Verfügung steht; außerdem hat sich der Aufsichtsrat vergewissert, dass der vorgeschlagenen Kandidat den zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen kann. Der Wahlvorschlag berücksichtigt die vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele. Der vorgeschlagene Kandidat ist mit dem Sektor, in dem die Gesellschaft tätig ist, vertraut. Dem Aufsichtsrat wird nach der Wahl der vorgeschlagenen Kandidaten eine nach Einschätzung des Aufsichtsrats angemessene Zahl unabhängiger Mitglieder angehören. Herr Stefan Himpe erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen des § 100 Abs. 5 AktG als Mitglied des Aufsichtsrats mit Sachverstand auf dem Gebiet der Rechnungslegung und auf dem Gebiet der Abschlussprüfung. Es wird darauf hingewiesen, dass im Falle der Wiederwahl der Kandidaten keine Änderung in der Position des Aufsichtsratsvorsitzes vorgesehen ist. Weitere Informationen zu den vorgeschlagenen Kandidaten, insbesondere deren Lebenslauf, finden sich im Anhang dieser Einladung zur Hauptversammlung unter "Weitere Informationen zu Tagesordnungspunkt 6"; der Anhang ist Bestandteil dieser Einladung. Diese Informationen sind ferner gesondert auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.syzygy-group.net/hauptversammlung/ zugänglich. |
| 7. | Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals und entsprechende Änderung der Satzung Die in der Hauptversammlung vom 28. Mai 2021 erteilte Ermächtigung zur Erhöhung des Grundkapitals (Genehmigtes Kapital 2021) läuft am 27. Mai 2026 und damit vor der Hauptversammlung am 3. Juli 2026 aus. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, ein neues Genehmigtes Kapital 2026 zu schaffen und § 4 Abs. 4 der Satzung dementsprechend insgesamt wie folgt neu zu fassen: "Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis zum 2. Juli 2031 durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien einmal oder mehrmals, insgesamt jedoch um höchstens EUR 6.750.000,00 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2026). Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, ― um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen, oder ― wenn der auf die neuen Aktien entfallende anteilige Betrag am Grundkapital 20 Prozent des bei Wirksamwerden dieser Ermächtigung und bei der Beschlussfassung über die Ausübung der Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabepreis den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet. Auf den Betrag von 20 Prozent des Grundkapitals ist der Betrag anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die aufgrund einer entsprechenden Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben beziehungsweise veräußert werden. Im Sinne dieser Ermächtigung entspricht der "Ausgabepreis" bei Übernahme der neuen Aktien durch einen Emissionsmittler und einer Verpflichtung des Emissionsmittlers, die neuen Aktien einem oder mehreren von der Gesellschaft bestimmten Dritten zum Erwerb anzubieten, dem Betrag, der von dem oder den Dritten zu zahlen ist, im Übrigen entspricht der Ausgabepreis dem Ausgabebetrag. Darüber hinaus wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen auszuschließen, wenn der Erwerb des Gegenstands der Sachleistung im überwiegenden Interesse der Gesellschaft liegt und der Wert der Sachleistung den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet. Ferner wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen." |
Bericht zu Punkt 7 der Tagesordnung - Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals und entsprechende Änderung der Satzung mit Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts
Zu Punkt 7 der Tagesordnung erstattet der Vorstand gemäß § 203 Abs. 2 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG den folgenden Bericht über den Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre:
Der Vorstand und der Aufsichtsrat bitten die Aktionäre der Gesellschaft unter dem Tagesordnungspunkt 7, ein neues genehmigtes Kapital über insgesamt 6.750.000,00 EUR zu schaffen (Genehmigtes Kapital 2026).
Dem Vorstand soll mit dem Genehmigten Kapital 2026 wieder ein effektives und flexibel einsetzbares Instrument an die Hand gegeben werden, um auf aktuelle Marktentwicklungen schnell reagieren und die Kapitalausstattung der Gesellschaft auch entsprechend zeitnah stärken zu können. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund zu sehen, dass sich jederzeit kurzfristig Chancen zur Verbesserung der Wettbewerbsposition, z.B. durch größere Unternehmensakquisitionen, ergeben können, die ihrerseits die Durchführung von Kapitalmaßnahmen notwendig machen. In diesen Fällen soll die Gesellschaft in der Lage sein, schnell und flexibel zu reagieren, ohne auf die nächste ordentliche Hauptversammlung warten zu müssen.
Bei Kapitalerhöhungen aus genehmigtem Kapital ist den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Der vorgeschlagene Beschluss sieht jedoch vor, dass der Vorstand in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ermächtigt wird, das Bezugsrecht auszuschließen, wenn der Ausgabepreis der neuen Aktien deren Marktwert nicht wesentlich unterschreitet. Die Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss kann dann genutzt werden, um die neuen Aktien aus der genehmigten Kapitalerhöhung schnell in einem günstigen Marktumfeld zu platzieren. Im Vergleich dazu ist die Ausgabe von Aktien unter Gewährung eines Bezugsrechts unter Umständen weniger attraktiv, da zur Wahrung der Bezugsfrist der Ausgabepreis bereits zu einem vergleichsweise frühen Zeitpunkt festgesetzt werden muss. Dies kann, insbesondere wenn die Märkte eine hohe Volatilität aufweisen, dazu führen, dass erhebliche Preisabschläge gemacht werden müssen.
