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pta20260513027
Hauptversammlung gemäß § 121 Abs. 4a AktG

VELTARION SE: Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

Berlin (pta027/13.05.2026/15:30 UTC+2)

VELTARION SE, Berlin

International Securities Identification Number (ISIN): DE000A3DE9N7

Wertpapierkennnummer (WKN): A3DE9N

Eindeutige Kennung des Ereignisses: DE000A3DE9N7-GMET-202606

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

Hiermit laden wir die Aktionäre unserer Gesellschaft ein zur

ordentlichen Hauptversammlung

am 22. Juni 2026 um 11:00 Uhr

in den Geschäftsräumen der

Kanzlei Heuking Kühn Lüer Wojtek PartGmbB
Prinzregentenstraße 48
80538 München

I.Tagesordnung der Hauptversammlung
1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2024 nebst Bericht des Verwaltungsrats

Die vorgenannten Unterlagen sind im Internet unter www.veltarion.de unter dem Reiter "INVESTOR RELATIONS" zugänglich. Die Unterlagen werden auch während der Hauptversammlung unter o.g. Link zugänglich sein sowie während der Hauptversammlung ausliegen und näher erläutert werden.

Eine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt 1 ist nicht erforderlich, da der Verwaltungsrat den Jahresabschluss bereits gebilligt hat. Damit ist der Jahresabschluss gemäß § 47 Abs. 5 SEAG festgestellt.

2.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2025 nebst Bericht des Verwaltungsrats

Die vorgenannten Unterlagen sind im Internet unter www.veltarion.de unter dem Reiter "INVESTOR RELATIONS" zugänglich. Die Unterlagen werden auch während der Hauptversammlung unter o.g. Link zugänglich sein sowie während der Hauptversammlung ausliegen und näher erläutert werden.

Eine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt 2 ist nicht erforderlich, da der Verwaltungsrat den Jahresabschluss bereits gebilligt hat. Damit ist der Jahresabschluss gemäß § 47 Abs. 5 SEAG festgestellt.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung des geschäftsführenden Direktors für das Geschäftsjahr 2024

Der Verwaltungsrat schlägt vor, dem im Geschäftsjahr 2024 amtierenden geschäftsführenden Direktor Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrats für das Geschäftsjahr 2024

Der Verwaltungsrat schlägt vor, den im Geschäftsjahr 2024 amtierenden Mitgliedern des Verwaltungsrats Entlastung zu erteilen.

5.

Beschlussfassung über die Entlastung des geschäftsführenden Direktors für das Geschäftsjahr 2025

Der Verwaltungsrat schlägt vor, dem im Geschäftsjahr 2025 amtierenden geschäftsführenden Direktor Entlastung zu erteilen.

6.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrats für das Geschäftsjahr 2025

Der Verwaltungsrat schlägt vor, den im Geschäftsjahr 2025 amtierenden Mitgliedern des Verwaltungsrats Entlastung zu erteilen.

7.

Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2026 sowie des Prüfers für eine etwaige prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts

Gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses schlägt der Verwaltungsrat vor, die

Forvis Mazars GmbH & Co. KG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft
Alt-Moabit 2
10557 Berlin

a) zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2026 und

b) für den Fall einer prüferischen Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts (§§ 115 Abs. 5 und 117 Nr. 2 WpHG) für das erste Halbjahr des Geschäftsjahres 2026 und/oder des Geschäftsjahres 2027 zum Prüfer für eine solche prüferische Durchsicht

zu bestellen.

Dabei weist die VELTARION SE darauf hin, dass ihr Verwaltungsrat aus drei Mitgliedern besteht, so dass der Verwaltungsrat gemäß § 34 Abs. 3 SEAG i.V.m. § 107 Abs. 4 Satz 2 AktG gleichzeitig auch der Prüfungsausschuss im Sinne des § 107 Abs. 3 Satz 2 AktG ist.

8.

Wahl zum Verwaltungsrat

Gemäß Art. 43 Abs. 2, 3 Satz 1 SE-VO in Verbindung mit §§ 23 Abs. 1, 24 Abs. 1 Halbsatz 1, 28 Abs. 1 SEAG in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft besteht der Verwaltungsrat aus drei Mitgliedern, die von der Hauptversammlung gewählt werden. Das Mitglied des Verwaltungsrats, Herr Dr. Alexander Lindemann, hat sein Amt als Mitglied des Verwaltungsrats mit Ablauf dieser ordentlichen Hauptversammlung niedergelegt, weshalb eine Neuwahl erforderlich ist.

