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pta20260520032
Unternehmensmitteilung für den Kapitalmarkt

U.C.A. Aktiengesellschaft: Endgültiges Ergebnis zum 31. Dezember 2025 nach HGB

Jahresergebnis 2025

München (pta032/20.05.2026/20:00 UTC+2)

Die U.C.A. AG erzielte – nach Berücksichtigung etwaiger Ab- oder Zu­schreibungen der Beteiligungen und Aktien - in 2025 einen Gewinn aus Beteiligungen in Höhe von TEUR 2.746 (Vj. TEUR 2.821). Das Finanzergebnis aus Zins­erträgen und -aufwendungen sowie sonstigen Erträgen und Aufwendun­gen aus zur Geldanlage gehaltenen Wertpapieren beträgt TEUR 525 (Vj. TEUR 678). Daneben fielen sonstige betriebliche Erträge in Höhe von TEUR 13 (Vj. TEUR 17) an. Demgegenüber standen betriebliche Gesamtkosten von TEUR 479 (Vj. TEUR 476). Unter Berücksichtigung von Steuern in Höhe von TEUR 40 (Vj. TEUR 23) fiel ein Jahres­überschuss von TEUR 2.765 (Vj. TEUR 3.017) an. Die Liquidität der U.C.A. AG (einschließlich zur Geldanlage gehaltener liquider Aktien und Fonds, bewertet zu handelsrechtlichen Kursen) beläuft sich auf ca. EUR 4,2 Mio (Vj. EUR 2,9 Mio). (Stand 31.12.2025).

Gewinnverwendungsvorschlag

Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung vor, den ausgewiesenen Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2025 in Höhe von EUR 2.993.966,81 wie folgt zu verwenden:

a. Verteilung an die gewinnberechtigten Aktionäre durch Ausschüttung einer Dividende in Höhe von EUR 4,70 je dividendenberechtigter Stückaktie, zahlbar am Donnerstag, 2. Juli 2026: EUR 2.929.420,70.

b. Vortrag auf neue Rechnung: EUR 64.546,11.


Bei Annahme des Beschlussvorschlags von Vorstand und Aufsichtsrat gilt für die Auszahlung der Dividende Folgendes:

In Höhe von EUR 4,70 handelt es sich um Einkünfte aus Kapitalvermögen und hiervon werden 25% Kapitalertragsteuer sowie 5,5% Solidaritätszuschlag auf die Kapitalertragsteuer und ggfs. anfallende Kirchensteuer einbehalten.

Inländische Aktionäre erhalten von dem depotführenden Kreditinstitut die gesamte Dividende ohne Abzug von Kapitalertragsteuer sowie Solidaritätszuschlag (und ggfs. Kirchensteuer), wenn sie eine "Nichtveranlagungsbescheinigung" des für sie zuständigen Finanzamtes oder einen noch nicht anderweitig ausgeschöpften "Freistellungsauftrag" für Kapitalerträge beim depotführenden Kreditinstitut hinterlegt haben.

(Ende)

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