pta20230502044
Hauptversammlung gemäß § 121 Abs. 4a AktG

VALORA EFFEKTEN HANDEL AG: Ergänzung der Tagesordnung für die ordentliche Hauptversammlung am 25. Mai 2023

Ettlingen (pta044/02.05.2023/16:00 UTC+2)

VALORA EFFEKTEN HANDEL AG, Ettlingen

Aktie: Wertpapier-Kenn-Nummer 760 010 / ISIN DE0007600108

Ergänzung der Tagesordnung für die ordentliche Hauptversammlung am 25. Mai 2023


Nach Einberufung unserer ordentlichen Hauptversammlung für Donnerstag, den 25. Mai 2023 um 10.00 Uhr in das "Radisson Blu Hotel", Am Hardtwald 10, 76275 Ettlingen, (Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 13.04.2023) hat die Beteiligungen im Baltikum AG, Heidenheim, gem. § 122 Abs. 2 AktG die Ergänzung der Tagesordnung der Hauptversammlung um weitere Gegenstände und die Bekanntmachung dieser Ergänzung unter Angabe der nachfolgend wiedergegebenen Begründung verlangt.

Die Tagesordnung wird deshalb um folgende Punkte erweitert:

TOP 9 Beschlussfassung über die Einleitung einer Sonderprüfung und die Bestellung eines Sonderprüfers gemäß § 142 Abs. 1 AktG betreffend der Vertragsverlängerung des amtierenden Vorstands Klaus Helffenstein durch den Aufsichtsrat

Die Beteiligungen im Baltikum AG, vertreten durch ihren Vorstand Herrn Marcel Biedermann, schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen, wobei wir uns vorbehalten, Anträge in der Hauptversammlung gegebenenfalls in modifizierter Form zu stellen:

Im Lagebericht zum Geschäftsbericht zum 31.12.2017 wird unter 6.) das Vergütungssystem beschrieben.

Laut Geschäftsbericht erhält der Vorstand neben einem monatlichen Festgehalt von 12.500 € eine Tantieme in Höhe von 25 % der Bemessungsgrundlage, höchstens aber 150.000 € pro Geschäftsjahr.

"Die Bezüge des einzigen Vorstandes Klaus Helffenstein für das Geschäftsjahr 2022 betrugen € 192.945,80, für das Geschäftsjahr 2021 € 192.287,40, für das Geschäftsjahr 2020 € 190.377,73, für das Geschäftsjahr 2019 € 192.288,48, für das Geschäftsjahr 2018 € 201.209,99 und für das Geschäftsjahr 2017 € 181.898,27.

Seit 2018 wurde keine Jahresüberschüsse, sondern sogar Jahresfehlbeträge produziert in Höhe von insgesamt EUR 733.000,00.

Es stellt sich die Frage, wenn kein positives Jahresergebnis erwirtschaftet wird, wie Herr Helffenstein trotzdem mehr als 150.000,00 € (mehr als die Fixvergütung) als Vergütung erhalten konnte.

"Die Bemessungsgrundlage ist ein Viertel des Jahresergebnisses in den letzten vier Geschäftsjahren, jedoch unter Außerachtlassung der Steuern vom Einkommen und vom Ertrag der Veränderung der Differenz zwischen Anschaffungskosten und beizulegendem Wert i.S.v. § 340e Abs. 3 HGB, soweit es sich um nicht realisierte stille Reserven handelt, sowie Zuführungen/Auflösung des Fonds für allgemeine Bankrisiken. In Verlustjahren wird keine Tantieme bezahlt. Im Gegenzug erhöht sich hierdurch der Tantiemenbetrag der Folgejahre auch über TEUR 150 hinaus, jedoch mit der Begrenzung, dass hierdurch kein Verlust entstehen darf."

Wir haben bereits auf den letzten Hauptversammlungen das Vergütungssystem kritisiert. Trotzdem hat der Aufsichtsrat eine Vertragsverlängerung für den Vorstand zu unveränderten Bedingungen bis zum 30.06.2023 beschlossen. Dieser wichtige Sachverhalt wurde nicht per Ad-hoc-Mitteilung veröffentlicht.

Der Aufsichtsrat ist offensichtlich nicht in der Lage, dem Vorstand Einhalt zu gebieten bezüglich seiner Vergütungsansprüche. Weshalb soll ein Vorstand 25 % des Jahresüberschusses erhalten? Gewinne werden bei Herrn Helffenstein privatisiert, die Verluste tragen die Aktionäre. Stellt sich so der Aufsichtsrat die Verteilung vor?

Seit 2011 hat die Gesellschaft lediglich einmal eine Dividende in Höhe von 0,10 € ausgeschüttet und der Vorstand Verluste in Höhe von über 1.481.000,00 € erwirtschaftet.

Trotz dieser Erfolglosigkeit des Vorstands hat der Aufsichtsrat dem Vorstand ein Fixgehalt in Höhe von 150.000 € im Jahr genehmigt zusätzlich noch Tantiemenansprüche.

Wir halten dieses Vergütungssystem für massiv überzogen, möglicherweise ist sogar der Straftatbestand der Untreue verwirklicht, insbesondere deshalb, weil 25 % des Jahresüberschusses als Tantieme an den Vorstand ausgeschüttet wird.

Der Vorstand ist an der Gesellschaft nicht beteiligt, bekommt aber 25 % des Jahresüberschusses, falls ein solcher mal entstehen sollte!

Da bekanntlich auch jedes blinde Huhn mal ein Korn findet, besteht aufgrund dieses desaströsen Vertrags das Risiko, dass die Gesellschaft keinen Jahresüberschuss ausweisen kann und die Aktionäre keine Dividende erhalten werden, obwohl der Vorstand über die aufgelaufenen Tantiemenansprüche in Höhe bis zu 750.000 € immens profitiert.

Wir kritisieren die unfähigen Aufsichtsräte, die einen solchen Vertrag beschließen, nicht kürzen und die Aktionäre massiv schädigen.

Aus diesem Grund sind die genauen Hintergründe einer solchen Vertragsgestaltung und der Nichtaufhebung des Vertrags genau aufzuklären.

Es soll eine Sonderprüfung gem. § 142 Abs. 1 AktG stattfinden, zur Untersuchung folgender Vorgänge:

― Vertragsverlängerung für den Vorstand durch Aufsichtsratsbeschluss bis zum 30.06.2018.

― Vertragsverlängerung für den Vorstand durch Aufsichtsratsbeschluss bis zum 30.06.2023.

― Welche Personalkosten entstehen für die Gesellschaft im Extremfall in Euro und in Prozent des Jahresüberschusses pro Jahr?

― In welcher Konstellation verdient der Vorstand am meisten?

― In welcher Konstellation wird der Jahresüberschuss fast vollständig von der Tantieme vom Vorjahr aufgezehrt?

― Wer hat diesen Vertrag für den Aufsichtsrat ausgehandelt? Wer hat wann, mit wem, was verhandelt?

― Welche Vertrags-Forderungen gab es seitens des Vorstands?

― Wurden Alternativen im Aufsichtsrat besprochen, wenn ja, mit wem wurden Gespräche geführt?

― Gab es Überlegungen, den Dienstvertrag mit Herrn Helffenstein zu beenden und einen anderen Kandidaten zum Vorstand zu bestellen?

― Wenn ja, warum wurde dies nicht umgesetzt?

― Warum wurde der Vertrag um 5 Jahre verlängert, obwohl in den Vorjahren der Vertrag jährlich verlängert wurde?

― Entsteht der Gesellschaft durch den abgeschlossenen Dienstvertrag ggf. ein Schaden, wenn ja, in welcher Höhe?

― Ist der Dienstvertrag drittüblich?

― Wie setzen sich die Vergütungen im Detail seit dem 31.12.2017 zusammen?

― Warum wurden die Bezüge nicht gemäß § 87 (2) AktG gekürzt?

― Welche Gespräche führte der Aufsichtsrat hierzu? Wann und mit welchem Ergebnis?

Zum Sonderprüfer wird Herr Rechtsanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer Wolfgang Erhard Reich, Inhaber der Kanzlei Reich, Heidenheim, Erchenstraße 70, 89522 Heidenheim, bestellt. Der Sonderprüfer kann die Unterstützung von fachlich qualifiziertem Personal heranziehen und sich insbesondere rechtlich und in technischer/wirtschaftlicher Hinsicht beraten und unterstützen lassen.

TOP 10 Beschlussfassung über die Einleitung einer Sonderprüfung und die Bestellung eines Sonderprüfers gemäß § 142 Abs. 1 AktG

Die Beteiligungen im Baltikum AG, vertreten durch ihren Vorstand Herrn Marcel Biedermann^, schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen, wobei wir uns vorbehalten, Anträge in der Hauptversammlung gegebenenfalls in modifizierter Form zu stellen:

Es soll eine Sonderprüfung gemäß § 142 Abs. 1 AktG stattfinden zur Untersuchung folgender Vorgänge:

a ) Kauf und Verkauf von 400 KG Feinsilber

b) Die Valora Effekten Handel AG, vertreten durch ihren Vorstand Klaus Helffenstein, hat im Berichtsjahr 2016 400 KG Feinsilber erworben. Im Januar 2021 wurden die 400 KG Feinsilber verkauft. Die Satzung der Gesellschaft deckt den Handel mit Silber nicht!