Der Verwaltungsrat schlägt vor,

Frau Barbara Neuerburg, LL.M., CEO der Taidos AG in Zug, wohnhaft in Richterswil, Schweiz

mit Wirkung ab Beendigung der für den 22. Juni 2026 einberufenen ordentlichen Hauptversammlung für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Verwaltungsrats für das Geschäftsjahr 2030 beschließt, in den Verwaltungsrat zu wählen, jedoch maximal für sechs Jahre ab dem Zeitpunkt der Bestellung.

Frau Barbara Neuerburg ist zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung dieser Hauptversammlung Mitglied der folgenden gesetzlich zu bildenden Aufsichtsgremien bzw. in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien:

• Mitglied des Verwaltungsrats der APC Trading and Logistics Europe AG mit dem Sitz in Zug, Schweiz

• Mitglied des Verwaltungsrats der Menacrest AG mit dem Sitz in Zug, Schweiz

• Mitglied der Geschäftsführung der NEUERBURG Strategy Leadership GmbH mit dem Sitz in Zürich, Schweiz

• Mitglied des Verwaltungsrats der Taidos AG mit dem Sitz in Zug, Schweiz

• Mitglied des Verwaltungsrats der VIP Kazakhstan Holding AG mit dem Sitz in Zug, Schweiz

• Mitglied des Verwaltungsrats der VIP Kyrgyzstan Holding AG mit dem Sitz in Zug, Schweiz

• Mitglied des Verwaltungsrats der Japan Tamandare Operations Holding AG mit dem Sitz in Zürich, Schweiz

• Mitglied des Verwaltungsrats der Japan Mero 4 Operations Holding AG mit dem Sitz in Zürich, Schweiz

Der Wahlvorschlag berücksichtigt das grundlegende Anforderungsprofil, das sich der Verwaltungsrat gegeben hat und bei dem die fachliche Qualifikation und Kompetenz, Branchenkenntnis und die gesetzlichen Vorgaben im Vordergrund stehen. Der Verwaltungsrat hat sich bei der vorgeschlagenen Kandidatin vergewissert, dass sie den zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen kann.

Frau Barbara Neuerburg verfügt über den in § 100 Abs. 5 AktG für mindestens ein Mitglied des Verwaltungsrats geforderten Sachverstand auf dem Gebiet der Rechnungslegung.

Nach der Überzeugung des Verwaltungsrats sind die Mitglieder des Verwaltungsrats auch zukünftig in ihrer Gesamtheit im Sinne von § 100 Abs. 5 letzter Halbsatz AktG mit dem Sektor vertraut, in dem die Gesellschaft tätig ist.

Es ist beabsichtigt, gemäß der Empfehlung C. 15 des Deutschen Corporate Governance Kodex, die Wahl der neuen Mitglieder des Verwaltungsrats im Wege der Einzelabstimmung durchzuführen.

Der Lebenslauf der zur Wahl vorgeschlagenen Kandidatin steht über die Internetseite der Gesellschaft unter https://www.veltarion.de unter dem Reiter "INVESTOR RELATIONS" zur Verfügung.

9.

Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2024

Der geschäftsführende Direktor und der Verwaltungsrat haben einen Vergütungsbericht gemäß § 162 AktG für das Geschäftsjahr 2024 erstellt, welcher der Hauptversammlung zur Billigung vorzulegen ist. Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2024 wurde durch den Abschlussprüfer daraufhin geprüft, ob die gesetzlich geforderten Angaben nach § 162 Absatz 1 und 2 AktG gemacht wurden. Der Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts ist dem Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2024 beigefügt.

Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2024 einschließlich des Vermerks über die Prüfung des Vergütungsberichts ist von der Einberufung der Hauptversammlung an und auch während der gesamten Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.veltarion.de unter dem Reiter "INVESTOR RELATIONS" zugänglich.

Der Verwaltungsrat schlägt vor, den Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2024 zu billigen.

10.

Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2025

Der geschäftsführende Direktor und der Verwaltungsrat haben einen Vergütungsbericht gemäß § 162 AktG für das Geschäftsjahr 2025 erstellt, welcher der Hauptversammlung zur Billigung vorzulegen ist. Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2025 wurde durch den Abschlussprüfer daraufhin geprüft, ob die gesetzlich geforderten Angaben nach § 162 Absatz 1 und 2 AktG gemacht wurden. Der Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts ist dem Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2025 beigefügt.

Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2025 einschließlich des Vermerks über die Prüfung des Vergütungsberichts ist von der Einberufung der Hauptversammlung an und auch während der gesamten Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.veltarion.de unter dem Reiter "INVESTOR RELATIONS" zugänglich.

Der Verwaltungsrat schlägt vor, den Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2025 zu billigen.

II.Allgemeine Hinweise
1.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung

Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 500.000,00 und ist eingeteilt in 500.000 Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme.

2.

Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts

Gemäß § 13 Abs. 4 der Satzung der VELTARION SE sind zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor Ablauf der gesetzlich bestimmten Frist vor der Hauptversammlung durch Vorlage eines besonderen Nachweises ihres Anteilsbesitzes unter der in der Einladung bezeichneten Adresse bei der Gesellschaft anmelden. Der besondere Nachweis des Anteilsbesitzes muss in Textform (§ 126b BGB) erfolgen. Er ist durch Bestätigung des depotführenden Instituts in deutscher oder englischer Sprache zu erbringen und muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse innerhalb der Frist nach § 123 Abs. 3 AktG zugehen. Zum Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme und zur Ausübung des Stimmrechts reicht in jedem Fall ein Nachweis des Anteilsbesitzes in Textform (§ 126b BGB) durch den Letztintermediär gemäß § 67c Abs. 3 AktG aus.

Der besondere Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor dem Tag der Hauptversammlung, also auf 31. Mai 2026, 24:00 Uhr, beziehen.

Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf des 15. Juni 2026, 24:00 Uhr, unter folgender Adresse oder E-Mail-Adresse zugehen:

VELTARION SE
c/o GFEI HV GmbH
Ostergrube 11
30559 Hannover
Deutschland
E-Mail: hv@gfei.de

Wir bitten die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen.

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem nachgewiesenen Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerung des nachgewiesenen Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des nachgewiesenen Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der nachgewiesene Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich. Veräußerungen nach dem Nachweisstichtag haben daher keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die am Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär der Gesellschaft werden, sind für die von ihnen gehaltenen Aktien an der Hauptversammlung nur teilnahme- und stimmberechtigt, wenn der Gesellschaft form- und fristgerecht eine Anmeldung nebst Aktienbesitznachweis des bisherigen Aktionärs zugeht und dieser den neuen Aktionär bevollmächtigt oder zur Rechtsausübung ermächtigt. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien und ist kein relevantes Datum für eine eventuelle Dividendenberechtigung.

Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den Aktionären Eintrittskarten als organisatorische Hilfsmittel für die Teilnahme an der Hauptversammlung zugesandt. Wir bitten die Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen oder ihr Stimmrecht durch Bevollmächtigte ausüben lassen wollen, frühzeitig ihre Eintrittskarten bei ihrem depotführenden Institut anzufordern. Die erforderliche Anmeldung sowie der Nachweis des Anteilsbesitzes werden in diesen Fällen direkt durch das depotführende Institut vorgenommen. Aktionäre, die rechtzeitig eine Eintrittskarte bei ihrem depotführenden Institut angefordert haben, brauchen daher nichts weiter zu veranlassen.

Der Erhalt einer Eintrittskarte ist keine Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts, sondern dient lediglich der leichteren organisatorischen Abwicklung.

3.

Vollmachten; Verfahren für die Ausübung des Stimmrechts durch Bevollmächtigte

Aktionäre haben die Möglichkeit, im nachfolgend beschriebenen Rahmen ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder durch eine andere Person, ausüben zu lassen. Voraussetzung für die Ausübung des Stimmrechts durch einen Bevollmächtigten sind die form- und fristgerechte Anmeldung des Aktionärs zur Hauptversammlung sowie ein form- und fristgerechter Nachweis seines Anteilsbesitzes. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen gemäß § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG und gemäß § 15 Abs. 4 der Satzung der Gesellschaft grundsätzlich der Textform (§ 126b BGB), wenn keine Vollmacht nach § 135 AktG erteilt wird.

