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pta20260504023
Veröffentlichung von Insiderinformationen gemäß Artikel 17 MAR
Schlagwоrt(e): Sonstiges

PEH Wertpapier AG: Barabfindung im Rahmen des verschmelzungsrechtlichen Squeeze-outs auf EUR 20,23 festgelegt

Frankfurt am Main (pta023/04.05.2026/16:15 UTC+2)

Die PEH Wertpapier AG gibt bekannt, dass sie dem Vorstand der capsensixx AG heute ein konkretisiertes Verlangen nach § 62 Abs. 1 und Abs. 5 UmwG i.V.m. §§ 327a ff. AktG zur Einberufung der Hauptversammlung der capsensixx AG zur Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der capsensixx AG auf die PEH Wertpapier AG gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung übermittelt hat.

Die PEH Wertpapier AG hält derzeit nach Abzug der von der capsensixx AG gehaltenen eigenen Aktien gemäß § 62 Abs. 1 Satz 2 UmwG rund 92,83 % des Grundkapitals der capsensixx AG und ist damit deren Hauptaktionärin im Sinne von § 62 Abs. 5 UmwG. Die PEH Wertpapier AG hat die Barabfindung auf einen Betrag in Höhe von EUR 20,23 je Aktie der capsensixx AG festgelegt. Der gerichtlich bestellte sachverständige Prüfer hat bereits in Aussicht gestellt, dass er nach derzeitigem Stand die Angemessenheit der festgelegten Barabfindung bestätigen wird.

Der Abschluss und die notarielle Beurkundung des Verschmelzungsvertrags zwischen der capsensixx AG und der PEH Wertpapier AG wird voraussichtlich am 08.05.2026 stattfinden. Auf der Hauptversammlung der capsensixx AG, die voraussichtlich am 19. Juni 2026 stattfinden wird, soll die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der capsensixx AG auf die PEH Wertpapier AG gegen eine Barabfindung von EUR 20,23 je Aktie beschlossen werden.

Das Wirksamwerden des verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out hängt von dem zustimmenden Beschluss der Hauptversammlung der capsensixx AG ab sowie der Eintragung des Übertragungsbeschlusses und der Verschmelzung in das Handelsregister am Sitz der capsensixx AG sowie der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister am Sitz der PEH Wertpapier AG. Eine Zustimmungspflicht der Hauptversammlung der PEH Wertpapier AG bestünde nur dann, wenn nach § 62 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 S. 1 UmwG Aktionäre der PEH Wertpapier AG, deren Anteile zusammen 5 % des Grundkapitals erreichen, die Einberufung einer Hauptversammlung verlangen würden.

(Ende)

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