Die Interessen der Aktionäre werden in diesem Fall dadurch gewahrt, dass die Aktien nicht wesentlich unter dem Börsenkurs ausgegeben werden, wodurch der Wert des Bezugsrechts praktisch gegen null geht. Diese Ermächtigung ist auf das in § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG vorgesehene Volumen von höchstens 20 Prozent des Grundkapitals beschränkt. Auf diese 20 Prozent sind diejenigen Aktien anzurechnen, die zum Zeitpunkt der Ausnutzung des genehmigten Kapitals bereits unter Bezugsrechtsausschluss in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder z.B. nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG veräußert wurden. Unabhängig davon, ob entsprechende Ermächtigungen mit der Möglichkeit eines Bezugsrechtsausschlusses einzeln oder kumulativ ausgenutzt werden, soll insgesamt die Grenze von 10 Prozent des Grundkapitals nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG nicht überschritten werden. Die vorgeschlagenen Ermächtigungen mit der jeweiligen Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses im Sinne des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG sollen dem Vorstand in der konkreten Situation die Möglichkeit geben, das Finanzierungsinstrument zu wählen, welches im Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre am besten geeignet ist.
Ferner soll das Bezugsrecht ausgeschlossen werden können, um die Aktien gegen Sacheinlagen ausgeben zu können. Dies kann insbesondere beim Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen praktisch bedeutsam werden, wenn z.B. der oder die Verkäufer darauf bestehen, eine Gegenleistung in anderer Form als Geld oder nur Geld zu erhalten. Die erbetene Ermächtigung schafft zusätzliche Flexibilität und erhöht die Chancen der Gesellschaft bei Akquisitionen.
Sowohl die Ermächtigung zur Ausgabe gegen Sacheinlagen als auch ein diesbezüglicher Bezugsrechtsausschluss, sollen jedoch nur dann ausgenutzt werden, wenn der Erwerb des betreffenden Gegenstands im überwiegenden Interesse der Gesellschaft liegt und ein anderweitiger Erwerb, insbesondere durch Kauf, rechtlich oder tatsächlich nicht oder nur zu ungünstigeren Bedingungen in Betracht kommt. In diesen Fällen wird die Gesellschaft indes stets prüfen, ob ein ebenso geeigneter Weg zum Erwerb der Sache zur Verfügung steht, der in seinen Auswirkungen weniger stark in die Stellung der Aktionäre eingreift. So wird zum Beispiel bei dem Erwerb von Sacheinlagen regelmäßig zu prüfen sein, ob anstelle eines Bezugsrechtsausschlusses zumindest den außen stehenden Aktionären auch ein paralleles Bezugsrecht gegen Barleistung gewährt werden kann. Dem Interesse der Aktionäre wird weiter dadurch Rechnung getragen, dass die Gesellschaft bei dem Erwerb von Sacheinlagen gegen Ausgabe neuer Aktien verpflichtet ist, sich an Marktpreisen zu orientieren.
| III. | Informationen zur Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionär:innen oder ihrer Bevollmächtigten Sämtliche Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats beabsichtigen, an der gesamten Hauptversammlung teilzunehmen. |
| 1. | Virtuelle Hauptversammlung / Übertragung mit Bild und Ton / Zuschaltung Der Vorstand hat beschlossen, die Hauptversammlung gemäß § 118a AktG i.V.m. § 8 Abs. (1a) der Satzung als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionär:innen oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) abzuhalten. Eine physische Präsenz der Aktionär:innen und ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) am Ort der Hauptversammlung ist ausgeschlossen. Für Aktionär:innen, die sich ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet haben, bzw. ihre Bevollmächtigten wird die gesamte Hauptversammlung, einschließlich einer etwaigen Fragenbeantwortung und der Abstimmungen, live mit Bild und Ton im Internet auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.syzygy-group.net/hauptversammlung/ im HV-Portal übertragen. Die hierfür erforderlichen persönlichen Zugangsdaten (Zugangskennung und Passwort) erhalten die Aktionär:innen bzw. ihre Bevollmächtigten nach der Anmeldung zur Hauptversammlung mit dem "Ticket" zugeschickt. Einzelheiten hierzu finden sich unten im nachfolgenden Abschnitt "2. Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts sowie Erklärung der Bedeutung des Nachweisstichtags". Die Stimmrechtsausübung der Aktionär:innen oder ihrer Bevollmächtigten erfolgt ausschließlich im Wege der elektronischen Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter. Den elektronisch zur Versammlung zugeschalteten Aktionär:innen und ihren Bevollmächtigten wird in der Hauptversammlung im Wege der Videokommunikation das Rede- und Auskunftsrecht sowie das Recht eingeräumt, Anträge und Wahlvorschläge zu stellen. Ihnen steht außerdem ein Recht zum Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung im Wege elektronischer Kommunikation zu. Den ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldeten Aktionär:innen und ihren Bevollmächtigten wird ferner das Recht eingeräumt, vor der Hauptversammlung Stellungnahmen im Wege elektronischer Kommunikation einzureichen. Über das HV-Portal können die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionär:innen (und ggf. deren Bevollmächtigte) gemäß den dafür vorgesehenen Verfahren unter anderem ihre Aktionärsrechte ausüben. Die Nutzung des HV-Portals durch einen Bevollmächtigten setzt voraus, dass der Bevollmächtigte die entsprechenden Zugangsdaten erhält. Auch bevollmächtigte Intermediäre, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater und sonstige durch § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen können sich des HV-Portals bedienen. Die Gesellschaft stellt ihnen auf Wunsch einen elektronischen Zugang zur Verfügung. Bei Nutzung des HV-Portals und Anklicken des Buttons "Hauptversammlung betreten" sind die Aktionär:innen bzw. ihre Bevollmächtigten elektronisch zur virtuellen Hauptversammlung am 3. Juli 2026 zugeschaltet. Die elektronische Zuschaltung ermöglicht jedoch weder eine Teilnahme an der Versammlung im Sinne des § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG noch eine Stimmrechtsausübung im Wege der elektronischen Teilnahme im Sinne des § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AktG. |