Grundsätzlich halten wir den Erwerb von physischem Silber für wichtig und richtig, deren Umsetzung verlief und verläuft allerdings offensichtlich absolut dilettantisch.

Die Schäden und Verantwortlichkeiten müssen aufgeklärt werden.

― Die Satzung der Valora Effekten Handel AG sieht bis heute keinen Eigenhandel in Edelmetalle und keine Anlage in Edelmetalle vor. War die Valora Effekten Handel AG aufgrund ihrer Satzung überhaupt berechtigt, Feinsilber zu erwerben und liegt hier ggf. ein Satzungsverstoß vor?

― Hat der Vorstand Klaus Helffenstein den Kauf von 400 KG Feinsilber mit Zustimmung des Aufsichtsrats getätigt und hat der Aufsichtsrat dem Kauf zugestimmt? Wenn ja, wann?

― Welcher Schaden bzw. Schäden, z.B. Rechtsanwaltskosten, Prüfungskosten, Steuerberaterkosten sind der Valora Effekten Handel AG aufgrund des Kaufvertrags entstanden bzw. welcher Schaden wird der Valora Effekten Handel AG hierdurch entstehen?

― War dem Vorstand Klaus Helffenstein vor Abschluss des Kaufvertrages bekannt, dass gemäß § 312 d Abs. 4 Ziffer 6 BGB kein Widerrufsrecht besteht, da der Fernabsatzvertrag die Lieferung von Waren zum Gegenstand hat, deren Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen unterliegen?

― War der Erwerb von der Geschäftsordnung für den Vorstand gedeckt?

― War der Aufsichtsrat im Vorfeld des Erwerbs von Silber informiert worden, wenn ja, wann und wie genau wurde er informiert?

― Hat der Aufsichtsrat dem Vorstand Ratschläge zum Erwerb von Silber gegeben, wenn ja, welche? Wurde das Thema Vorsteuer/Umsatzsteuer im Vorfeld des Erwerbs durch Vorstand und Aufsichtsrat besprochen? Mit welchem Ergebnis?

― Wer hat den Vorstand und den Aufsichtsrat bezüglich des Silberkaufs beraten?

― In welcher Höhe sind Rechts- und Beratungskosten und sonstige Kosten im Vorfeld des Erwerbs entstanden, in welcher Höhe nach dem Erwerb, insbesondere für den Rechtsstreit mit dem Finanzamt und in welcher Höhe entstehen noch Kosten?

― Aufgrund welcher Umstände wurde beschlossen den Silberverkauf vorzunehmen?

― Wurde der Aufsichtsrat im Vorfeld des Verkaufs darüber informiert?

― Hat im Vorfeld des Verkaufs eine Sitzung des Aufsichtsrats stattgefunden, auf welcher das Thema thematisiert wurde?

― Wer vom Aufsichtsrat hat an dieser Sitzung teilgenommen? Wer hat dem Geschäft zugestimmt, wer hat dagegen gestimmt, wer hat sich enthalten?

― Wie bzw. für was wurden die Mittel aus dem Verkauf des Silbers eingesetzt?

― Wurde das Silber verkauft, damit dem Vorstand Klaus Helffenstein auch zukünftig völlig überhöhte Gehälter weiter bezahlt werden können?

Zum Sonderprüfer wird Herr Rechtsanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer Wolfgang Erhard Reich, Inhaber der Kanzlei Reich, Heidenheim, Erchenstraße 70, 89522 Heidenheim, bestellt. Der Sonderprüfer kann die Unterstützung von fachlich qualifiziertem Personal heranziehen und sich insbesondere rechtlich und in technischer/wirtschaftlicher Hinsicht beraten und unterstützen lassen.

TOP 11 Beschlussfassung über die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gemäß § 147 Abs. 1 AktG sowie über die Bestellung eines besonderen Vertreters gemäß § 147 AktG Abs. 2 Satz 1

Die Beteiligungen im Baltikum AG, vertreten durch ihren Vorstand Herrn Marcel Biedermann, schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen, wobei wir uns vorbehalten, Anträge in der Hauptversammlung gegebenenfalls in modifizierter Form zu stellen:

Es werden Ersatzansprüche im Sinne des § 147 Abs. 1 AktG gegen den Vorstand Herrn Klaus Helffenstein und die Aufsichtsratsmitglieder Herrn Ralf Bake, Herrn Prof. Dr. Claus und Herrn Claudius Lang geltend gemacht aufgrund des entstandenen bzw. noch entstehenden Schadens betreffend des Erwerbs und des Rücktritts von dem Kaufvertrag über den Kauf von 400 KG Feinsilber.

Dies beinhaltet auch den Schaden, der durch umsatzsteuerrechtliche Versäumnisse oder deren falsche Gestaltung oder deren falschen Beratung der Gesellschaft entstanden ist.

Zum besonderen Vertreter zur Geltendmachung dieses Ersatzanspruchs wird Herr Rechtsanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer Wolfgang Erhard Reich, Inhaber der Kanzlei Reich, Heidenheim, Erchenstraße 70, 89522 Heidenheim, bestellt. Der besondere Vertreter kann die Unterstützung von fachlich qualifiziertem Personal heranziehen und sich insbesondere rechtlich und in technischer/wirtschaftlicher Hinsicht beraten und unterstützen lassen.

TOP 12 Beschlussfassung über die Einleitung einer Sonderprüfung und die Bestellung eines Sonderprüfers gem. § 142 Abs. 1 AktG betreffend der rechtswidrigen Entfernung von Aktionären aus der laufenden Hauptversammlung am 28.05.2019, die anschließende Beschlussfassung in dieser Hauptversammlung, die daraufhin entstandenen Kosten der Anfechtungsklage 2019 sowie Kosten im Zusammenhang mit dem Auskunftserzwingungsverfahren 2019

Die Beteiligungen im Baltikum AG, vertreten durch ihren Vorstand Marcel Biedermann, schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen, wobei wir uns vorbehalten, Anträge in der Hauptversammlung ggfs. in modifizierter Form zu stellen.

Es soll eine Sonderprüfung gem. § 142 Abs. 1 AktG stattfinden, zur Untersuchung folgender Vorgänge:

Laut Geschäftsbericht 2019 wurde im Bericht des Aufsichtsrats wie folgt ausgeführt:
"Am 28. Mai 2019 wurden - in Vorbereitung der Hauptversammlung vom selben Tag - die eingegangenen Fragen und Anträge von Aktionären behandelt und die Antworten darauf gemeinsam mit dem Vorstand abgestimmt. Möglichkeiten und Maßnahmen gegen eine exzessive, missbräuchliche Anwendung des Fragerechts wurden besprochen. Der Vorstandberichtete über die aktuelle Lage der Gesellschaft und es wurde der aktuelle Stand der Klagen der Reich-Gruppe gegen die Gesellschaft behandelt."

• Was wurde in dieser Aufsichtsratssitzung konkret besprochen?

Wie bekannt ist, wurden mehrere Aktionäre in der Hauptversammlung am 28.05.2019 des Versammlungsraums verwiesen.

• Wurde bereits im Vorfeld, also u.a. in dieser Aufsichtsratssitzung Maßnahmen besprochen, Aktionäre von der Versammlung auszuschließen?

In der Hauptversammlung hat der Rechtsberater der Gesellschaft Dr. Locher einen Aktionär des Versammlungsraums verwiesen.

Herr Dr. Lochner als rechtlicher Berater der Gesellschaft war zu keinem Zeitpunkt in dieser Hauptversammlung Versammlungsleiter. Erst nach Aufforderung von Herrn Dr. Lochner an den Versammlungsleiter Herrn Ralf Bake bestätigte der Versammlungsleiter Herr Ralf Bake, der an diesem Tage offensichtlich komplett überfordert war, den Rauswurf eines Aktionärs den Herrn Dr. Locher durchgeführt hat.

Der Sonderprüfer hat Folgendes zu ermitteln:

• Wurden in einer Aufsichtsratssitzung Gespräche oder Vereinbarungen dahingehend geschlossen, dass Herr Dr. Lochner Aktionäre, obwohl er kein Versammlungsleiter ist, des Saals verweisen darf?

• Welche Kosten sind der Gesellschaft bisher aufgrund des Rauswurfs von Aktionären durch den überforderten Versammlungsleiter Herrn Ralf Bake durch das Auskunftserzwingungsverfahren oder die Anfechtungsklage entstanden?

• Welche Kosten werden der Gesellschaft zukünftig diesbezüglich noch entstehen?

• Welche Vereinbarung hat der Vorstand mit dem Aufsichtsrat diesbezüglich getroffen? Insbesondere stellt sich die Frage, ob der Vorstand den Aufsichtsrat oder der Aufsichtsrat als Organ das Aufsichtsratsmitglied Herr Ralf Bake von Schadensersatzansprüchen aus den gesetzeswidrigen Maßnahmen bisher bereits freigestellt hat.

• Was hat der Vorstand bisher unternommen, um Schadensersatzansprüche von der Gesellschaft gegen Herrn Bake zu sichern, insbesondere Schäden, die durch Herrn Bake im Zuge des unberechtigten Rauswurfs von Aktionären der Gesellschaft entstanden sind durch Herrn Dr. Lochner?