Bei der Vollmachtserteilung an Intermediäre, Stimmrechtsberater, Aktionärsvereinigungen oder geschäftsmäßig Handelnde besteht ein Formerfordernis weder dem Gesetz noch der Satzung nach. Möglicherweise verlangt jedoch in diesen Fällen die zu bevollmächtigende Institution oder Person eine besondere Form der Vollmacht, weil sie gemäß § 135 AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten muss. Bitte stimmen Sie sich daher, wenn Sie einen Intermediär, Stimmrechtsberater, geschäftsmäßig Handelnden oder eine Aktionärsvereinigung bevollmächtigen wollen, mit diesen Institutionen oder Personen über eine mögliche Form der Vollmacht ab.

Die Vollmacht kann gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder gegenüber der Gesellschaft erklärt werden. Die Aktionäre erhalten mit Zusendung der Eintrittskarte ein Formular, mit dem Vollmacht an einen Bevollmächtigten erteilt werden kann. Dieses steht auch unter https://www.veltarion.de unter dem Reiter "INVESTOR RELATIONS" zum Download zur Verfügung."

Die Erklärung der Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft, ihr Widerruf und die Übermittlung des Nachweises einer gegenüber einem Bevollmächtigten erklärten Vollmacht, bzw. deren Widerruf muss entweder am Tag der Hauptversammlung am Versammlungsort erfolgen bzw. erbracht werden oder der Gesellschaft unter der folgenden Adresse oder E-Mail-Adresse bis zum Ablauf des 21. Juni 2026, 24:00 Uhr, zugehen:

VELTARION SE
c/o GFEI HV GmbH
Ostergrube 11
30559 Hannover
Deutschland
E-Mail: hv@gfei.de

4.

Verfahren für die Stimmabgabe durch Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft

Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, sich durch von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter ("Stimmrechtsvertreter") als Bevollmächtigte nach ihren Weisungen bei den Abstimmungen vertreten zu lassen. Auch in diesem Fall sind eine fristgerechte Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts erforderlich.

Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter müssen in Textform (§ 126b BGB) erteilt werden. Ein Formular, das für die Vollmacht- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter verwendet werden kann, wird den Aktionären zusammen mit der Eintrittskarte übersandt. Dieses steht auch unter https://www.veltarion.de unter dem Reiter "INVESTOR RELATIONS" zum Download zur Verfügung."

Die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter muss aus organisatorischen Gründen spätestens bis zum Ablauf des 21. Juni 2026, 24:00 Uhr, unter der folgenden Postadresse oder elektronisch unter der nachfolgenden E-Mail-Adresse erfolgen:

VELTARION SE
c/o GFEI HV GmbH
Ostergrube 11
30559 Hannover
Deutschland
E-Mail: hv@gfei.de

Entscheidend ist der Zeitpunkt des Zugangs unter der oben angegebenen Adresse.

Für einen Widerruf der Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter oder die Änderung von Weisungen gelten die vorstehenden Angaben zu den Möglichkeiten der Übermittlung und zu den Fristen entsprechend.

Bei einer Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter müssen diesen Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, entsprechend der ihnen erteilten Weisungen abzustimmen. Ohne eine ausdrückliche Weisung zu den einzelnen Gegenständen der Tagesordnung werden die Stimmrechtsvertreter das Stimmrecht nicht ausüben oder sich der Stimme enthalten. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nehmen keine Vollmachten zur Einlegung von Widersprüchen gegen Beschlüsse der Hauptversammlung, zur Ausübung des Fragerechts oder zur Stellung von Verfahrens- oder Sachanträgen entgegen.

Darüber hinaus bieten wir form- und fristgerecht angemeldeten und in der Hauptversammlung erschienenen Aktionären, Aktionärsvertretern bzw. deren Bevollmächtigten an, die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft auch während der Hauptversammlung mit der weisungsgebundenen Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen.

5.

Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß Art. 56 Satz 2 und Satz 3 SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG, § 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals (dies entspricht 25.000 Stückaktien) oder einen anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 500.000,00 erreichen, können nach Art. 56 Abs. 2, 3 SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG i.V.m. § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden.

Eine 90-tägige Vorbesitzzeit des genannten Mindestbesitzes von Aktien i.S.d. § 122 Abs. 2 S. 1 i.V.m. Abs. 1 S. 3 AktG ist gem. § 50 Abs. 2 SEAG keine Voraussetzung für ein Ergänzungsverlangen. Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekanntgemacht wurden - unverzüglich nach Zugang des Ergänzungsverlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Informationen in der gesamten Europäischen Union verbreiten.