| 2. | Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts sowie Erklärung der Bedeutung des Nachweisstichtags Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung sind diejenigen Aktionär:innen berechtigt, die sich rechtzeitig vor der Hauptversammlung angemeldet und der Gesellschaft ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachgewiesen haben. Als Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung oder zur Ausübung des Stimmrechts reicht ein durch den Letztintermediär gemäß § 67c Abs. 3 AktG ausgestellter Nachweis des Anteilsbesitzes aus. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft bei der nachfolgend genannten Stelle unter der angegebenen Adresse oder E-Mail-Adresse spätestens bis Freitag, den 26. Juni 2026, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen: Syzygy AG E-Mail: anmeldung@meet2vote.de Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung, demnach auf Donnerstag, den 11. Juni 2026, 24:00 Uhr (MESZ), zu beziehen (Nachweisstichtag). Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der (vollständigen oder teilweisen) Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag bleibt für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien in der Zeit zwischen dem Nachweisstichtag und der Hauptversammlung: Wer nach dem Nachweisstichtag und noch vor der Hauptversammlung (weitere) Aktien erwirbt, ist mit diesen (weiteren) Aktien weder teilnahme- noch stimmberechtigt. Für eine eventuelle Dividendenberechtigung hat der Nachweisstichtag keine Bedeutung. Nach Zugang der ordnungsgemäßen Anmeldung und eines ordnungsgemäßen Nachweises des Anteilsbesitzes bis spätestens 26. Juni 2026, 24:00 Uhr (MESZ), werden den Aktionär:innenn die Zugangsdaten für die Nutzung des HV-Portals auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.syzygy-group.net/hauptversammlung/ übersandt ("HV-Ticket"). Wir bitten die Aktionär:innen, frühzeitig für die Anmeldung und Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen. |
| 3. | Verfahren für die Stimmabgabe bei Stimmrechtsvertretung Der Aktionär kann sein Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater, die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter oder einen sonstigen Dritten, ausüben lassen. Auch im Fall einer Bevollmächtigung sind eine fristgerechte Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nach den vorstehenden Bestimmungen (siehe Abschnitt III.2.) erforderlich. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen, nicht jedoch alle Bevollmächtigten, zurückweisen. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit, für Aktien der Gesellschaft, die ein Aktionär in unterschiedlichen Wertpapierdepots hält, jeweils einen eigenen Vertreter für die Hauptversammlung zu bestellen. Aktionär:innen, die einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder eine diesen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person oder Institution durch Erklärung gegenüber dieser Person oder Institution mit der Stimmrechtsausübung bevollmächtigen wollen, weisen wir darauf hin, dass in diesen Fällen die zu bevollmächtigende Person oder Institution möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht verlangt, weil diese gemäß § 135 AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten muss. Wir bitten daher die Aktionär:innen, sich in diesem Fall mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht abzustimmen. Wenn weder Intermediäre, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater oder diesen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen oder Institutionen bevollmächtigt werden, bedürfen die Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform (§ 126b BGB). In diesem Fall können die Aktionär:innen das Formular verwenden, welches die Gesellschaft hierfür bereithält. Es wird zusammen mit den Unterlagen, die der Aktionär bei rechtzeitiger Anmeldung und Nachweiserbringung erhält, sowie auf Verlangen übersandt und steht auch unter https://www.syzygy-group.net/hauptversammlung/ zum Download zur Verfügung. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis einer gegenüber einem Bevollmächtigten erteilten Vollmacht oder ihres Widerrufs gegenüber der Gesellschaft in Textform müssen der Gesellschaft aus organisatorischen Gründen bis zum 2. Juli 2026, 24:00 Uhr (MESZ), an folgende Anschrift oder E-Mail-Adresse übermittelt werden: Syzygy AG E-Mail: syzygy@meet2vote.de Die Erteilung der Vollmacht und ihr Widerruf sind darüber hinaus ab dem 12. Juni 2026 unter Nutzung des HV-Portals unter https://www.syzygy-group.net/hauptversammlung/ gemäß den dafür vorgesehenen Verfahren vor und während der virtuellen Hauptversammlung möglich. Am Tag der virtuellen Hauptversammlung am 3. Juli 2026 ist in dem HV-Portal der Gesellschaft auch ein Widerruf oder eine Änderung einer zuvor in Textform übersandten Vollmacht möglich. Am Tag der virtuellen Hauptversammlung am 3. Juli 2026 können Vollmachten ausschließlich über das HV-Portal unter https://www.syzygy-group.net/hauptversammlung/ gemäß den dafür vorgesehenen Verfahren erteilt, geändert oder widerrufen werden. Die Nutzung des HV-Portals durch den Bevollmächtigten setzt voraus, dass der Bevollmächtigte die entsprechenden Zugangsdaten erhält. Vorstehende Übermittlungswege stehen jeweils bis zu den vorstehend genannten Zeitpunkten auch zur Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Bevollmächtigung erübrigt sich in diesem Fall. Der Widerruf oder die Änderung einer bereits erteilten Vollmacht kann ebenfalls auf den vorgenannten Übermittlungswegen jeweils bis zu den vorstehend genannten Zeitpunkten unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erklärt werden. Auch Bevollmächtigte können nicht physisch an der Hauptversammlung teilnehmen. Sie können das Stimmrecht für die von ihnen vertretenen Aktionär:innen lediglich im Rahmen ihrer jeweiligen Vollmacht im Wege der elektronischen Briefwahl oder durch (Unter-)Bevollmächtigung der weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ausüben. |
| 4. | Verfahren für die Stimmabgabe durch einen von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter Die Gesellschaft bietet ihren Aktionär:innen als Service an, sich durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter als Bevollmächtigte in der Hauptversammlung vertreten zu lassen. Auch im Fall einer Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sind eine fristgerechte Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nach den vorstehenden Bestimmungen (siehe Abschnitt III.2.) erforderlich. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter üben das Stimmrecht im Fall ihrer Bevollmächtigung weisungsgebunden aus. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, entsprechend den ihnen erteilten Weisungen abzustimmen; sie können die Stimmrechte nicht nach eigenem Ermessen ausüben und sind auch bei erteilter Vollmacht nur zur Stimmrechtsausübung befugt, wenn und soweit eine ausdrückliche Weisung zu den zur Abstimmung stehenden Beschlussvorschlägen vorliegt. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der virtuellen Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt eine Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Weisung für jeden Punkt der Einzelabstimmung. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nehmen keine Vollmachten zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Ausübung des Rede- und Fragerechts oder zur Stellung von Anträgen entgegen. Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft können per Post oder E-Mail an die vorstehend im Abschnitt III.3. (Verfahren für die Stimmabgabe bei Stimmrechtsvertretung) genannte Anschrift oder E-Mail-Adresse bis spätestens 2. Juli 2026, 24:00 Uhr (MESZ), oder ab dem 12. Juni 2026 unter Nutzung des unter https://www.syzygy-group.net/hauptversammlung/ zugänglichen HV-Portals gemäß den dafür vorgesehenen Verfahren bis zum Zeitpunkt der Schließung der Abstimmung durch den Versammlungsleiter in der virtuellen Hauptversammlung am 3. Juli 2026 erteilt, geändert oder widerrufen werden. Ein entsprechendes Formular wird nach ordnungsgemäßer Anmeldung und Anteilsbesitznachweis zugesandt und steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.syzygy-group.net/hauptversammlung/ zum Download zur Verfügung. |
| 5. | Verfahren für die Stimmabgabe durch elektronische Briefwahl Ordnungsgemäß angemeldete Aktionär:innen können ihr Stimmrecht auch selbst durch elektronische Briefwahl ausüben. Auch im Fall einer Ausübung des Stimmrechts durch elektronische Briefwahl sind eine fristgerechte Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nach den vorstehenden Bestimmungen (siehe Abschnitt III.2.) erforderlich. Briefwahlstimmen können unter Nutzung des unter https://www.syzygy-group.net/hauptversammlung/ zugänglichen HV-Portals gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren ab dem 12. Juni 2026 bis zum Zeitpunkt der Schließung der Abstimmung durch den Versammlungsleiter in der virtuellen Hauptversammlung am 3. Juli 2026 elektronisch abgegeben, geändert oder widerrufen werden. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt die Stimmabgabe im Wege der elektronischen Briefwahl zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Stimmabgabe für jeden Punkt der Einzelabstimmung. Auch die gemäß dem Abschnitt III.3. (Verfahren für die Stimmabgabe bei Stimmrechtsvertretung) Bevollmächtigten können sich der elektronischen Briefwahl bedienen. |
| 6. | Übermittlung von Informationen durch Intermediäre an Swift Neben den oben genannten Wegen der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes sowie der Stimmabgabe kann die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes sowie eine Vollmachts- und Weisungserteilung sowie deren Änderung gemäß § 67c Aktiengesetz auch über Intermediäre über SWIFT erfolgen. Autorisierte SWIFT-Teilnehmer nutzen dazu bitte BIC: CPTGDE5WXXX Instruktionen sind nur gemäß ISO 20022 über SWIFT möglich. Anmeldungen und Nachweise des Anteilsbesitzes über SWIFT müssen spätestens bis zum letzten Anmeldetag (SWIFT Enrolment Market Deadline), das heißt bis 26. Juni 2026, 24:00 Uhr (MESZ), bei der Gesellschaft eingegangen sein. Änderungen oder Vollmachts- und Weisungserteilungen über SWIFT sind danach noch möglich und müssen bis |
