pta20230421008
Hauptversammlung gemäß § 121 Abs. 4a AktG

Kontron AG: Einberufung der 24. ordentlichen Hauptversammlung der Kontron AG

Linz (pta008/21.04.2023/07:00 UTC+2)

Kontron AG

Linz

FN 190272 m

ISIN AT0000A0E9W5, Wertpapier-Kennnummer A0X9EJ

Einberufung der 24. ordentlichen Hauptversammlung

Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen und Aktionäre ein zur ordentlichen Hauptversammlung der Kontron AG am Montag, den 22. Mai 2023, um 9:30 Uhr, im Festsaal des Schlosses Hagenberg in 4232 Hagenberg im Mühlkreis, Kirchenplatz 5a.

I. TAGESORDNUNG

  1. Vorlage des Jahresabschlusses samt Lagebericht und Corporate-Governance-Bericht, des Konzernabschlusses samt Konzernlagebericht, des Vorschlags für die Gewinnverwendung und des vom Aufsichtsrat erstatteten Berichts für das Geschäftsjahr 2022
  2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2022
  3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Ge­schäftsjahr 2022
  4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022
  5. Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2023
  6. Beschlussfassung über die Änderung der Vergütungspolitik hinsichtlich der Grundzüge für die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats
  7. Beschlussfassung über den Vergütungsbericht
  8. Beschlussfassung über die Ermächtigung des Vorstands mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Kapital gemäß § 169 AktG (genehmigtes Kapital) gegen Bar- und/oder Sacheinlage um bis zu EUR 6.363.056,00 zu erhöhen samt Ermächtigung des Vorstands zum Bezugsrechtsausschluss, sowie der Ermächtigung des Aufsichtsrats zur Vornahme der entsprechenden Satzungsänderung ("Genehmigtes Kapital 2023"), unter Aufhebung des "Genehmigten Kapitals 2017" gemäß Hauptversammlungsbeschluss vom 27. Juni 2017 zum 7. Tagesordnungspunkt und Beschlussfassung über die entsprechende Änderung der Satzung in § 5 Abs 5.
  9. Beschlussfassung über die Aufhebung des bedingten Kapitals gemäß Hauptversammlungsbeschluss vom 25. Juni 2015 zum 8. Tagesordnungspunkt und Beschlussfassung über die entsprechende Änderung der Satzung in § 5 Abs 8.
  10. Wahl eines Mitglieds in den Aufsichtsrat

II. UNTERLAGEN ZUR HAUPTVERSAMMLUNG; BEREITSTELLUNG VON INFORMATIONEN AUF DER INTERNETSEITE

Insbesondere folgende Unterlagen sind spätestens ab 1. Mai 2023 auf der im Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Gesellschaft unter www.kontron.ag bzw. https://ir.kontron.com zugänglich:

  • Jahresabschluss mit Lagebericht,
  • Corporate-Governance-Bericht,
  • Konzernabschluss mit Konzernlagebericht,
  • Vorschlag für die Gewinnverwendung,
  • Gesonderter nichtfinanzieller Bericht (Nachhaltigkeitsbericht),
  • Bericht des Aufsichtsrats,

jeweils für das Geschäftsjahr 2022;

  • Beschlussvorschläge zu den Tagesordnungspunkten 2 bis 10,
  • (geänderte) Vergütungspolitik,
  • Vergütungsbericht,
  • Erklärung des Kandidaten für die Wahl in den Aufsichtsrat zu TOP 10 gemäß § 87 Abs 2 AktG samt Lebenslauf,
  • Schriftlicher Bericht über Bezugsrechtsausschluss,
  • Formular für die Erteilung einer Vollmacht,
  • Formular für die Erteilung einer Vollmacht und Weisung an einen Stimmrechtsvertreter,
  • Formular für den Widerruf einer Vollmacht,
  • vollständiger Text dieser Einberufung.

III. NACHWEISSTICHTAG UND VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE TEILNAHME AN DER HAUPTVERSAMMLUNG

Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts und der übrigen Aktionärsrechte, die im Rahmen der Hauptversammlung geltend zu machen sind, richtet sich nach dem Anteilsbesitz am Ende des 12. Mai 2023 (24:00 Uhr, Wiener Zeit) (Nachweisstichtag).

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung ist nur berechtigt, wer an diesem Stichtag Aktionär oder Aktionärin ist und dies der Gesellschaft nachweist.