• Wie viel hat Herr Dr. Locher für die Rechtsberatung der Hauptversammlung (Begleitung des unfähigen Herrn Ralf Bake) in Rechnung gestellt?

• Hat der Vorstand diese Rechnung bezahlt, obwohl Herr Dr. Lochner diese Schäden durch falsche Rechtsberatung mitverursacht hat, z.B. durch das Rauswerfen von Aktionären in der Hauptversammlung?

• Welche Ansprüche hat die Gesellschaft in welcher Höhe gegen Herrn Rechtsanwalt Dr. Lochner wegen Falschberatung?

• Welche Ansprüche hat die Gesellschaft gegen den Vorstand und gegen die einzelnen Aufsichtsräte konkret aus welchem Rechtsgrund?

Zum Sonderprüfer wird Herr Rechtsanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer Wolfgang Erhard Reich, Inhaber der Kanzlei Reich, Heidenheim, Erchenstraße 70, 89522 Heidenheim, bestellt. Der Sonderprüfer kann die Unterstützung von fachlich qualifiziertem Personal heranziehen und sich insbesondere rechtlich und in technischer/wirtschaftlicher Hinsicht beraten und unterstützen lassen.

Begründung:

Ein unfähiger Versammlungsleiter fügt der Gesellschaft durch rechtswidrige Maßnahmen, wie dem Ausschluss von Aktionären von der Hauptversammlung, Schäden zu und Vorstand und Aufsichtsrat unternehmen nichts gegen Herrn Ralf Bake, um diese Schäden ersetzt zu bekommen.

Daher muss der Sonderprüfer die Schäden ermitteln, die ein überforderter Versammlungsleiter Ralf Bake der Gesellschaft zugefügt hat.

TOP 13 Beschlussfassung über die Einleitung einer Sonderprüfung und die Bestellung eines Sonderprüfers gem. § 142 Abs. 1 AktG betreffend der Veröffentlichung eines falschen Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2018 durch den Vorstand Klaus Helffenstein und durch den Aufsichtsrat

Die Beteiligungen im Baltikum AG, vertreten durch ihren Vorstand Marcel Biedermann, schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen, wobei wir uns vorbehalten, Anträge in der Hauptversammlung ggfs. in modifizierter Form zu stellen.

Es soll eine Sonderprüfung gem. § 142 Abs. 1AktG stattfinden, zur Untersuchung folgender Vorgänge:

a) Veröffentlichung eines "Geschäftsberichts zum 31.12.2018 mit Datum 15.03.2018".

Zur Hauptversammlung am 28.05.2019 hat die Gesellschaft einen Geschäftsbericht zum 31.12.2018 veröffentlicht.

Den Geschäftsbericht zum 31.12.2018 hat der Vorstand mit Datum 15.03.2018 unterschrieben.

Folglich kann der Jahresabschluss zum 31.12.2018 am 15.03.2018 nicht aufgestellt worden sein.

In der Hauptversammlung am 28.05.2019 hat dann der Vorstand eingestehen müssen, dass der Geschäftsbericht zum 31.12.2018 ein falsches Datum trägt.

Anstatt die Hauptversammlung daraufhin abzusagen bzw. die Beschlussfassungen zur Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat von der Tagesordnung abzusetzen, haben der Vorstand und der Aufsichtsrat beschlossen, die Hauptversammlung durchzuführen.

Daraufhin gab es mehrere Anfechtungsklagen gegen die Beschlüsse der Hauptversammlung vom 28.05.2019.

Der Sonderprüfer soll daher folgende Sachverhalte aufklären.

Den Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018 unterschrieb Her Ralf Bake mit "im März 2019".

Wann wurde der Jahresabschluss zum 31.12.2018 vom Vorstand aufgestellt?

Wann wurde der aufgestellte Jahresabschluss zum 31.12.2018 dem Abschlussprüfer vorgelegt?

Wurde der Jahresabschluss zum 31.12.2018 nach Übersendung an den Abschlussprüfer nochmals geändert?

Wann wurde der Jahresabschluss zum 31.12.2018 dem Aufsichtsrat übersandt?

Wann hat der Aufsichtsrat den Jahresabschluss zum 31.12.2018 geprüft?

Wann hat der Aufsichtsrat den Jahresabschluss zum 31.12.2018 gebilligt und somit festgestellt?

Welche Absprachen und Überlegungen, ggfls. Beschlüsse, gab es im Aufsichtsrat oder Vorstand anlässlich der Hauptversammlung am 28.05.2019 als der Antrag von Aktionären in der Hauptversammlung gestellt wurde, die Hauptversammlung abzusagen bzw. zu beenden bzw. die entsprechenden Tagesordnungspunkte von der Tagesordnung zu nehmen?

Warum hat der Vorstand die Tagesordnungspunkte nicht von der Hauptversammlung abgesetzt, nachdem feststand, dass eine Aufstellung des Jahresabschlusses zum 31.12.2018 am 15.03.2018 nicht erfolgt sein konnte?

Wer trägt die Verantwortung dafür, dass ein Jahresabschluss zum 31.12.2018 mit Datum 15.03.2018 veröffentlicht wird, obwohl dies zeitlich schon gar nicht sein kann?

Welche Kosten bzw. Schäden sind der Gesellschaft bisher aus dem verschiedensten Verfahren betreffend der Hauptversammlungsbeschlüsse vom 28.05.2019 (Anfechtungsverfahren, Auskunftserzwingungsverfahren, Verfahren nach § 407 AktG, je einzeln) entstanden? Wer hat die Aufträge wann an die Rechtsanwälte vergeben?

Wird nach Rechtsanwaltsgebührenverordnung abgerechnet oder nach Stundensätzen und wenn ja, in welcher Höhe?
Wer hat die Verträge wann mit den Anwälten nach Stundensätzen verhandelt und vereinbart? Wurde eine Nutzen-/Kostenanalyse vorgenommen bezüglich der horrenden Kosten, die für die Rechtsverteidigung entstanden sind? Welchen Nutzen hat die Rechtsverteidigung bis heute gebracht und stehen die Kosten im angemessenen Verhältnis zum "Ertrag"? Wie ist hierzu die Meinung von Vorstand und Aufsichtsrat?

Welche Maßnahmen hat der Aufsichtsrat bisher ergriffen gegen den Vorstand, um Schadenersatzansprüche gegen den Vorstand durchzusetzen aufgrund der Verfehlungen?

Zum Sonderprüfer wird Herr Rechtsanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer Wolfgang Erhard Reich, Inhaber der Kanzlei Reich, Heidenheim, Erchenstraße 70, 89522 Heidenheim, bestellt. Der Sonderprüfer kann die Unterstützung von fachlich qualifiziertem Personal heranziehen und sich insbesondere rechtlich und in technischer/wirtschaftlicher Hinsicht beraten und unterstützen lassen.

Begründung:

Offensichtlich sind Vorstand und Aufsichtsrat unfähig, einfache Fehler zu erkennen und Schäden von der Gesellschaft fernzuhalten bzw. zu minimieren.

Sowohl Vorstand und Aufsichtsrat sind unfähig, Organmitglieder einer börsennotierten Gesellschaft zu sein.

TOP 14 Beschlussfassung über die Einleitung einer Sonderprüfung und die Bestellung eines Sonderprüfers gem. § 142 Abs. 1 AktG betreffend der Ermittlung der Aufwandspositionen und Verantwortlichkeiten für das Führen von Prozessen, Ermittlung der Vorgänge zur Beauftragung von Anwälten und Prüfung eines möglichen Prozessbetrugs

Die Beteiligungen im Baltikum AG, vertreten durch ihren Vorstand Herrn Marcel Biedermann, schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen, wobei wir uns vorbehalten, Anträge in der Hauptversammlung gegebenenfalls in modifizierter Form zu stellen:

Es soll eine Sonderprüfung gemäß § 142 Abs. 1 AktG stattfinden zur Untersuchung folgender Vorgänge:

Gegen die Valora Effekten Handel AG sind diverse Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen/Auskunftserzwingungsverfahren und Verfahren nach § 407 AktG anhängig bzw. waren anhängig, die großteils seit dem Amtsantritt von dem Aufsichtsratsvorsitzenden Herrn Ralf Bake entstanden sind.

Die Gesellschaft weist in ihrem Lagebericht 2020 Rechtsberatungskosten in Höhe von rund 185.000 € aus, im Lagebericht 2021 in Höhe von rund 200.000 € aus und im Lagebericht 2022 in Höhe von rund 125.000 € aus.

Die Verantwortlichkeiten für die massive Geldverschwendung (unserer Meinung nach Veruntreuung von Gesellschaftsvermögen) zwischen Vorstand und Aufsichtsrat müssen aufgeklärt und zugeordnet werden.

Die Beteiligungen im Baltikum AG kann sich nicht vorstellen, wie derartig hohe Kosten für Rechtsberatung anfallen können, wenn nach der Rechtsanwaltsgebührenverordnung abgerechnet wird. Es besteht der dringende Verdacht, dass bzgl. der Führung von kostenintensiven Prozessen das Aktionärsvermögen veruntreut wird.