| 7. | Angaben zu den Rechten der Aktionär:innen nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 AktG sowie im Zusammenhang mit der virtuellen Hauptversammlung Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2 AktG Aktionär:innen, deren Anteile zusammen den anteiligen Betrag des Grundkapitals von 500.000,00 EUR (dies entspricht 500.000 Aktien) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Auf § 124 Abs. 2 Satz 3 AktG wird hingewiesen. Das Verlangen muss dem Vorstand der Gesellschaft schriftlich, spätestens bis Dienstag, den 2. Juni 2026, 24:00 Uhr (MESZ), unter folgender Adresse zugehen: Vorstand der Syzygy AG Die Antragsteller haben nach § 122 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 122 Abs. 1 Satz 3 AktG nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem unter der Internetadresse https://www.syzygy-group.net/hauptversammlung/ bekannt gemacht und den Aktionär:innen mitgeteilt. Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß § 126 Abs. 1, § 127 AktG Darüber hinaus können Aktionär:innen der Gesellschaft Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge zur Wahl des Abschlussprüfers bzw. des Aufsichtsrats übersenden. Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionär:innen zur Hauptversammlung sind ausschließlich zu richten an: Syzygy AG E-Mail: ir@syzygy-group.net Die Gesellschaft wird alle Gegenanträge zu einem Vorschlag des Vorstands und/oder des Aufsichtsrats zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt gemäß § 126 Abs. 1 AktG und Wahlvorschläge gemäß § 127 AktG nebst einer etwaigen Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung im Internet unter https://www.syzygy-group.net/hauptversammlung/ veröffentlichen, wenn sie der Gesellschaft spätestens bis Donnerstag, den 18. Juni 2026, 24:00 Uhr (MESZ), unter der oben in diesem Abschnitt genannten Adresse oder E-Mail-Adresse zugehen und die übrigen Voraussetzungen für eine Pflicht zur Veröffentlichung gemäß § 126 bzw. § 127 AktG erfüllt sind, insbesondere sofern ein Nachweis der Aktionärseigenschaft erfolgt. Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionär:innen müssen nicht zugänglich gemacht werden. Von der Veröffentlichung eines Gegenantrags und seiner Begründung kann die Gesellschaft unter den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Voraussetzungen absehen. Eine Begründung eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. Gegenanträge oder Wahlvorschläge von Aktionär:innen bzw. ihren Bevollmächtigten, die gemäß § 126 oder § 127 AktG zugänglich zu machen sind, gelten als im Zeitpunkt der Zugänglichmachung gestellt. Die Gesellschaft ermöglicht, dass das Stimmrecht zu diesen Anträgen oder Wahlvorschlägen ab diesem Zeitpunkt ausgeübt werden kann. Anträge von nicht ordnungsgemäß angemeldeten oder nicht ordnungsgemäß legitimierten Aktionär:innen müssen in der Hauptversammlung nicht behandelt werden. Aktionär:innen bzw. ihre Bevollmächtigten, die zu der Hauptversammlung zugeschaltet sind, haben darüber hinaus das Recht, in der Versammlung im Wege der Videokommunikation Anträge und Wahlvorschläge im Rahmen ihres Rederechts zu stellen (vgl. dazu Abschnitt "Rederecht gemäß § 130a Abs. 5 und 6 AktG"). Einreichung von Stellungnahmen gemäß § 130a Abs. 1-4 AktG Ordnungsgemäß angemeldete Aktionär:innen bzw. ihre Bevollmächtigten haben das Recht, nach § 130a Absatz 1 bis 4 AktG Stellungnahmen zu den Gegenständen der Tagesordnung in Textform im Wege elektronischer Kommunikation einzureichen. Dafür steht ihnen mit den entsprechenden Zugangsdaten das HV-Portal auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.syzygy-group.net/hauptversammlung/ zur Verfügung. Stellungnahmen in Textform sind gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren als Datei im Dateiformat PDF mit einer empfohlenen Dateigröße von maximal 50 MB einzureichen. Die Einreichung mehrerer Stellungnahmen ist möglich. Mit dem Einreichen erklärt sich der Aktionär bzw. sein Bevollmächtigter damit einverstanden, dass die Stellungnahme unter Nennung seines Namens im HV-Portal zugänglich gemacht wird. Die Stellungnahmen sind bis spätestens fünf Tage vor der Versammlung, also spätestens am 27. Juni 2026, 24:00 Uhr (MESZ), einzureichen. Eingereichte Stellungnahmen zu den Gegenständen der Tagesordnung werden, soweit nicht ausnahmsweise von einer Zugänglichmachung nach § 130a Abs. 3 Satz 4 AktG abgesehen werden darf, bis spätestens vier Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens am 28. Juni 2026, 24:00 Uhr (MESZ), in dem nur für ordnungsgemäß angemeldete Aktionär:innen bzw. deren Bevollmächtigte mit den entsprechenden Zugangsdaten zugänglichen HV-Portal auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.syzygy-group.net/hauptversammlung/ zugänglich gemacht. Anträge und Wahlvorschläge, Fragen und Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung im Rahmen der in Textform eingereichten Stellungnahmen werden in der Hauptversammlung nicht berücksichtigt; das Stellen von Anträgen bzw. Unterbreiten von Wahlvorschlägen (dazu unter Abschnitt "Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß § 126 Abs. 1, § 127 AktG"), die Ausübung des Auskunftsrechts (dazu unter Abschnitt "Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG") sowie