Für den Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag ist eine Depotbestätigung gemäß § 10a AktG vorzulegen, die der Gesellschaft spätestens am 16. Mai 2023 (24:00 Uhr, Wiener Zeit) ausschließlich auf einem der folgenden Kommunikationswege und Adressen zu gehen muss:

(i) für die Übermittlung der Depotbestätigung in Textform, die die Satzung gem § 15 Abs 3 genügen lässt

Per E-Mail anmeldung.kontron@hauptversammlung.at (Depotbestätigungen bitte im Format PDF)

(ii) für die Übermittlung der Depotbestätigung in Schriftform

Per Post oder Boten: Kontron AG, c/o HV-Veranstaltungsservice GmbH, Köppel 60, 8242 St. Lorenzen am Wechsel

Per SWIFT GIBAATWGGMS (Message Type MT598 oder MT599, unbedingt ISIN AT0000A0E9W5 bzw. A0X9EJ im Text angeben

Die Aktionäre und Aktionärinnen werden gebeten, sich an ihr depotführendes Kreditinstitut zu wenden und die Ausstellung und Übermittlung einer Depotbestätigung zu veranlassen.

Depotbestätigungen von Wertpapierfirmen im Sinne des Wertpapierfirmengesetzes, die zur Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren berechtigt sind, werden ebenfalls entgegengenommen.

Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien und hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.

Depotbestätigung gemäß § 10a AktG

Die Depotbestätigung ist vom depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem Vollmitgliedstaat der OECD auszustellen und hat folgende Angaben zu enthalten (§ 10a Abs 2 AktG):

  • Angaben über den Aussteller: Name/Firma und Anschrift oder eines im Verkehr zwischen Kredit­instituten gebräuchlichen Codes (SWIFT-Code),
  • Angaben über den Aktionär bzw. die Aktionärin: Name/Firma und Anschrift, bei natürlichen Personen zusätz­lich das Geburtsdatum, bei juristischen Personen gegebenenfalls Register und Nummer, unter der die juristische Person in ihrem Herkunftsstaat geführt wird,
  • Angaben über die Aktien: Anzahl der Aktien des Aktionärs bzw. der Aktionärin, ISIN AT0000A0E9W5 bzw. A0X9EJ (international gebräuchliche Wertpapierkennnummer),
  • Depotnummer, Wertpapierkontonummer bzw. eine sonstige Bezeichnung,
  • Zeitpunkt oder Zeitraum auf den sich die Depotbestätigung bezieht.

Die Depotbestätigung als Nachweis des Anteilsbesitzes zur Teilnahme an der Hauptver­sammlung muss sich auf das Ende des Nachweisstichtages 12. Mai 2023 (24:00 Uhr, Wiener Zeit) beziehen.

Die Depotbestätigung wird in deutscher Sprache oder in englischer Sprache entgegen­genommen.

Identitätsnachweis

Die Aktionäre und Aktionärinnen und deren Bevollmächtigte werden ersucht, zur Identifikation bei der Registrierung einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis bereit zu halten.

Wenn Sie als Bevollmächtigter oder Bevollmächtigte zur Hauptversammlung kommen, nehmen Sie zusätzlich zum amtlichen Lichtbildausweis bitte die Vollmacht mit. Falls das Original der Vollmacht schon an die Gesellschaft übersandt worden ist, erleichtern Sie den Zutritt, wenn Sie eine Kopie der Vollmacht vorweisen.

Kontron AG behält sich das Recht vor, die Identität der zur Versammlung erscheinenden Personen festzustellen. Sollte eine Identitätsfeststellung nicht möglich sein, kann der Einlass verweigert werden.

IV. MÖGLICHKEIT ZUR BESTELLUNG EINES VERTRETERS BZW. EINER VERTRETERIN UND DAS DABEI EINZUHALTENDE VERFAHREN

Jeder Aktionär bzw. jede Aktionärin, der oder die zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt ist und dies der Gesellschaft gemäß den Festlegungen in Punkt III. dieser Einberufung nachgewiesen hat, hat das Recht einen Vertreter bzw. eine Vertreterin zu bestellen, der oder die im Namen des Aktionärs bzw. der Aktionärin an der Hauptver­sammlung teilnimmt und dieselben Rechte wie der Aktionär bzw. die Aktionärin hat, den er bzw. sie vertritt.

Die Vollmacht muss einer bestimmten Person (einer natürlichen oder einer juristischen Person) in Textform (§ 13 Abs 2 AktG) erteilt werden, wobei auch mehrere Personen bevollmächtigt wer­den können.

Die Erteilung einer Vollmacht ist sowohl vor als auch während der Hauptversammlung möglich.

