pta20250521028
Erwerb und/oder Veräußerung eigener Aktien gemäß § 119 Abs. 9 BörseG

UBM Development AG: Veröffentlichung gemäß § 2 Veröffentlichungsverordnung

Wien (pta028/21.05.2025/17:30 UTC+2)

Widerruf der Ermächtigung des Vorstands zum Erwerb eigener Aktien sowie der Ermächtigung des Vorstands zur Veräußerung eigener Aktien verbunden mit den jeweils neuen Ermächtigungen des Vorstands zum Erwerb eigener Aktien sowie zur Veräußerung eigener Aktien auf eine andere Art als über die Börse oder durch öffentliches Angebot und unter Ausschluss der allgemeinen Kaufmöglichkeit (Ausschluss des Bezugsrechts) der Aktionäre.

Die 144. ordentliche Hauptversammlung der UBM Development AG, Laaer-Berg-Straße 43, 1100 Wien, abgehalten am 21.05.2025, fasste folgende Beschlüsse zu Tagesordnungspunkt 6.:

  • Die von der Hauptversammlung am 19.05.2023 beschlossene Ermächtigung des Vorstands zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 65 Abs 1 Z 4 und Z 8 sowie Abs 1a und Abs 1b AktG, sowie die ebenso von der Hauptversammlung am 19.05.2023 beschlossene Ermächtigung des Vorstands gemäß § 65 Abs 1b AktG zur Veräußerung bzw Verwendung eigener Aktien werden widerrufen.
  • Der Vorstand wird von der Hauptversammlung für die Dauer von 30 Monaten vom Tag der Beschlussfassung gemäß § 65 Abs 1 Z 4 und Z 8 sowie Abs 1a und Abs 1b AktG zum Erwerb eigener Aktien der Gesellschaft bis zu dem gesetzlich zulässigen Ausmaß von 10% des Grundkapitals unter Einschluss bereits erworbener Aktien ermächtigt. Der beim Rückerwerb zu leistende Gegenwert darf nicht niedriger als EUR 7,00 und nicht höher als maximal 10% über dem durchschnittlichen, ungewichteten Börseschlusskurs der dem Rückerwerb vorhergehenden zehn Börsetage liegen. Der Erwerb kann über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot oder auf eine sonstige gesetzlich zulässige, zweckmäßige Art erfolgen, insbesondere auch außerbörslich, oder von einzelnen, veräußerungswilligen Aktionären (negotiated purchase) und auch unter Ausschluss des quotenmäßigen Andienungsrechts der Aktionäre, das mit einem solchen Erwerb einhergehen kann (umgekehrter Bezugsrechtsausschluss). Der Vorstand wird weiters ermächtigt, die jeweiligen Rückkaufsbedingungen festzusetzen, wobei der Vorstand den Vorstandsbeschluss und das jeweilige darauf beruhende Rückkaufprogramm einschließlich dessen Dauer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen (jeweils) zu veröffentlichen hat. Die Ermächtigung kann ganz oder teilweise und auch in mehreren Teilbeträgen und in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft, durch ein Tochterunternehmen (§ 189a UGB) oder für Rechnung der Gesellschaft durch Dritte ausgeübt werden. Der Handel mit eigenen Aktien ist als Zweck des Erwerbs ausgeschlossen.
  • Der Vorstand wird für die Dauer von 5 Jahren ab Beschlussfassung gemäß § 65 Abs 1b AktG ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates eigene Aktien der Gesellschaft auch auf andere Art als über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot zu veräußern oder zu verwenden. Die Ermächtigung kann ganz oder teilweise oder auch in mehreren Teilbeträgen und in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke ausgeübt werden. Das quotenmäßige Kaufrecht der Aktionäre bei Veräußerung oder Verwendung auf andere Art als über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot wird ausgeschlossen (Ausschluss des Bezugsrechts).
  • Der Vorstand wird ermächtigt, ohne weitere Befassung der Hauptversammlung, mit Zustimmung des Aufsichtsrats eigene Aktien einzuziehen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, Änderungen der Satzung, die sich durch die Einziehung von eigenen Aktien ergeben, zu beschließen.

(Veröffentlichung gemäß § 65 Abs 1a AktG und § 119 Abs 9 BörseG 2018 iVm § 2 Veröffentlichungsverordnung 2018)

(Ende)

Aussender: UBM Development AG
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1100 Wien
Österreich
Ansprechpartner: Christoph Rainer
Tel.: +43 664 80 1873 200
E-Mail: investor.relations@ubm-development.com
Website: www.ubm-development.com
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Börse(n): Wiener Börse (Amtlicher Handel); Freiverkehr in Frankfurt (Scale)
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