Sie werden außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.veltarion.de unter dem Reiter "INVESTOR RELATIONS" bekannt gemacht und den Aktionären mitgeteilt.

Das Verlangen ist schriftlich an den Verwaltungsrat der Gesellschaft zu richten und muss bei der Gesellschaft spätestens am 22. Mai 2026, 24:00 Uhr, eingehen. Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Wir bitten, ein solches Verlangen schriftlich an

VELTARION SE
Verwaltungsrat
Pariser Platz 6a
10117 Berlin

oder per E-Mail unter Hinzufügung des Namens des oder der verlangenden Aktionäre an:

E-Mail: info@veltarion.de

zu übersenden.

6.

Stellung von Gegenanträgen und Wahlvorschlägen von Aktionären nach Art. 53 SE-VO i.V.m. §§ 126 Abs. 1, 127 AktG

Aktionäre können der Gesellschaft bis spätestens 7. Juni 2026, 24:00 Uhr, (eingehend) unter Angabe ihres Namens begründete Anträge gegen einen Vorschlag des Verwaltungsrats zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt gemäß Art. 53 SE-VO i.V.m. § 126 Abs. 1 AktG sowie - zu Tagesordnungspunkt 7 - Vorschläge zur Wahl des Abschlussprüfers gemäß Art. 53 SE-VO i.V.m. § 127 AktG übersenden. Diese Anträge und/oder Wahlvorschläge von Aktionären brauchen nicht begründet zu werden. Diese Anträge und/oder Wahlvorschläge von Aktionären sind ausschließlich an die folgende Anschrift oder E-Mail-Adresse zu richten:

VELTARION SE
Verwaltungsrat
Pariser Platz 6a
10117 Berlin
E-Mail: info@veltarion.de

Anderweitig adressierte Anträge und/oder Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.

Zugänglich zu machende Anträge und/oder Wahlvorschläge von Aktionären werden unverzüglich nach ihrem Eingang unter der Internetadresse https://www.veltarion.de unter dem Reiter "INVESTOR RELATIONS" veröffentlicht.

Wahlvorschläge von Aktionären müssen nicht zugänglich gemacht werden, wenn folgende Angaben fehlen: Name, ausgeübter Beruf, Wohnort bzw. Sitz des zur Wahl Vorgeschlagenen. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der vorgenannten Internetadresse zugänglich gemacht.

Anderweitig adressierte Anträge werden bei der Veröffentlichung nicht berücksichtigt.

Eine Abstimmung über einen Gegenantrag oder einen Wahlvorschlag in der Hauptversammlung setzt voraus, dass dieser während der Hauptversammlung mündlich gestellt wird. Das Recht, während der Hauptversammlung mündliche Gegenanträge zu Punkten der Tagesordnung oder Wahlvorschläge zu stellen, besteht im Übrigen unabhängig von einer vorherigen Übermittlung an die Gesellschaft.

7.

Auskunftsrecht nach Art. 53 SE-VO i.V.m. § 131 Abs. 1 AktG

In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär und Aktionärsvertreter vom Verwaltungsrat Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich grundsätzlich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen und die Lage des Konzerns. Auch hier ist aber Voraussetzung, dass die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung der Tagesordnung erforderlich ist.

Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Generaldebatte zu stellen. Der Verwaltungsrat ist berechtigt, in bestimmten, in nach Art. 53 SE-VO i.V.m. § 131 Abs. 1 AktG geregelten Fällen die Auskunft zu verweigern.

Gemäß § 14 Abs. 3 der Satzung kann der Versammlungsleiter das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken.

Weitergehende Erläuterungen zu den Antragsrechten (§§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 Abs. 1 AktG) und Auskunftsrechten (§ 131 Abs. 1 AktG) der Aktionäre können im Internet unter https://www.veltarion.de unter dem Reiter "INVESTOR RELATIONS" eingesehen werden.

8.

Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft und abrufbare Unterlagen

Folgende Unterlagen sind auf der Homepage der Gesellschaft unter https://www.veltarion.de unter dem Reiter "INVESTOR RELATIONS" eingestellt:

• festgestellter Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2024,

• festgestellter Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2025,

• Bericht des Verwaltungsrats an die Hauptversammlung über das Geschäftsjahr 2024,

• Bericht des Verwaltungsrats an die Hauptversammlung über das Geschäftsjahr 2025,

• Lebenslauf Frau Barbara Neuerburg, LL.M.,

• Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2024,

• Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2025.