die Einlegung von Widersprüchen gegen Beschlüsse der Hauptversammlung (dazu unter Abschnitt "Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung") ist ausschließlich auf den in dieser Einladungsbekanntmachung jeweils gesondert beschriebenen Wegen möglich. Rederecht gemäß § 130a Abs. 5 und 6 AktG Aktionär:innen bzw. ihre Bevollmächtigten, die elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschaltet sind, haben ein Rederecht in der Versammlung im Wege der Videokommunikation. Ab ca. 1 Stunde vor Beginn der Hauptversammlung wird über das HV-Portal auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.syzygy-group.net/hauptversammlung/ ein virtueller Wortmeldetisch geführt, über den die Aktionär:innen bzw. ihre Bevollmächtigten ihren Redebeitrag anmelden können. Das Rederecht umfasst insbesondere auch das Recht, Anträge und Wahlvorschläge nach § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AktG zu stellen (vgl. dazu auch Abschnitt "Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß § 126 Abs. 1, § 127 AktG"), das Auskunftsverlangen nach § 131 Abs. 1 AktG (vgl. dazu auch Abschnitt "Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG") sowie das Recht, gegen einen Beschluss der Hauptversammlung Widerspruch zu Protokoll des Notars einzulegen (vgl. dazu dazu auch Abschnitt "Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung gemäß § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 AktG"). Nach § 9 Abs. (2) S. 3 der Satzung der Gesellschaft kann der Vorsitzende das Frage- und Rederecht der Aktionär:innen zeitlich angemessen beschränken; er kann insbesondere den zeitlichen Rahmen des Versammlungsverlaufs, der Aussprache zu den einzelnen Tagesordnungspunkten sowie der einzelnen Frage- und Redebeiträge angemessen festsetzen. Die komplette virtuelle Hauptversammlung einschließlich der Videokommunikation wird im HV-Portal über ein von unserem Dienstleister zur Verfügung gestelltes System abgewickelt. Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten benötigen für die Zuschaltung entweder ein nicht-mobiles Endgerät (PC, Notebook, Laptop) oder ein mobiles Endgerät (z.B. Smartphone oder Tablet) mit einem der folgenden installierten Browser in der aktuellen Softwareversion: Microsoft Edge, Google Chrome, Mozilla Firefox oder Safari. Außerdem muss JavaScript aktiviert sein. Die Nutzung anderer aktueller Browser mit den vom Hersteller empfohlenen Sicherheitseinstellungen ist möglich, wurde jedoch nicht getestet. Für Redebeiträge müssen auf den Endgeräten eine Kamera und ein Mikrofon, auf die vom Browser aus zugegriffen werden kann, zur Verfügung stehen. Eine weitere Installation von Softwarekomponenten oder Apps auf den Endgeräten ist nicht erforderlich. Bitte stellen Sie sicher, dass Sie mit Ihrem Computer oder Mobilgerät eine gute und stabile Internetverbindung haben und dabei eine aktuelle Version Ihres Browsers verwenden. Personen, die sich über den virtuellen Wortmeldetisch für einen Redebeitrag angemeldet haben, werden im HV-Portal für ihren Redebeitrag freigeschaltet. Die Gesellschaft behält sich vor, die Funktionsfähigkeit der Videokommunikation zwischen Aktionär bzw. Bevollmächtigtem und Gesellschaft in der Versammlung und vor dem Redebeitrag zu überprüfen und diesen zurückzuweisen, sofern die Funktionsfähigkeit nicht sichergestellt ist. Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft, die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und ein gesetzliches Auskunftsverweigerungsrecht nicht besteht. Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen. Unter den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Voraussetzungen darf der Vorstand die Auskunft verweigern. Es ist vorgesehen, dass der Leiter der Hauptversammlung festlegen wird, dass das Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG in der Hauptversammlung ausschließlich im Wege der Videokommunikation, also im Rahmen der Ausübung des Rederechts (dazu unter Abschnitt "Rederecht gemäß § 130a Abs. 5 und 6 AktG") ausgeübt werden darf (§ 131 Abs. 1f. AktG). Der Versammlungsleiter wird hierzu während der Hauptversammlung weitergehende Hinweise erteilen. Eine anderweitige Einreichung von Fragen im Wege der elektronischen oder sonstigen Kommunikation ist weder vor noch während der Hauptversammlung vorgesehen. § 131 Abs. 4 Satz 1 AktG bestimmt, dass dann, wenn einem Aktionär wegen seiner Eigenschaft als Aktionär eine Auskunft außerhalb der Hauptversammlung gegeben worden ist, diese Auskunft jedem anderen Aktionär bzw. dessen Bevollmächtigtem auf dessen Verlangen in der Hauptversammlung zu geben ist, auch wenn sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung nicht erforderlich ist. Zudem bestimmt § 131 Abs. 5 Satz 1 AktG, dass dann, wenn einem Aktionär eine Auskunft verweigert wird, er verlangen kann, dass seine Frage und der Grund, aus dem die Auskunft verweigert worden ist, in die Niederschrift über die Verhandlung aufgenommen werden. Im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung wird gewährleistet, dass Aktionär:innen bzw. ihre Bevollmächtigten, die elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschaltet sind, ihr Verlangen nach § 131 Abs. 4 Satz 1 AktG sowie ihr Verlangen nach § 131 Abs. 5 Satz 1 AktG außer im Wege der Videokommunikation, also im Rahmen des Rederechts und des dafür vorgesehenen Verfahrens (oben Abschnitt "Rederecht gemäß § 130a Abs. 5 und 6 AktG"), auch im Wege der elektronischen Kommunikation über das HV-Portal auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.syzygy-group.net/hauptversammlung/ gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren mit den entsprechenden Zugangsdaten in der Hauptversammlung übermitteln können. Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung gemäß § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 AktG Ordnungsgemäß angemeldete Aktionär:innen oder ihre Bevollmächtigten, die elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschaltet sind, haben das Recht, über das auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.syzygy-group.net/hauptversammlung/ zugängliche HV-Portal gemäß den dafür vorgesehenen Verfahren von Beginn der virtuellen Hauptversammlung am 3. Juli 2026 an bis zum Ende der virtuellen Hauptversammlung Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung zu erklären. Darüber hinaus haben Aktionär:innen oder ihre Bevollmächtigten auch im Rahmen ihres Rederechts die Möglichkeit, Widerspruch zu Protokoll des Notars zu erklären. Die Gesellschaft weist nochmals darauf hin, dass die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter keine Weisungen zum Einlegen von Widersprüchen entgegennehmen. |
| 8. | Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft, über die die Informationen nach § 124a AktG zugänglich sind Die Einberufung der Hauptversammlung, die zugänglich zu machenden Unterlagen und Anträge von Aktionär:innen, die Informationen nach § 124a AktG, weitere Erläuterungen zu den Rechten der Aktionär:innen nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 AktG sowie im Zusammenhang mit der virtuellen Hauptversammlung stehen auch auf der Internetseite der Gesellschaft https://www.syzygy-group.net/hauptversammlung/ zur Verfügung. Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung unter derselben Internetadresse bekannt gegeben. |
| 9. | Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte Das Grundkapital der Gesellschaft von 13.500.026,00 EUR ist im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung eingeteilt in 13.500.026 Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme. Aus eigenen Aktien steht der Gesellschaft jedoch kein Stimmrecht zu. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigene Stückaktien. Die Gesamtzahl der teilnahme- und stimmberechtigten Aktien beträgt im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung somit 13.500.026. |
| 10. | Hinweis zum Datenschutz Der Schutz Ihrer Daten und deren rechtskonforme Verarbeitung haben für uns einen hohen Stellenwert. In unserer Datenschutzerklärung haben wir alle Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten unserer Aktionär:innen übersichtlich an einer Stelle zusammengefasst. Diese stehen auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.syzygy-group.net/datenschutzhinweise-fuer-aktionaere/ sowie unter https://www.syzygy-group.net/hauptversammlung/ zur Verfügung. |
| IV. | Anhang |
Weitere Informationen zu Tagesordnungspunkt 6
Angaben zu den Aufsichtsratskandidaten
Frank-Michael Schmidt
| Erstmals bestellt: | März 2026 |
| Bestellt bis: | Hauptversammlung 2026 |
| Ausgeübter Beruf: | Präsident WPP Deutschland Holding GmbH & Co. KG |
| CEO Scholz & Friends Family GmbH | |
| Wohnort: | Hamburg, Deutschland |
Persönliche Informationen
| Geburtsjahr:: | 1962 |
| Geburtsland: | Deutschland |
| Nationalität: | Deutsch |
Akademischer Werdegang
Studium: Politikwissenschaft, Philosophie und Publizistik / Kommunikationswissenschaft an der Freien Universität Berlin (M.A.)
Beruflicher Werdegang
| 2023-heute: | Präsident WPP Deutschland Holding GmbH & Co. KG, Frankfurt a. Main |
| 2008-heute: | CEO Scholz & Friends Family GmbH, Hamburg |
| 2003-2008: | CEO Scholz & Friends Germany; Partner Scholz & Friends Group GmbH, Berlin |
| 1998-2003: | Chief Strategic Officer, J. Walter Thompson GmbH, Frankfurt |
| 1991-1998: | Strategieberater Lowe Lintas & Partners GmbH (vormals Lintas), Hamburg |
Expertise und Schwerpunkte
Frank-Michael Schmidt steht für eine konsequente, ergebnisorientierte Marken- und Unternehmensführung. Er verbindet Strategie, Kreation und Technologie, um eine skalierbare digitale Transformation zu ermöglichen, und hat große Agenturnetzwerke sowie cross-funktionale Teams erfolgreich aufgebaut und geführt. Er verfügt über umfassende Erfahrung in der Kundenorientierung, im professionellen Key-Account-Management und im souveränen C-Level-Stakeholder-Management. Seine Expertise trägt maßgeblich zum Wachstum und zur Effizienz des Unternehmens bei. Sein Werdegang ist von einer unternehmerischen Veränderungsbereitschaft geprägt. Seine Schwerpunkte im Change- und Transformationsmanagement sowie in der Talent- und Kulturentwicklung stärken die organisatorische Leistungsfähigkeit und unterstützen eine nachhaltige Wertschöpfung.
Schwerpunkte im Kompetenzprofil des Aufsichtsrates
Frank-Michael Schmidt deckt die Zusammensetzungsziele des Aufsichtsrats in den Bereichen Innovation, Marketing, Strategie und Rechnungslegung ab.
Herr Schmidt ist mit dem Sektor, in dem die SYZYGY AG tätig ist, vertraut. Aufgrund seiner Tätigkeit als Präsident WPP Deutschland Holding GmbH & Co. KG, Frankfurt, und seiner Tätigkeit als CEO Scholz & Friends Family GmbH, Hamburg, erfüllt Herr Schmidt die gesetzlichen Voraussetzungen des § 100 Abs. 5 AktG als Mitglied des Aufsichtsrats mit Sachverstand auf dem Gebiet Rechnungslegung.