Welche Kosten sind im Geschäftsjahr 2017 für Rechts- und Beratungskosten entstanden?

Welche Kosten sind im Geschäftsjahr 2017 für die Vorbereitung und Durchführung der Hauptversammlungen von Rechts- und Beratungskosten entstanden?

Welche Kosten sind im Geschäftsjahr 2018 für Rechts- und Beratungskosten entstanden?

Welche Kosten sind im Geschäftsjahr 2018 für die Vorbereitung und Durchführung der Hauptversammlungen von Rechts- und Beratungskosten entstanden?

Welche Kosten sind im Geschäftsjahr 2019 für Rechts- und Beratungskosten entstanden?

Welche Kosten sind im Geschäftsjahr 2019 für die Vorbereitung und Durchführung der Hauptversammlungen von Rechts- und Beratungskosten entstanden?

Welche Kosten sind im Geschäftsjahr 2020 für Rechts- und Beratungskosten entstanden?

Welche Kosten sind im Geschäftsjahr 2020 für die Vorbereitung und Durchführung der Hauptversammlungen von Rechts- und Beratungskosten entstanden?

Welche Kosten sind im Geschäftsjahr 2021 für Rechts- und Beratungskostenentstanden?

Welche Kosten sind im Geschäftsjahr 2021 für die Vorbereitung und Durchführung der Hauptversammlungen von Rechts- und Beratungskosten entstanden?

Welche Kosten sind im Geschäftsjahr 2022 für Rechts- und Beratungskosten entstanden?

Welche Kosten sind im Geschäftsjahr 2022 für die Vorbereitung und Durchführung der Hauptversammlungen von Rechts- und Beratungskosten entstanden?

Welche Kosten sind für registergerichtliche Verfahren in dem jeweiligen Jahr entstanden?

Welche Kosten sind für Auskunftserzwingungsverfahren in dem jeweiligen Jahr entstanden?

Welche Kosten sind für das jeweilige Anfechtungsverfahren insgesamt in dem jeweiligen Jahr entstanden? Welche Kosten sind für welche Auskunftserzwingungsverfahren entstanden?

Wie hoch waren die Rechtsberatungskosten im jeweiligen Jahr für reine Beratungsleistungen?

Im Rechtsstreit um Hauptversammlungsbeschlüsse gibt es insbesondere im Verfahren 24 O 28/19 schriftliche Äußerungen seitens der Valora Effekten Handel AG von Vorstand und Aufsichtsrat, wann diese erstmalig Kenntnis von der Anfechtungsklage bezüglich der Beschlüsse der Hauptversammlung vom 22.05.2017 erhalten haben. In diesem Verfahren wurden widersprüchliche Angaben seitens der Valora Effekten Handel AG gemacht. Nach Auffassung der Beteiligungen im Baltikum AG liegt der Verdacht des Prozessbetrugs sehr nahe.

Ein Vorstand und ein Aufsichtsrat, die möglicherweise Aufsichtsratsbeschlüsse rückdatieren und falsche Angaben bei Gericht machen, sind im rechtlichen Sinne unzuverlässig und können keine Gesellschaft im regulierten Markt beaufsichtigen bzw. vertreten, insbesondere, wenn diese BaFin reguliert ist.

Darüber hinaus stehen auch erhebliche Schadensersatzansprüche gegen Vorstand und Aufsichtsrat aus diesem Verfahren im Raum, sollte sich ein Prozessbetrug nachweisen lassen.

In diesem Zusammenhang soll der Sonderprüfer Einsicht nehmen in sämtliche Aufsichtsratsbeschlüsse bezüglich der Mandatierung einer Rechtsanwaltskanzlei und insbesondere, wann welcher Aufsichtsrat wie von der entsprechenden Klage Kenntnis erlangt hat, insbesondere durch Einsichtnahme in E-Mail-Verkehr und Schriftverkehr und durch Einvernahme der entsprechenden Vorstände und Aufsichtsräte.

Es ist davon auszugehen, dass sich im Zuge dieser Maßnahmen herausstellen wird, dass Vorstand und Aufsichtsrat falsche Angaben in dem Gerichtsverfahren gemacht haben.

In diesem Zusammenhang stellt sich folgende Frage: Wann hat der Vorstand erstmalig Kenntnis von der Anfechtungsklage bezüglich der Beschlüsse der Hauptversammlung vom 22.05.2017 erlangt und wie? Wann hat jedes Aufsichtsratsmitglied einzeln erstmalig Kenntnis von der Anfechtungsklage erhalten und wie und insbesondere welche Unterlagen wurden zugesandt?

Wer hat diese Unterlagen/Klage den Aufsichtsräten zugesandt?

In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, welche Dritte juristische oder natürliche Person die Anfechtungsklagen wann von welchem Verantwortlichen der Valora Effekten Handel AG erhalten hat?

Welchem Mitarbeiter war der Inhalt der Anfechtungsklage wann bekannt? Haben Mitarbeiter der Valora Effekten Handel AG Aufsichtsratsmitgliedern die Anfechtungsklage übermittelt und wenn ja, wann?

Im Zuge eines mündlichen Termins vor dem Landgericht in Mannheim hat Herr Ralf Bake, Aufsichtsratsvorsitzender der Valora Effekten Handel AG, erklärt, er würde als Aufsichtsratsmitglied zurücktreten, wenn damit die Verfahren insgesamt beendet werden könnten.

In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, weshalb Herr Ralf Bake, der hauptverantwortlich ist für die ungeheure Kostenentwicklung bezüglich Rechts- und Beratungskosten, nicht tatsächlich als Aufsichtsratsmitglied zurückgetreten ist.

Hier stellen sich folgende Fragen, die der Sonderprüfer zu ermitteln hat:

• Warum ist Herr Ralf Bake nicht als Aufsichtsratsmitglied zurückgetreten, wenn dadurch sämtliche Prozesse hätten einvernehmlich beendet werden können?

• Ist es richtig, dass Her Dr. Lochner als Rechtsanwalt der Valora Effekten Handel AG, Herrn Ralf Bake dahingehend beraten hat, nicht zurückzutreten, um weiterhin horrende Kostenrechnungen an die Beklagte schreiben zu können? Wann und wie genau beriet Herr Dr. Lochner Herrn Ralf Bake und die Valora Effekten Handel AG?

• Wie hat Herr Rechtsanwalt Dr. Lochner die Beklagte diesbezüglich beraten?

• Welche Beschlüsse wurden diesbezüglich von Vorstand und Aufsichtsrat gefasst und welchen Inhalt hatten die entsprechenden Aufsichtsratssitzungen und Beschlüsse diesbezüglich?

• Welche Gespräche bezüglich einem möglichen Rücktritt von Herrn Ralf Bake und Beendigung sämtlicher Rechtsstreitigkeiten wurden außerhalb von Aufsichtsratssitzungen zwischen Vorstandsmitgliedern und Aufsichtsratsmitgliedern besprochen und/oder vereinbart?

• Weshalb ist es nach Ansicht von Her Ralf Bake notwendig, horrende Kosten bezüglich der Rechtsberatung entstehen zu lassen, anstatt die Klagen anzuerkennen? Welchen Nutzen und welchen Vorteil hat es für die Valora Effekten Handel AG, diese horrenden Kosten entstehen zu lassen?

Zum Sonderprüfer wird Herr Rechtsanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer Wolfgang Erhard Reich, Inhaber der Kanzlei Reich, Heidenheim, Erchenstraße 70, 89522 Heidenheim, bestellt. Der Sonderprüfer kann die Unterstützung von fachlich qualifiziertem Personal heranziehen und sich insbesondere rechtlich und in technischer/wirtschaftlicher Hinsicht beraten und unterstützen lassen.

Begründung:

In den Jahren 2017 bis 2022 sind laut Geschäftsbericht somit insgesamt 853 TEUR für Rechts- und Beratungskosten entstanden. Dies sind 50 % des Eigenkapitals der Gesellschaft zum 31.12.2022 in Höhe von 1.692,160,63 €. Dies stellt eine ungeheuerliche Verschwendung von Geschäftsvermögen dar und es dürfte der Straftatbestand der Untreue erfüllt sein.

Laut Geschäftsbericht 2017 sind 90 TEUR für Rechts und Beratungskosten angefallen.

Laut Geschäftsbericht 2018 sind 140 TEUR für Rechts und Beratungskosten angefallen.

Laut Geschäftsbericht 2019 sind 113 TEUR für Rechts und Beratungskosten angefallen.

Laut Geschäftsbericht 2020 sind 185 TEUR für Rechts und Beratungskosten angefallen.

Laut Geschäftsbericht 2021 sind rund 200 TEUR für Rechts und Beratungskosten angefallen.

Laut Geschäftsbericht 2022 sind rund 125 TEUR für Rechts und Beratungskosten angefallen.

Die Verantwortlichkeiten und die Hintergründe für diese ungeheuerliche Verschwendung müssen aufgeklärt werden, um im nächsten Schritt Schadensersatz bei den Verantwortlichen geltend zu machen.