Für die Übermittlung von Vollmachten bieten wir folgende Kommunikationswege und Adressen an:

Per E-Mail anmeldung.kontron@hauptversammlung.at (Vollmachten bitte im Format PDF)

Per Post oder Boten Kontron AG, c/o HV-Veranstaltungsservice GmbH, Köppel 60, 8242 St. Lorenzen am Wechsel

Von Kreditinstituten gemäß § 114 Abs 1 Satz 4 AktG auch per SWIFT möglich: GIBAATWGGMS (Message Type MT598 oder MT599, unbedingt ISIN AT0000A0E9W5 bzw. A0X9EJ im Text angeben)

Persönlich bei Registrierung zur Hauptversammlung am Versammlungsort

Die Vollmachten müssen spätestens bis 19. Mai 2023, 16:00 Uhr, Wiener Zeit, bei einer der zuvor genannten Adressen eingehen, sofern sie nicht am Tag der Hauptversammlung an der Ein- und Ausgangskontrolle der Hauptversammlung übergeben werden.

Ein Vollmachtsformular und ein Formular für den Widerruf der Vollmacht sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.kontron.ag bzw. https://ir.kontron.com abrufbar. Wir bitten im Interesse einer reibungslosen Abwicklung, stets die bereitgestellten Formulare zu verwenden.

Einzelheiten zur Bevollmächtigung, insbesondere zur Textform und zum Inhalt der Vollmacht, ergeben sich aus dem den Aktionären und Aktionärinnen zur Verfügung gestellten Vollmachtsformular.

Hat der Aktionär oder die Aktionärin seinem oder ihrem depotführenden Kreditinstitut (§ 10a AktG) Vollmacht erteilt, so genügt es, wenn dieses zusätzlich zur Depotbestätigung, auf dem für dessen Übermittlung an die Gesellschaft vorgesehenen Weg die Erklärung abgibt, dass ihm Vollmacht erteilt wurde.

Aktionäre und Aktionärinnen können auch nach Vollmachtserteilung die Rechte in der Hauptversammlung persönlich wahrnehmen. Persönliches Erscheinen gilt als Widerruf einer vorher erteilten Vollmacht.

Die vorstehenden Vorschriften über die Erteilung der Vollmacht gelten sinngemäß für den Widerruf der Vollmacht.

Unabhängige Stimmrechtsvertreterin

Als besonderer Service steht den Aktionärinnen und Aktionären Frau Dr. Verena Brauner vom Interessenverband für Anleger (IVA) als unabhängige Stimmrechtsvertreterin für die weisungsgebundene Stimmrechtsausübung in der Hauptversammlung zur Verfügung; hierfür ist auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.kontron.ag bzw. https://ir.kontron.com ein spezielles Vollmachtsformular abrufbar.

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit einer direkten Kontaktaufnahme mit Dr. Verena Brauner unter Tel. +43 1 876 33 43 oder per E-Mail-Adresse brauner.kontron@hauptversammlung.at

V. HINWEISE AUF DIE RECHTE DER AKTIONÄRE GEM §§ 109, 110, 118 UND 119 AKTG

1. Ergänzung der Tagesordnung durch Aktionäre und Aktionärinnen nach § 109 AktG

Aktionäre und Aktionärinnen, deren Anteile einzeln oder zusammen 5 % des Grundkapitals erreichen und die seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber dieser Aktien sind, können schriftlich verlangen, dass zusätzliche Punkte auf die Tagesordnung dieser Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht werden, wenn dieses Verlangen der Gesellschaft

  • in Schriftform per Post oder Boten spä­testens am 28. April 2023 bis zum Ende der üblichen Geschäftsstunden (dies ist spätestens 16:00 Uhr, Wiener Zeit) ausschließlich an die Ad­resse Kontron AG, 4020 Linz, Industriezeile 35, zH Investor Relations,

oder

  • per E-Mail, mit qualifizierter elektronischer Signatur bis spätestens am 1. Mai 2023 (24:00 Uhr, Wiener Zeit) an die E-Mail-Adresse ir@kontron.com,

oder

  • per SWIFT bis spätestens am 1. Mai 2023 (24:00 Uhr, Wiener Zeit) an die Adresse GIBAATWGGMS,

zugeht.

"Schriftlich" bedeutet eigenhändige Unter­fertigung oder firmenmäßige Zeichnung durch jeden Antragsteller oder jede Antragstellerin oder, wenn per E-Mail, mit qualifizierter elektronischer Signatur oder, bei Übermittlung per SWIFT, mit Message Type MT598 oder Type MT599, wobei unbedingt ISIN AT0000A0E9W5 bzw. A0X9EJ im Text an­zugeben ist.

