pta20230515012
Erwerb und/oder Veräußerung eigener Aktien gemäß § 119 Abs. 9 BörseG

Addiko Bank AG: Veröffentlichung der Ermächtigungsbeschlüsse der Hauptversammlung vom 21. April 2023

Wien (pta012/15.05.2023/10:45 UTC+2)

Addiko Bank AG
Wien, FN 350921 k
ISIN AT000ADDIKO0
("Gesellschaft")

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Veröffentlichung der Ermächtigungsbeschlüsse der Hauptversammlung vom 21. April 2023 gemäß § 65 Abs 1 Z 4 und Z 8 AktG

(Veröffentlichung gemäß § 65 Abs 1a AktG und § 119 Abs 9 BörseG 2018 iVm § 2 Veröffentlichungsverordnung 2018 und Artikel 2 Abs 1 Delegierte Verordnung (EU) 2016/1052)

In der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft am 21. April 2023 wurden folgende Beschlüsse betreffend den Rückkauf eigener Aktien gefasst:

8. Beschlussfassung über

a) den Widerruf der erteilten Ermächtigung des Vorstands zum Erwerb eigener Aktien von bis zu 10 % des Grundkapitals gemäß § 65 Abs 1 Z 4 AktG; und

b) die Ermächtigung des Vorstands zum Erwerb eigener Aktien von bis zu 10 % des Grundkapitals gemäß § 65 Abs 1 Z 4 AktG auf die Dauer von 30 Monaten ab dem Tag der Beschlussfassung der Hauptversammlung

"a) Die in der Hauptversammlung am 27. November 2020 erteilte Ermächtigung des Vorstands, für die Dauer von 30 Monaten ab dem Tag der Beschlussfassung der Hauptversammlung eigene Aktien von bis zu 10 % des Grundkapitals zum Zweck des Angebotes an Arbeitnehmer, leitende Angestellte und Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens gemäß § 65 Abs 1 Z 4 AktG zu erwerben, wird widerrufen, soweit von ihr kein Gebrauch gemacht wurde.

b) Der Vorstand ist ermächtigt, eigene Aktien im Ausmaß von bis zu 10 % des Grundkapitals zum Zwecke des Angebotes an Arbeitnehmer, leitende Angestellte und Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft oder mit ihr verbundener Unternehmen gemäß § 65 Abs 1 Z 4 AktG für die Dauer von 30 Monaten ab dem Tag der Beschlussfassung der Hauptversammlung zu erwerben. Der Gegenwert je zu erwerbender Stückaktie darf das arithmetische Mittel der von der Wiener Börse veröffentlichten amtlichen Schlusskurse der an der Wiener Börse notierten Aktien der Addiko Bank AG an den dem Erwerb vorangegangenen 20 Börsentage um nicht mehr als 20% über- oder unterschreiten. Diese Ermächtigung gilt für einen Zeitraum von 30 Monaten ab dem Tag der Beschlussfassung durch die Hauptversammlung und endet somit am 21. Oktober 2025."

9. Beschlussfassung über

a) den Widerruf der Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien von bis zu 10 % des Grundkapitals gemäß § 65 Abs 1 Z 8; und

b) die Ermächtigung des Vorstands zum Erwerb eigener Aktien von bis zu 10 % des Grundkapitals gemäß § 65 Abs 1 Z 8 AktG auf die Dauer von 30 Monaten ab dem Tag der Beschlussfassung der Hauptversammlung

"a) Die in der Hauptversammlung am 27. November 2020 erteilte Ermächtigung des Vorstands, für die Dauer von 30 Monaten ab dem Tag der Beschlussfassung der Hauptversammlung eigene Aktien von bis zu 10 % des Grundkapitals gemäß § 65 Abs 1 Z 8 AktG ohne besonderen Zweck zu erwerben, wird widerrufen, soweit von ihr kein Gebrauch gemacht wurde.

b) Der Vorstand ist ermächtigt, eigene Aktien im Ausmaß von bis zu 10 % des Grundkapitals ohne besonderen Zweck gemäß § 65 Abs 1 Z 8 AktG für die Dauer von 30 Monaten ab dem Tag der Beschlussfassung der Hauptversammlung zu erwerben.

Der Handel in eigenen Aktien ist als Erwerbszweck ausdrücklich ausgeschlossen. Der Gegenwert je zu erwerbender Stückaktie darf das arithmetische Mittel der von der Wiener Börse veröffentlichten amtlichen Schlusskurse der an der Wiener Börse notierten Aktien der Addiko Bank AG an den dem Erwerb vorangegangenen 20 Börsentagen um nicht mehr als 20% über- oder unterschreiten. Der Vorstand ist ermächtigt, die auf Grund dieses Beschlusses erworbenen Aktien zu veräußern. Der Vorstand ist verpflichtet, das jeweilige Rückkaufprogramm sowie dessen Dauer und ein allfälliges Wiederverkaufsprogramm unmittelbar vor Durchführung gemäß den Bestimmungen des Börsegesetzes zu veröffentlichen. Jedes Rückkauf- und ggf. Wiederverkaufsprogramm muss dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Aktionäre gemäß § 47a AktG entsprechen. Der auf die von der Gesellschaft gemäß § 65 Abs. 1 Z 1, 4, 7 und 8 AktG erworbenen eigenen Aktien entfallende Anteil am Grundkapital darf zusammen mit anderen eigenen Aktien, die die Gesellschaft bereits erworben hat und noch besitzt, 10% des Grundkapitals nicht übersteigen. Diese Ermächtigung gilt für einen Zeitraum von 30 Monaten ab dem Tag der Beschlussfassung der Hauptversammlung und endet daher am 21. Oktober 2025."

Wien, Mai 2023

Der Vorstand

(Ende)

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