Er verfügt über Fachkenntnisse in den folgenden geschäftsrelevanten Kompetenzbereichen:
| ― | Führungsposition in der digitalen Transformation |
| ― | Integration von Technologie, Daten und Kreativität |
| ― | Langjährige Erfahrung in führenden Positionen in der Agenturbranche |
| ― | Starke Markenführung und Kommunikationsstrategie |
| ― | Ausgeprägte Unternehmens- und Netzwerkstrategie |
Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG und Angaben gemäß Deutscher Corporate Governance Kodex (DCGK)
Herr Frank-Michael Schmidt ist im WPP-Konzern Präsident der WPP Deutschland Holding GmbH & Co. KG sowie CEO der Scholz & Friends Family GmbH. Die WPP Deutschland Holding GmbH & Co. KG ist mittelbar mit 50,3 Prozent an der Syzygy AG beteiligt. Herr Schmidt gilt damit nicht als im Sinne des DGCK vom kontrollierenden Aktionär unabhängig. Im Übrigen gibt es keine Umstände, die nach der Einschätzung des Aufsichtsrats objektiv urteilende Aktionär:innen für ihre Wahlentscheidung als maßgebend ansehen würden.
Mandate in einem gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrats
Keine.
Mandate in vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen
Keine.
Stefan Himpe
| Ausgeübter Beruf: | Global Chief Financial Officer, VML |
| Wohnort: | New York, USA |
Persönliche Informationen
| Geburtsjahr:: | 1962 |
| Geburtsland: | Belgien |
| Staatsangehörigkeit: | belgisch |
Akademischer Hintergrund
| • | Master in Wirtschaftsingenieurwesen, Universität Brüssel |
| • | Advanced Management Program, Harvard Business School, USA |
Beruflicher Werdegang
| 2023-heute: | Globaler CFO bei VML, New York |
| 2014-2019: | Globaler COO / CFO von Geometry Global, New York |
| 2010-2014: | COO / CFO (Europa, Naher Osten und Afrika) bei McCann Worldgroup, London |
| 1995-2010: | Stellvertretender Vorsitzender EMEA bei Young & Rubicam, London |
Fachkenntnisse und Schwerpunkte
Stefan Himpe ist ein international erfahrener Finanzexperte und Führungskraft mit umfassender operativer Expertise sowie langjähriger Erfahrung in der Führung globaler Agenturnetzwerke und Marketing-Service-Organisationen. Er vereint strategische Finanzkompetenz mit ausgeprägter kommerzieller Expertise und umfassender Erfahrung in der Steuerung komplexer internationaler Strukturen. Herr Himpe verantwortete Investitionsstrategien, M&A-Transaktionen sowie Joint Ventures in enger Zusammenarbeit mit der Unternehmensführung und weiteren Stakeholdern.
Schwerpunktbereiche des Kompetenzprofils des Aufsichtsrats
Stefan Himpe deckt die Zusammensetzungsziele des Aufsichtsrats in den Bereichen Innovation, Strategie, Rechnungslegung, internes Kontroll- und Risikomanagement sowie Abschlussprüfung und Finanzen ab.
Herr Himpe ist mit dem Sektor, in dem die SYZYGY AG tätig ist, vertraut. Aufgrund seiner Tätigkeit als Globaler CFO bei VML, New York, und seiner früheren Tätigkeit als Globaler COO / CFO von Geometry Global, New York, erfüllt. Herr Himpe erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen des § 100 Abs. 5 AktG als Mitglied des Aufsichtsrats mit Sachverstand auf dem Gebiet Abschlussprüfung.
Er verfügt über Fachkenntnisse in den folgenden geschäftsrelevanten Kompetenzbereichen:
| • | Erfahrung in der Leitung und/oder Beaufsichtigung eines anderen mittelständischen oder großen Unternehmens |
| • | Fachkenntnisse in den folgenden geschäftsrelevanten Kompetenzbereichen: • Befähigung weltweit führender Kreativer, Technologen und Innovatoren durch effiziente Betriebsabläufe und starke strategische Führung |
| • | Besondere Kenntnisse und Erfahrungen hinsichtlich der Anwendung von Rechnungslegungsgrundsätzen sowie interner Risikokontroll- und Risikomanagementsysteme sowie bei der Prüfung von Jahresabschlüssen |
| • | Kenntnisse in den Themen der Corporate Governance und Compliance |
| • |
Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG und Angaben gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK)
Herr Stefan Himpe ist Global Chief Financial Officer des VML-Netzwerks innerhalb von WPP und in dieser Funktion Corporate Officer der Young & Rubicam LLC (Delaware, USA), die eine indirekte Beteiligung von 50,3 Prozent an der Syzygy AG hält. Herr Himpe gilt daher im Sinne des DCGK nicht als vom Mehrheitsaktionär unabhängig. Darüber hinaus liegen keine Umstände vor, die nach Ansicht des Aufsichtsrats für objektiv denkende Aktionäre für ihre Stimmabgabe ausschlaggebend wären.
Mandate in einem gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrats
Keine.
Mandate in vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen
Keine.
Bad Homburg v. d. Höhe, im Mai 2026
Syzygy AG
Der Vorstand
(Ende)
| Aussender: |
SYZYGY AG Horexstraße 28 61352 Bad Homburg Deutschland |
|
|---|---|---|
| Ansprechpartner: | Susan Wallenborn | |
| E-Mail: | susan.wallenborn@syzygy-group.net | |
| Website: | www.syzygy-group.net | |
| ISIN(s): | DE0005104806 (Aktie) | |
| Börse(n): | Regulierter Markt in Frankfurt; Freiverkehr in Düsseldorf, Hamburg, München, Stuttgart, Tradegate BSX |