TOP 15 Beschlussfassung über die Auflösung der Gesellschaft

Die Beteiligungen im Baltikum AG, vertreten durch ihren Vorstand Herrn Marcel Biedermann, schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen, wobei wir uns vorbehalten, Anträge in der Hauptversammlung gegebenenfalls in modifizierter Form zu stellen:

Die Beteiligungen im Baltikum AG, vertreten durch ihren Vorstand Marcel Biedermann, schlägt vor zu beschließen:

Die Gesellschaft wird mit Wirkung zum Ablauf des 31.12.2023 aufgelöst.

In der Hauptversammlung am 19.05.2022 hat die Gesellschaft nach Rückfrage auf folgende Frage wie folgt ausgeführt:

Frage 10:

Am 14.10.2021 und am 09.12.2021 fanden laut Aufsichtsratsbericht Sitzungen statt, auf denen unter anderem das Thema der Strategie diskutiert wurde.

Punkt A:

Haben der Vorstand und der Aufsichtsrat eine Strategieänderung beschlossen? Warum hielten Sie eine Strategieänderung für nötig?

Punkt B:

Sollte der Vorstand und der Aufsichtsrat im Rahmen ihrer HV-Berichte auf diesen Punkt eingehen und eine gegebenenfalls neue Strategie inhaltlich ausführen?

Antwort Ralf Bake:

Der Aufsichtsrat hat keine Strategieänderung beschlossen, wir sind aber der Meinung, dass eine
Strategiediskussion, notwendig ist, und zwar unter folgenden Gesichtspunkten. Einmal die personelle Situation, sowohl die Mandate des Aufsichtsrats als auch der Vorstandsvertrag laufen im Jahre 2023 aus, dafür ist frühzeitig zu planen. Und dann haben wir auch die Situation, dass der Vorstand und die wichtigsten Mitarbeiter doch in einigen Jahren in die Nähe des Ruhestandsalters rücken werden. Es sind auch alle ungefähr gleich alt, von der Größenordnung (Helffenstein: "Knapp 60"). Knapp 60 alle, sodass alle ein bisschen in einer ähnlichen Altersgruppe sind.

Und zum anderen müssen wir sehen, dass die regulatorischen Anforderungen für Valora als Wertpapierinstitut stetig zunehmen und zusätzlich nehmen auch die Belastungen durch die Börsennotiz im regulierten Markt anhaltend zu. Die Frage wird sich stellen, ob Valora in der jetzigen Aufstellung nicht auf Sicht einiger Jahre auf Dauer zu klein ist, um diese zunehmenden Belastungen zu tragen und qleichzeitig nachhaltig adäquate Gewinne zu erzielen. Und über dieses Thema und mögliche Lösungen diskutieren wir, es sind aber keine Beschlüsse erfolgt und es handelt sich um eine noch laufende Diskussion, insofern kann ich Ihnen noch kein Ergebnis dieser Diskussion mitteilen.

In der Hauptversammlungseinladung zur Hauptversammlung am 25.05.2023, veröffentlicht im Bundesanzeiger am 13.04.2023 führt die Gesellschaft im Vergütungsbericht aus, dass der Vorstand folgende Vergütungen in den vergangenen Geschäftsjahren erhalten hat:

"Die Bezüge des einzigen Vorstandes Klaus Helffenstein für das Geschäftsjahr 2022 betrugen € 192.945,80, für das Geschäftsjahr 2021, € 192.287,40, für das Geschäftsjahr 2020, € 190.377,73, für das Geschäftsjahr 2019 € 192.288,48, für das Geschäftsjahr 2018 € 201.209,99 und für das Geschäftsjahr 2017 € 181.898,27.

Die Mitglieder des Aufsichtsrats, namentlich Herr Ralf Bake, Aufsichtsratsvorsitzender, Herr Claudius Lang, stellv. Aufsichtsratsvorsitzender und Herr Prof. Dr. Claus Becker, Aufsichtsratsmitglied, erhalten gemäß der Satzung außer dem Ersatz ihrer Auslagen eine von der Hauptversammlung zu beschließende Vergütung.

An Aufsichtsratsvergütungen für 2022 wurden € 18.000,00, für 2021 wurden € 18.760,00 incl.
Umsatzsteuer, netto € 18.000,00, gezahlt, für 2020 wurden € 18.760,00 incl. Umsatzsteuer, netto € 18.000,00, gezahlt. An Aufsichtsratsvergütungen für 2019 wurden €19.520,00 incl. Umsatzsteuer, netto € 18.000,00, gezahlt. An Aufsichtsratsvergütungen für 2018 wurden € 19.520,00 incl. Umsatzsteuer, netto € 18.000,00, gezahlt. An Aufsichtsratsvergütungen für 2017 wurden € 20.660,00 incl. Umsatzsteuer, netto € 18.000,00, gezahlt."

Begründung:

Die Gesellschaft weist seit Jahren keine Gewinne aus, seit dem Jahr 2018 sind Verluste in Höhe von 733.000 € entstanden, der Vorstand kassiert trotz Verlusten ein unangemessenes und deutlich überhöhtes Gehalt, die Aktionäre sehen seit Jahren keine Dividende. Bevor das Kapital der Gesellschaft restlos durch überzogene Gehaltszahlungen an den Vorstand aufgebraucht ist, ist eine Auflösung der Gesellschaft sinnvoll und erforderlich, damit die Aktionäre zumindest einen Teil ihrer Investition aus dem Liquidationserlös erhalten.

TOP 16 Beschlussfassung über die Einleitung einer Sonderprüfung und die Bestellung eines Sonderprüfers gemäß § 142 Abs. 1 AktG betreffend der Unterlassung bzw. Veröffentlichung einer falschen Erklärung gem. § 161 AktG im Zeitraum vom März 2015 bis Juli 2017 und der daraus resultierenden Folgen für die Gesellschaft

Die Beteiligungen im Baltikum AG, vertreten durch ihren Vorstand Herrn Marcel Biedermann, schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen, wobei wir uns vorbehalten, Anträge in der Hauptversammlung gegebenenfalls in modifizierter Form zu stellen:

Es soll eine Sonderprüfung gemäß § 142 Abs. 1 AktG stattfinden zur Untersuchung folgender Vorgänge:

― Wurde es unterlassen, im Zeitraum von März 2015 bis Juli 2017 eine Erklärung gem. § 161 AktG in der gesetzlich vorgeschriebenen Form auf die Homepage zu stellen?

― Gab es im Zeitraum von März 2015 bis Juli 2017 überhaupt eine entsprechende Erklärung gem. § 161 AktG?

― Wer trägt die Verantwortung dafür, dass eine Erklärung gem. § 161 AktG nicht auf die Homepage der Gesellschaft gestellt wurde?

― Gab es Gespräche zwischen Vorstand und Aufsichtsrat, eine Erklärung gem. 161 AktG zu unterlassen?

― Wurde im Aufsichtsrat thematisiert § 161 AktG bzw. den entsprechenden Erklärungen nicht zu folgen?

― Welche Kosten sind der Gesellschaft dadurch bisher entstanden, dass den Entsprechungserklärungen des Corporate Governance Kodex in den letzten 5 Jahren großteils gefolgt wurde?

― Gab es in den letzten 5 Jahren überhaupt Meldungen gem. § 161 AktG oder wurden diese gesetzeswidrig unterlassen?

― Welche Unterlagen wurden der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ernst &Young GmbH in den letzten 5 Jahren bezüglich § 161 AktG und § 289a HGB vorgelegt?

― Weshalb kommt der Abschlussprüfer Ernst & Young GmbH zu dem Ergebnis, ein uneingeschränktes Testat für die Geschäftsjahre 2015, 2016, 2017 zu bestätigen, obwohl erhebliche Mängel gem. § 161 AktG und § 289a HGB vorlagen?

― Welche Nachfragen gab es seitens der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ernst & Young GmbH bezüglich § 161 AktG und § 289a HGB?

― Wer trägt die Kosten von möglichen Anfechtungsklagen die auf Grundlage von unterlassenen Erklärungen gem. § 161 AktG erhoben werden oder wurden?

― Wer trägt die Verantwortung für das Unterbleiben bzw. die nicht korrekten Meldungen gem. § 161 AktG?

― Welche Verstöße gegen § 161 AktG liegen genau vor?

― Waren die Verstöße gegen die Erklärungen gem. § 161 AktG mit ursächlich für die Einreichung einer Anfechtungsklage im Nachgang der Hauptversammlung vom 22.05.2017?

― Welche Kosten sind im Zuge der Anfechtungsklage aufgrund von Verstößen gegen § 161 AktG entstanden?

Zum Sonderprüfer wird Her Rechtsanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer Wolfgang Erhard Reich, Inhaber der Kanzlei Reich, Heidenheim, Erchenstraße 70, 89522 Heidenheim, bestellt. Der Sonderprüfer kann die Unterstützung von fachlich qualifiziertem Personal heranziehen und sich insbesondere rechtlich und in technischer/wirtschaftlicher Hinsicht beraten und unterstützen lassen.