Diese Einladung zur Hauptversammlung und die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen, die Informationen nach § 124a AktG und weitere Informationen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung sind ab Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite https://www.veltarion.de unter dem Reiter "INVESTOR RELATIONS" abrufbar. Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung unter derselben Internetadresse bekannt gegeben.

Die zugänglich zu machenden Unterlagen werden auch während der Hauptversammlung zugänglich sein.

Etwaige bei der Gesellschaft eingehende und veröffentlichungspflichtige Gegenanträge, Wahlvorschläge und Ergänzungsverlangen werden ebenfalls über die oben genannte Internetseite zugänglich gemacht werden.

9.

Informationen zum Datenschutz

Die VELTARION SE als "Verantwortlicher" im Sinne von Art. 4 Nr. 7 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) erhebt zur Vorbereitung und Durchführung ihrer Hauptversammlung personenbezogene Daten der Aktionäre und etwaiger Aktionärsvertreter (insbesondere Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien, Nummer der Eintrittskarte und die Erteilung etwaiger Stimmrechtsvollmachten) auf Grundlage der in Deutschland geltenden Datenschutzbestimmungen, um den Aktionären und Aktionärsvertretern die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen und einen rechtmäßigen und satzungsgemäßen Ablauf der Verhandlungen und Beschlüsse der Hauptversammlung sicherzustellen.

Soweit die VELTARION SE diese Daten nicht von den Aktionären und/oder etwaigen Aktionärsvertretern erhält, übermittelt die ihr Depot führende Bank diese personenbezogenen Daten an die VELTARION SE.

Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Aktionäre und etwaiger Aktionärsvertreter ist für die Durchführung der Hauptversammlung zwingend erforderlich. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c DS-GVO i.V.m. §§ 123, 129, 135 AktG.

Zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung beauftragt die VELTARION SE verschiedene Dienstleister und Berater. Diese erhalten nur solche personenbezogenen Daten, die zur Ausführung des jeweiligen Auftrags erforderlich sind. Die Dienstleister und Berater verarbeiten diese Daten ausschließlich nach Weisung der VELTARION SE. Im Übrigen werden personenbezogene Daten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften den Aktionären und etwaigen Aktionärsvertretern zur Verfügung gestellt (z.B. Einsichtnahme in das Teilnehmerverzeichnis, vgl. § 129 Abs. 4 AktG).

Die personenbezogenen Daten werden gespeichert, solange dies gesetzlich geboten ist oder die Gesellschaft ein berechtigtes Interesse an der Speicherung hat, etwa im Falle gerichtlicher oder außergerichtlicher Streitigkeiten aus Anlass der Hauptversammlung. Anschließend werden die personenbezogenen Daten gelöscht.

Unter den gesetzlichen Voraussetzungen, deren Vorliegen im Einzelfall zu prüfen ist, haben Aktionäre und etwaige Aktionärsvertreter das Recht, Auskunft über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten, Berichtigung oder Löschung ihrer personenbezogenen Daten oder die Einschränkung der Verarbeitung zu beantragen sowie ihre personenbezogenen Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format (Datenübertragbarkeit) zu erhalten. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen, deren Vorliegen im Einzelfall zu prüfen ist, haben Aktionäre und etwaige Aktionärsvertreter auch das Recht, Widerspruch gegen die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten einzulegen.

Diese Rechte können Aktionäre und etwaige Aktionärsvertreter unter den folgenden Kontaktdaten der VELTARION SE geltend machen:

VELTARION SE
Verwaltungsrat
Pariser Platz 6a
10117 Berlin
E-Mail: info@veltarion.de

Zudem steht Aktionären und etwaigen Aktionärsvertretern ein Beschwerderecht bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden nach Art. 77 DS-GVO zu.

Berlin, im Mai 2026

VELTARION SE

der Verwaltungsrat

(Ende)

Aussender: VELTARION SE
Pariser Platz 6a
10117 Berlin
Deutschland
Ansprechpartner: VELTARION SE
E-Mail: info@veltarion.de
Website: www.veltarion.de
ISIN(s): DE000A3DE9N7 (Aktie)
Börse(n): Regulierter Markt in München
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