Jedem so beantragten Tagesordnungspunkt muss ein Beschlussvorschlag samt Begründung bei­liegen. Der Tagesordnungspunkt und der Beschlussvorschlag, nicht aber dessen Begründung, muss jedenfalls auch in deutscher Sprache abgefasst sein. Die Aktionärseigenschaft ist durch die Vorlage einer Depotbestätigung gemäß § 10a AktG nachzuweisen, in der bestätigt wird, dass die antragstellenden Aktionäre und Aktionärinnen seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung durchge­hend Inhaber oder Inhaberin der Aktien sind, und die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein darf. Mehrere Depotbestätigungen über Aktien, die nur zusammen das Beteiligungsausmaß von 5 % vermitteln, müssen sich auf denselben Zeitpunkt (Tag, Uhr­zeit) beziehen.

Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die Depotbestätigung wird auf die Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung (Punkt III. dieser Einberufung) verwiesen.

Hinweis: Da der 21. Tag vor der ordentlichen Hauptversammlung auf den gesetzlichen Feiertag des 1. Mai 2023 fällt, kann der Gesellschaft an diesem Tag kein Aktionärsverlangen per Post oder Boten zugehen. Für die fristgerechte Ausübung dieses Aktionärsrechts, muss das Aktionärsverlangen per Post oder Boten spätestens am vorhergehenden Werktag, dies ist Freitag, der 28. April 2023, 16:00 Uhr, Wiener Zeit, zugehen. Eine fristwahrende Übermittlung per E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur oder per SWIFT am 1. Mai 2023, bis spätestens 24:00 Uhr, Wiener Zeit, wird hierdurch nicht berührt.

2. Beschlussvorschläge von Aktionären und Aktionärinnen zur Tagesordnung nach § 110 AktG

Aktionäre und Aktionärinnen, deren Anteile zusammen 1 % des Grundkapitals erreichen, können zu jedem Punkt der Tagesordnung in Textform Vorschläge zur Beschlussfassung samt Begründung übermitteln und verlangen, dass diese Vorschläge zusammen mit den Namen der betreffenden Aktionäre und Aktionärinnen, der anzuschließenden Begründung und einer allfälligen Stellungnahme des Vor­stands oder des Aufsichtsrats auf der im Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Gesell­schaft zugänglich gemacht werden, wenn dieses Verlangen in Textform spätestens am 10. Mai 2023 (24:00 Uhr, Wiener Zeit) der Gesellschaft entweder an Kontron AG, 4020 Linz, Industriezeile 35, zH Investor Relations , oder per E-Mail an die E-Mail-Adresse ir@kontron.com, wobei das Verlangen in Textform, beispielsweise als PDF, dem E-Mail anzuschließen ist, zugeht. Sofern für Erklärungen die Textform im Sinne des § 13 Abs 2 AktG vorgeschrieben ist, so muss die Erklärung in einer Urkunde oder auf eine andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben, die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensun­terschrift oder anders erkennbar gemacht werden. Der Beschlussvorschlag, nicht aber dessen Begründung, muss jedenfalls auch in deutscher Sprache abgefasst sein.

Bei einem Vorschlag zur Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds tritt an die Stelle der Begründung die Erklärung der vorgeschlagenen Person gemäß § 87 Abs 2 AktG.

Die Aktionärseigenschaft ist durch die Vorlage einer Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein darf, nachzu­weisen. Mehrere Depotbestätigungen über Aktien, die nur zusammen das Beteiligungsausmaß von 1% vermitteln, müssen sich auf denselben Zeitpunkt (Tag, Uhrzeit) beziehen.

Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die Depotbestätigung wird auf die Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung (Punkt III. dieser Einberufung) verwiesen.

3. Angaben gemäß § 110 Abs 2 Satz 2 iVm § 86 Abs 7 und 9 AktG

Zum Tagesordnungspunkt 10. "Wahl eines Mitglieds in den Aufsichtsrat" und der allfälligen Erstattung eines entsprechenden Wahlvorschlags durch Aktionäre und Aktionärinnen gemäß § 110 AktG macht die Gesellschaft folgende Angaben:

Der Aufsichtsrat besteht gemäß § 9 Abs 1 der Satzung aus drei bis fünf Mitgliedern, die von der Hauptversammlung gewählt werden.

Der Aufsichtsrat hat sich bisher aus fünf Mitgliedern, die von der Hauptversammlung gewählt wurden, zusammengesetzt. Daher kommen auf die Kontron AG die Bestimmungen über das Mindestanteilsgebot gemäß § 86 Abs 7 AktG nicht zur Anwendung.