Begründung:

Durch unfähige Aufsichtsräte und den unfähigen Vorstand entstehen der Gesellschaft durch Auskunftserzwingungsverfahren und Anfechtungsklagen erhebliche Kosten, laut Geschäftsbericht 2018 allein 140.000,00 €. Laut Geschäftsbericht 2019 entstanden der Gesellschaft Kosten für Rechtsberatung in Höhe von ca. 113.000 €. Laut Geschäftsbericht 2020 sind 185 TEUR für Rechts und Beratungskosten angefallen. Laut Geschäftsbericht 2021 sind rund 200 TEUR für Rechts und Beratungskosten angefallen. Laut Geschäftsbericht 2022 sind rund 125 TEUR für Rechts und Beratungskosten angefallen.

Diese erheblichen Kosten verursacht der Vorstand und der Aufsichtsrat, weil diese offensichtlich nicht in der Lage sind, korrekte Mitteilungen gem. § 161 AktG zu veröffentlichen und unfähig sind Gesetze einzuhalten. Dass solche horrenden Kosten entstehen und die Aktionäre, insbesondere durch die Wahl von Herrn Bake, verunsichert sind, verwundert nicht bei diesen unfähigen Aufsichtsräten.

Es ist daher nicht nachvollziehbar, warum Aufsichtsrat und Vorstand, wie es das Gesetz ermöglicht, § 161 AktG nicht einfach ablehnt, um diese Kosten der Gesellschaft zu ersparen.

TOP 17 Beschlussfassung über die Erhöhung der Zahl der Aufsichtsratsmitglieder auf 6 und Satzungsänderung

Die Beteiligungen im Baltikum AG, vertreten durch ihren Vorstand Herrn Marcel Biedermann, schlägt vor, § 7 (1) der Satzung wie folgt zu ändern:

§ 7 (1) der Satzung wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

"Der Aufsichtsrat besteht aus 6 Mitgliedern. Ale Mitglieder werden von den Aktionären nach dem Aktiengesetz gewählt."

Begründung:

Wir sind mit der bisherigen Arbeit des amtierenden Aufsichtsrats unzufrieden.

Grundsätzlich vertreten wir die Auffassung, dass die größten Aktionäre auch im Aufsichtsrat einer Gesellschaft vertreten sein sollten.

Um Streitigkeiten unter den Aktionären zu vermeiden, schlagen wir daher vor, dass die Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder erhöht wird, um die Interessen aller Aktionäre die mehr als 5 % an der Gesellschaft halten berücksichtigen zu können.

Darüber hinaus ist es notwendig, dass Vorstand und Aufsichtsrat sowie die größten Aktionäre an einem Strang ziehen und Lösungen für die Zukunft der Gesellschaft erarbeiten, bevor die Gesellschaft Insolvenz anmelden muss aufgrund der Unfähigkeit der bisherigen Aufsichtsräte und den horrenden Kosten.

TOP 18: Entzug des Vertrauens gegenüber dem Vorstand Klaus Helffenstein

Die Beteiligungen im Baltikum AG schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen:

"Herrn Klaus Helffenstein, Vorstand der Valora Effekten Handel AG, wird das Vertrauen entzogen."

Begründung:

In den Jahren seit 2017 erhält der Vorstand folgende Vergütungen:

Die Bezüge des einzigen Vorstandes Klaus Helffenstein für das Geschäftsjahr 2022 betrugen € 192.945,80, für das Geschäftsjahr 2021 betrugen € 192.287,40, für das Geschäftsjahr 2020 betrugen € 190.377,73, für das Geschäftsjahr 2019 € 192.288,48, für das Geschäftsjahr 2018 € 201.209,99 und für das Geschäftsjahr 2017 € 181.898,27.

Seit 2018 erzielte die Gesellschaft Verluste in Höhe von EUR 733.000.

Der Vorstand ist offensichtlich nicht in der Lage, die Gesellschaft vernünftig und gewinnorientiert zu führen und verprozessierte in den vergangenen Jahren lieber mehr als 500.000 €.

Weitere Prozesse hat der Vorstand begonnen, anstatt Gespräche zu führen, wie die Zukunft der Gesellschaft aussehen könnte.

Noch zwei solcher desaströsen Geschäftsjahre wie 2022 (Jahresfehlbetrag in Höhe von EUR 442.000) und die Gesellschaft muss Insolvenz beantragen.

Vor diesem Hintergrund besteht seitens der Beteiligungen im Baltikum AG kein Vertrauen mehr, dass Herr Helffenstein redlich und getreu im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre handelt. Es besteht zudem die Gefahr, dass Herr Helffenstein weiterhin horrende Rechts- und Beratungskosten verursacht und gleichzeitig eine horrende Vergütung bezieht.

Herrn Helffenstein ist aufgrund der vorstehenden Sachverhalte seitens der Hauptversammlung daher das Vertrauen zu entziehen.

TOP 19: Beschlussfassung über die Einleitung einer Sonderprüfung und die Bestellung eines Sonderprüfers gem. § 142 Abs. 1 AktG betreffend der Ermittlung der Aufwandspositionen und Verantwortlichkeiten für das Führen eines Schadenersatzprozesses unter dem Aktenzeichen 24 O 132/21 beim Landgericht Mannheim (nun beim Landgericht Karlsruhe unter 14 O 6/23 anhängig) und unter dem Aktenzeichen 14 O 1/23 beim Landgericht Mannheim, Ermittlung der Vorgänge zur Beauftrag dieser Schadenersatzklage und Prüfung der bisher entstandenen Aufwandspositionen.

Die Beteiligungen im Baltikum AG, vertreten durch ihren Vorstand Herrn Marcel Biedermann, schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen, wobei wir uns vorbehalten, Anträge in der Hauptversammlung gegebenenfalls in modifizierter Form zu stellen:

Es soll eine Sonderprüfung gemäß § 142 Abs. 1 AktG stattfinden zur Untersuchung folgender Vorgänge:

Die Valora Effekten Handel AG hat durch Klage vom 29.12.2021 eine Schadenersatzklage beim Landgericht in Mannheim mit dem Aktenzeichen 24 O 132/21 eingereicht und durch Klage vom 28.12.2022 eine Schadenersatzklage beim Landgericht Karlsruhe mit dem Aktenzeichen 14 O 1/23 eingereicht.

Für diese Klage sind der Valora Effekten Handel AG bereits horrende Kosten in unbekannter Höhe entstanden.

Darüber hinaus werden der Gesellschaft noch weitere horrende Kosten entstehen.

Das Verfahren 24 O 132/21 (nun 14 O 6/23) wurde beim Landgericht Mannheim eingereicht, welches sich nach umfangreichem Schriftverkehr für unzuständig erklärt hat.

Welche Kosten sind der Gesellschaft, die offensichtlich aus der Falschberatung resultieren, bisher entstanden?

Es besteht der dringende Verdacht, dass bzgl. der Führung dieses kostenintensiven Prozesses das Aktionärsvermögen veruntreut wird.

Es sind daher die Hintergründe dieses Vorganges durch den Sonderprüfer aufzuklären wie folgt:

Welche Kosten sind im Geschäftsjahr 2021 für diesen Prozess an Rechts- und Beratungskosten entstanden?

Welche Kosten in welcher Höhe sind der Gesellschaft bis zum Tage der Hauptversammlung am 25.05.2023 in welchem Verfahren entstanden, insbesondere für die Einreichung der Klage am falschen Gerichtsort?

Wer hat diese Schadenersatzklage initiiert?

Gibt es Personen, die weder im Vorstand, noch im Aufsichtsrat vertreten sind, die diese Klage initiiert haben bzw. Kenntnis dieser Klage haben bzw. im Vorfeld hierüber informiert wurden?

Haben Vorstand und Aufsichtsrat die Erfolgsmöglichkeiten dieser Klage thematisiert und wenn ja, mit welchem Ergebnis?

Mit welcher Summe an Anwaltskosten wurde für diesen Prozess kalkuliert?

Zum Sonderprüfer wird Herr Rechtsanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer Wolfgang Erhard Reich, Inhaber der Kanzlei Reich, Heidenheim, Erchenstraße 70, 89522 Heidenheim, bestellt. Der Sonderprüfer kann die Unterstützung von fachlich qualifiziertem Personal heranziehen und sich insbesondere rechtlich und in technischer/wirtschaftlicher Hinsicht beraten und unterstützen lassen.

Begründung:

Offensichtlich führt der Vorstand mit dieser Schadenersatzklage eine private Fehde gegen unliebsame Aktionäre, um diese mundtot zu machen.

Der Aufsichtsrat verhindert offensichtlich solche Klagen nicht und macht sich selbst schadenersatzpflichtig und möglicherweise sogar strafbar wegen Veruntreuung von Aktionärsvermögen.

TOP 20: Beschlussfassung über die Einleitung einer Sonderprüfung und die Bestellung eines Sonderprüfers gem. § 142 Abs. 1 AktG betreffend der Ermittlung der Aufwandspositionen und Verantwortlichkeiten für das Führen von Prozessen, Ermittlung der Vorgänge zur Beauftrag von Anwälten und Prüfung von Schadenersatzansprüchen der Gesellschaft gegen den Vorstand, gegen die einzelnen Aufsichtsratsmitglieder sowie gegen den rechtlichen Berater, Herrn Dr. Lochner.

Die Beteiligungen im Baltikum AG, vertreten durch ihren Vorstand Herrn Marcel Biedermann, schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen, wobei wir uns vorbehalten, Anträge in der Hauptversammlung gegebenenfalls in modifizierter Form zu stellen:

Es soll eine Sonderprüfung gemäß § 142 Abs. 1 AktG stattfinden zur Untersuchung folgender Vorgänge:

Gegen die Valora Effekten Handel AG sind diverse Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen (Auskunftserzwingungsverfahren und Verfahren nach § 407 AktG) anhängig bzw. waren anhängig, die Großteils seit dem Antritt des Aufsichtsratsvorsitzenden Bake entstanden sind.

In diesem Zusammenhang gab es ein Mediationsverfahren vor dem OLG Karlsruhe.

Darüber hinaus gab es ein Angebot seitens der VCI Venture Capital und Immobilien AG zur Beendigung sämtlicher Anfechtungsklagen.

Vorstand und Aufsichtsrat führen offensichtlich ihren privaten Krieg auf Kosten der Valora Effekten Handel AG, sind offensichtlich nicht in der Lage, die Gesetze einzuhalten und haben auch das Angebot auf Beendigung sämtlicher Prozesse nicht per Ad-Hoc Mitteilung veröffentlicht, wozu die Valora Effekten Handel AG möglicherweise verpflichtet gewesen wäre.

Die Valora Effekten Handel AG beklagt sich seit Jahren darüber, dass für Rechts- und Beratungskosten horrende Kosten anfallen.

Diese Kosten seien notwendig, so die Aussage der Valora Effekten Handel AG in diversen Ad-Hoc Mitteilungen, die möglicherweise vorsätzlich falsch sind, um sich gegen Anfechtungsklagen zu verteidigen.

Die Öffentlichkeit soll offensichtlich dahingehend getäuscht werden, dass es eine Notwendigkeit gibt, diese Prozesse zu führen.

Die VCI Venture Capital und Immobilien AG hat nach unseren Informationen angeboten sämtliche Prozesskosten für die anhängigen Verfahren zu übernehmen, wenn auch die Valora Effekten Handel AG bereit ist, die anhängige Schadenersatzklage zurückzunehmen.

Anstatt auf einen vernünftigen Vorschlag der VCI Venture Capital und Immobilien AG einzugehen und sämtliche gegenseitige Prozesse einem Ende zuzuführen, verprozessiert die Valora Effekten Handel AG, vertreten durch Vorstand und Aufsichtsrat weitere hunderttausende von Euros pro Jahr (insgesamt bisher rund 853.000 €)

Der Aufsichtsratsvorsitzende Ralf Bake ist nicht bereit, als Aufsichtsrat der Gesellschaft zurückzutreten und den Weg für einen Neuanfang freizumachen. Herr Bake ist Hauptverantwortlicher für die horrenden Rechts- und Beratungskosten.

Am 18.03.2022 schickte die VCI Venture Capital und Immobilien AG einen Vergleichsvorschlag an die Valora Effekten Handel AG, um die Verfahren einvernehmlich zu beenden, weil sich die Valora Effekten Handel AG darüber beschwert hat, es würden enorme personelle Kapazitäten mit den Verfahren gebunden und auch die finanzielle Belastung der Gesellschaft sei immens.

Hintergrund des Schreibens war es, dass Herr Ralf Bake als Aufsichtsratsvorsitzender bereits in einer gerichtlichen Hauptverhandlung mitteilte, dass er bereit wäre als Aufsichtsrat der Gesellschaft zurückzutreten.

Den Vergleichsvorschlag hat die Valora Effekten Handel AG nicht angenommen.

Seit diesem Zeitpunkt entstehen der Valora Effekten Handel AG weitere immense Kosten in einer Größenordnung von voraussichtlich mehreren hunderttausend Euro.

Darüber hinaus musste die Valora Effekten Handel AG in der Hauptversammlung am 19.05.2022 eingestehen, dass die Verantwortlichen sich bzgl. diesem Vergleichsvorschlag nicht rechtlich haben beraten lassen.

Die Verantwortlichen der Valora Effekten Handel AG in Vorstand und Aufsichtsrat lassen sich für jede Kleinigkeit rechtlich beraten (zum Beispiel sogar bei der Erstellung von Kostenerstattungsansprüchen) von einer Anwaltskanzlei mit Stundensätzen von über 300,00 €, lassen sich aber bei der Thematik Beendigung aller Rechtsstreitigkeiten nach Eigenaussage nicht von einer Anwaltskanzlei beraten.

Es handelt sich offensichtlich um einen massiven Verstoß gegen Gesetz und Satzung, der aufklärungsbedürftig ist.

In diesem Zusammenhang stellt sich insbesondere folgende Frage:

– Warum ließen sich Vorstand und Aufsichtsrat nicht von einer Anwaltskanzlei bzgl. dem Vergleichsvorschlag beraten?

Die Verantwortlichkeiten für das Scheitern dieses Vergleichsvorschlags sind entsprechend zu untersuchen und insbesondere ist darüber hinaus festzustellen, welche Schäden der Valora Effekten Handel AG bisher entstanden sind durch die geführten Prozesse und welche weiteren Schäden der Valora Effekten Handel AG entstehen durch den Umstand, dass es zu keinem Vergleich gekommen ist.

Darüber hinaus bestehen horrende Schadenersatzansprüche gegen die Anwaltskanzlei Meilicke, insbesondere deren Anwalt Herrn Dr. Lochner wegen Falschberatung.

Der Sonderprüfer hat zu ermitteln, welche Beratungsleistungen seitens der Kanzlei Meilicke erbracht wurden und welche Schäden der Valora Effekten Handel AG dadurch entstanden sind.

Insbesondere hat Her Dr. Locher als Versammlungsleiter Aktionäre aus der Hauptversammlung ausgeschlossen, was zu Anfechtungsklagen führte.

Nach unserer Ansicht führt Herr Dr. Lochner rechtswidrig Maßnahmen als Versammlungsleiter durch, die dann zu Anfechtungsklagen führen, bei denen dann die Kanzlei Meilicke horrende Kosten abrechnet.

Herr Dr. Lochner besorgt sich durch sein eigenes Handeln neue Aufträge und der Vorstand und der Aufsichtsrat lässt dies zu.

Der Sonderprüfer hat festzustellen, welche Schadenersatzansprüche gegen die Anwaltskanzlei Meilicke bestehen, welche Schadenersatzansprüche gegen Vorstand und Aufsichtsratsbestehen, damit diese in einem weiteren separaten Verfahren entsprechend durchgesetzt werden können.

Offensichtlich verprozessieren Vorstand und Aufsichtsrat, die nur geringfügig an der Gesellschaft beteiligt sind, das Aktionärsvermögen, anstatt selbst den Weg für einen Neuanfang freizumachen.

Zum Sonderprüfer wird Her Rechtsanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer Wolfgang Erhard Reich, Inhaber der Kanzlei Reich, Heidenheim, Erchenstraße 70, 89522 Heidenheim, bestellt. Der Sonderprüfer kann die Unterstützung von fachlich qualifiziertem Personal heranziehen und sich insbesondere rechtlich und in technischer/wirtschaftlicher Hinsicht beraten und unterstützen lassen.

TOP 21 Beschlussfassung über die Einleitung einer Sonderprüfung und die Bestellung eines Sonderprüfers gem. § 142 Abs. 1 AktG betreffend der Ermittlung der Aufwandspositionen und Verantwortlichkeiten für die Beauftragung der Anwaltskanzlei Meilicke Hoffmann & Partner Rechtsanwälte Steuerberater mbB bezüglich der Bearbeitung von Kostenfestsetzungsanträgen und Prüfung von Schadenersatzansprüchen der Gesellschaft gegen den Vorstand

In einem Schriftsatz der Valora Effekten Handel AG vom 28.12.2022 führt die Valora Effekten Handel AG aus, dass sie bisher Kostenerstattungen aus gerichtlichen Verfahren in Höhe von 2.383,06 € erhalten habe. Gleichzeitig führt die Valora Effekten Handel AG aus, dass für die Bearbeitung von Kostenfestsetzungsanträgen 5,5 Stunden angefallen sind, für die insgesamt 1.963,50 € angefallen sind.

Der Vorstand, ggfls. mit Unterstützung des Aufsichtsrats, mandatiert eine Anwaltskanzlei, die Stundensätze in Höhe von 357,00 € aufruft und auch abrechnet, um Kostenfestsetzungsanträge zu bearbeiten.

Um Kostenerstattungen in Höhe von 2.383,06 € zu erhalten, werden mindestens 1.963,50 € aufgewendet. Somit verbleibt ein Überschuss in Höhe von 419.56 €.

Der Vorstand ist offensichtlich unfähig, den Rechtsanwälten Einhalt zu gebieten, kontrolliert offensichtlich auch nicht die abgerechneten Stunden und unterbindet nicht die massive Veruntreuung von Aktionärsvermögen. Der Aufsichtsrat lässt den Vorstand gewähren.

Kostenfestsetzungsanträge kann jeder Rechtsanwalt nach der Rechtsanwaltsgebührenverordnung stellen und auch abrechnen. Weshalb dies bei der Valora Effekten Handel AG nicht möglich ist, ist unerklärlich.

Es ist insbesondere aufzuklären, wie es zu so einer solchen horrenden Kostenbelastung der Gesellschaft für einfachste Sachverhalte kommen kann.