4. Auskunftsrecht der Aktionäre und Aktionärinnen nach § 118 AktG

Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft über Angelegen­heiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung eines Tages­ordnungspunktes erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.

Die Auskunft darf verweigert werden, soweit sie nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen ei­nen erheblichen Nachteil zuzufügen, oder ihre Erteilung strafbar wäre.

Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich zu stellen, gerne aber auch schriftlich.

Fragen, deren Beantwortung einer längeren Vorbereitung bedürfen, mögen zur Wahrung der Sitzungsökonomie zeitgerecht vor der Hauptversammlung in Textform an den Vor­stand übermittelt werden. Die Fragen können an die Gesellschaft per E-Mail an ir@kontron.comübermittelt wer­den.

5. Anträge von Aktionären und Aktionärinnen in der Hauptversammlung nach § 119 AktG

Jeder Aktionär und jede Aktionärin ist – unabhängig von einem bestimmten Anteilsbesitz – berechtigt, in der Hauptversammlung zu jedem Punkt der Tagesord­nung Anträge zu stellen. Liegen zu einem Punkt der Tagesordnung mehrere Anträge vor, so bestimmt gemäß § 119 Abs 3 AktG der Vorsitzende die Reihenfolge der Abstimmung.

Ein Aktionärsantrag auf Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds setzt jedoch zwingend die rechtzeitige Übermittlung eines Beschlussvorschlags gemäß § 110 AktG voraus: Personen zur "Wahl eines Mitglieds in den Aufsichtsrat" (Punkt 10 der Tagesord­nung) können nur von Aktionären und Aktionärinnen, deren Anteile zusammen 1 % des Grundkapitals erreichen, vorgeschlagen werden. Solche Wahlvorschläge müssen spätestens am 10. Mai 2023 in der oben angeführten Weise (Punkt V. Abs 2) der Gesellschaft zugehen. Jedem Wahlvor­schlag ist die Erklärung gemäß § 87 Abs 2 AktG der vorgeschlagenen Person über ihre fachliche Qualifikation, ihre beruflichen oder vergleichbaren Funktionen sowie über alle Um­stände, die die Besorgnis einer Befangenheit begründen könnten, anzuschließen.

Widrigenfalls darf der Aktionärsantrag auf Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds bei der Abstimmung nicht berücksichtigt werden.

6. Information zum Datenschutz der Aktionäre und Aktionärinnen

Die Kontron AG verarbeitet im Zusammenhang mit der Hauptversammlung personenbezogene Daten der Aktionäre im notwendigen Rahmen und auf Basis der geltenden europäischen und nationalen Datenschutzbestimmungen, zur Erfüllung der zwingend rechtlichen Verpflichtungen sowie zur ordnungsgemäßen Durchführung der Hauptversammlung (Art 6 Abs 1 lit. c und Art 6 Abs 1 lit f DSGVO). Soweit die Kontron AG sich zur Ausrichtung der Hauptversammlung externer Dienstleister bedient (wie beispielsweise. Notare und Notarinnen, Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen oder IT-Dienstleister), werden die Daten der Aktionäre und Aktionärinnen nur im erforderlichen Ausmaß, auf Weisung der Kontron AG und auf Basis entsprechender datenschutzrechtlicher Vereinbarungen verarbeitet.

Die Kontron AG nimmt Datenschutz sehr ernst. Nähere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung unter www.kontron.ag bzw. https://ir.kontron.com.

VI. WEITERE ANGABEN UND HINWEISE

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 63.630.568,00 und ist zerlegt in 63.630.568 auf Inhaber lautende Stückaktien. Jede Aktie gewährt eine Stimme.

Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung insgesamt 309.486 eigene Aktien. Aus eigenen Aktien stehen der Gesellschaft keine Rechte zu. Die Gesamtzahl der Stimmrechte zum Zeitpunkt der Einberufung beträgt 63.321.082 Stimmrechte. Eine allfällige Veränderung im Bestand eige­ner Aktien bis zur Hauptversammlung und damit der Gesamtzahl der Stimmrechte wird in der Hauptversammlung bekannt gegeben werden.

Es bestehen nicht mehrere Aktiengattungen.

Linz, im April 2023

Der Vorstand

(Ende)

Aussender: Kontron AG
Industriezeile 35
4020 Linz
Österreich
Ansprechpartner: Nicole Nagy, Investor Relations
Tel.: +43 (1) 801911196
E-Mail: nicole.nagy@kontron.com
Website: www.kontron.com
ISIN(s): AT0000A0E9W5 (Aktie)
Börse(n): Regulierter Markt in Frankfurt
|