Was veranlasst den Vorstand, Kostenfestsetzungsanträge durch eine Anwaltskanzlei bearbeiten zu lassen, die mindestens 357,00 € je Stunden verlangt?

Was hat der Aufsichtsrat diesbezüglich wann gewusst und was unternommen?

Hat der Aufsichtsrat Schadenersatzansprüche gegen den Vorstand geprüft und mit welchem Ergebnis?

Wurden entsprechende Beschlüsse im Aufsichtsrat gefasst, um diese Schäden vom Vorstand ersetzt zu bekommen? Wenn ja, wann und mit welchem Ergebnis? Wenn nein, warum hat sich der Aufsichtsrat mit dieser Thematik nicht beschäftigt?

Zum Sonderprüfer wird Herr Rechtsanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer Wolfgang Erhard Reich, Inhaber der Kanzlei Reich, Heidenheim, Erchenstraße 70, 89522 Heidenheim, bestellt. Der Sonderprüfer kann die Unterstützung von fachlich qualifiziertem Personal heranziehen und sich insbesondere rechtlich und in technischer/wirtschaftlicher Hinsicht beraten und unterstützen lassen.

TOP 22 Beschlussfassung über die Einleitung einer Sonderprüfung und die Bestellung eines Sonderprüfers gem. § 142 Abs. 1 AktG betreffend der Veröffentlichung einer Kapitalmarktmitteilung am 16.04.2021 und Prüfung von Schadenersatzansprüchen der Gesellschaft gegen den Vorstand

Am 16.04.2021 wurde eine Unternehmensmitteilung für den Kapitalmarkt von der Valora Effekten Handel AG veröffentlicht, anstatt einer Ad-hoc-Mitteilung gem. den Insiderinformationen gem. Art. 17 MAR.
Die Valora Effekten Handel AG ist verpflichtet wichtige Unternehmensdaten, insbesondere Ergebniszahlen per Ad-Hoc-Mitteilung zu veröffentlichen und nicht per Kapitalmarktmitteilung.

Dieser Verstoß gegen die Vorschriften nach Art. 17 MAR wird zur Folge haben, dass der Vorstand und ggfls. der Aufsichtsrat in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren mit einem erheblichen Bußgeld zu rechnen haben, oder ggfls. auch die Valora Effekten Handel AG selbst.

Es handelt sich um einen der gravierendsten Gesetzesverstöße, den sich ein Unternehmen am Kapitalmarkt nach WpHG leisten kann.

Der Sonderprüfer hat daher zu prüfen, weshalb der Vorstand eine Kapitalmarktmitteilung veröffentlicht hat und keine Ad-hoc-Mitteilung gem. Art. 17 MAR.

Weshalb hat der Vorstand eine Kapitalmarktmitteilung veröffentlicht?

Welche Verfahren sind diesbezüglich bei der Staatsanwaltschaft und bei der BaFin anhängig?

Hat die BaFin ein Ermittlungsverfahren diesbezüglich aufgenommen?

Wie ist der aktuelle Sachstand, für den Fall, dass die BaFin ein Ermittlungsverfahren aufgenommen hat?

Der Sonderprüfer wird entsprechend beauftragt und bevollmächtigt Akteneinsicht vorzunehmen.
Wurde der Vorstand bzgl. der Kapitalmarktmitteilung von einer Rechtsanwaltskanzlei beraten? Wenn ja, von
welcher?

Was hat der Aufsichtsrat bzgl. dieser Kapitalmarktmitteilung anstatt einer Ad-hoc-Mitteilung bisher unternommen?

Wurden Schadensersatzansprüche vom Aufsichtsrat gegen den Vorstand geprüft? Mit welchem Ergebnis?

Welche Schäden oder Kosten sind der Gesellschaft bisher, zum Beispiel durch Rechts- und Beratungsleistungen entstanden?

Zum Sonderprüfer wird Herr Rechtsanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer Wolfgang Erhard Reich, Inhaber der Kanzlei Reich, Heidenheim, Erchenstraße 70, 89522 Heidenheim, bestellt. Der Sonderprüfer kann die Unterstützung von fachlich qualifiziertem Personal heranziehen und sich insbesondere rechtlich und in
technischer/wirtschaftlicher Hinsicht beraten und unterstützen lassen.

Beschlussvorschlag der Verwaltung zu dem Ergänzungsverlangen der Beteiligungen im Baltikum AG:

Vorstand und Aufsichtsrat haben das Tagesordnungsergänzungsverlangen der Aktionärin Beteiligungen im Baltikum AG eingehend geprüft und halten die von ihr zur Begründung des Verlangens vorgetragenen Einschätzungen für falsch:

Dieses Tagesordnungsergänzungsverlangen ist ein weiterer Baustein in der Kampagne zur Schädigung der Valora Effekten Handel AG durch die sog. Reich-Gruppe, der die Beteiligungen im Baltikum AG zuzurechnen ist. Die Reich-Gruppe überzieht die Gesellschaft seit 2017 mit einer Vielzahl von Rechtsbehelfen, von denen keiner erfolgreich war. Die Valora Effekten Handel AG hat u.a. in sieben von der Reich-Gruppe initiierten Verfahren vor dem LG Mannheim obsiegt. Das LG Mannheim stellte dabei in den Verfahren 24 O 36/19 (Nichtigkeitsklage bzgl. Hauptversammlungsbeschlüsse 2018), 24 O 92/19 (Nichtigkeitsklage bzgl. Hauptversammlungsbeschlüsse 2019), 24 O 58/20 (Nichtigkeitsklage bzgl. Hauptversammlungsbeschlüsse 2020), 23 O 39/18 (Auskunftserzwingungsverfahren zu Hauptversammlung 2018) und 24 O 95/19 (Auskunftserzwingungsverfahren zu Hauptversammlung 2019) fest, dass die Reich-Gruppe aufgrund von Verstößen gegen Meldepflichten nach dem WpHG einem Rechtsverlust unterliegt und darüber hinaus jeweils rechtsmissbräuchlich ihre Aktionärsrechte ausgeübt hat (Im Urteil zur Nichtigkeitsklage bzgl. der Hauptversammlungsbeschlüsse 2020 ist dies mangels Relevanz offen gelassen worden). Auch das OLG Karlsruhe hat in mehreren Verfahren 1 U 59/21 (Nichtigkeitsklage bzgl. Hauptversammlungsbeschlüsse 2018) und 1 U 60/21 (Nichtigkeitsklage bzgl. Hauptversammlungsbeschlüsse 2019) festgestellt, dass die Gesellschaften der Reich-Gruppe aufgrund eines Verstoßes gegen die Meldepflichten einem Rechtsverlust unterliegen. In den Beschwerdeverfahren zu den Auskunftsverlangen in den Hauptversammlungen 2018 (1 W 34/21) und 2019 (1 W 62/21) hat das OLG Karlsruhe festgestellt, dass die Auskunftsverlangen der Reich-Gruppe rechtsmissbräuchlich waren.

Die fortgesetzte Schädigungsabsicht der Reich-Gruppe wird schon dadurch belegt, dass die den Tagesordnungspunkten 9-17 zugrunde liegenden Ergänzungsverlangen mit nahezu identischem Wortlaut und Begründung schon mehrfach gestellt und 2019 sowie 2021 von der überwältigenden Mehrheit des Aktionariats abgelehnt wurden. Zu fast allen Sachverhalten, die Gegenstand der ergänzten Sonderprüfungsanträge sind, wurden dem Aktionariat bereits auf den Hauptversammlungen der letzten Jahre wiederholt ausführliche Auskünfte erteilt, so dass die Sachverhalte bekannt und nicht aufzuklären sind. Hinsichtlich des korrigierten Unterschriftendatums beim Geschäftsbericht 2018 (TOP 13) hat das OLG Karlsruhe bereits in einem von der Reich-Gruppe betriebenen Zwangsgeldverfahren festgestellt, dass entgegen den unter TOP 13 wiederholten Behauptungen die Hauptversammlung 2019 nicht hätte verlegt werden müssen und hat auch diesen Antrag der Reich-Gruppe zurückgewiesen (11 W 152/19 (Wx)). Vorstand und Aufsichtsrat haben die den Tagesordnungspunkten zugrunde liegenden Sachverhalte eingehend geprüft. Dabei traten keine Aspekte zu Tage, die den Verdacht rechtfertigen, dass Unredlichkeiten oder grobe Verletzungen des Gesetzes oder der Satzung vorgekommen sind; solche haben auch die Gerichte in den bereits betriebenen Verfahren nicht festgestellt.

Vor diesem Hintergrund schlagen Vorstand und Aufsichtsrat zu den Tagesordnungspunkten 11, 15, 17 und 18 sowie der Aufsichtsrat zu den Tagesordnungspunkten 9, 10, 12-14, 16 und 19-22 vor, zu beschließen, die von der Beteiligungen im Baltikum AG gestellten Beschlussvorschläge abzulehnen.

Ettlingen, im April 2023

Der Vorstand

(Ende)

Aussender: VALORA EFFEKTEN HANDEL AG
Am Hardtwald 7
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Deutschland
Ansprechpartner: VALORA EFFEKTEN HANDEL AG
E-Mail: info@valora.de
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