pta20220531039
Unternehmensmitteilung für den Kapitalmarkt

Münchener VEREIN Krankenversicherung a. G.: Einladung zur Hauptversammlung

München (pta039/31.05.2022/15:45 UTC+2)

Münchener VEREIN Krankenversicherung a. G., München


Einladung zur Hauptversammlung

am Freitag, 01. Juli 2022, 09:00 Uhr

Tagesordnung:

1. Entgegennahme

des festgestellten Jahresabschlusses 2021,

des festgestellten Konzernjahresabschlusses 2021,

des Lageberichts und

des Berichts des Aufsichtsrates.

Bericht des Vorstandsvorsitzenden

2. Beschlussfassungen zur Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2021

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:

2.1. Dem Vorstand wird Entlastung für das Geschäftsjahr 2021 erteilt.

2.2. Dem Aufsichtsrat wird Entlastung für das Geschäftsjahr 2021 erteilt.

3. Wahl des Wirtschaftsprüfers für den Jahresabschluss 2022

4. Wahlen in den Aufsichtsrat

Der Aufsichtsrat setzt sich nach den Vorschriften des § 189 VAG zusammen.
Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.

Der Aufsichtsrat schlägt zur Wahl vor:

Wiederwahl Herr Dr. Georg Haber (stv. Vorsitzender),
Präsident der Handwerkskammer für Niederbayern/Oberpfalz

Wiederwahl Herr Hans-Peter Rauch,
Präsident der Handwerkskammer für Schwaben

Neuwahl Herr Lutz Koscielsky,
Präsident der Handwerkskammer für Südthüringen

5. Beschlussfassungen über die Verwendung von Mitteln der Rückstellung für Beitragsrückerstattung

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie vorgelegt zu beschließen:

5.1. Barausschüttung

5.2. Einmalbeitrag zur Milderung von Beitragserhöhungen

6. Beschlussfassung über eine Satzungsänderung

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie vorgelegt zu beschließen:

"In § 2 der Satzung wird der Absatz 2 geändert und wie folgt gefasst:

2. Gegenstand des Unternehmens ist darüber hinaus die Vermittlung von Versicherungs-, Bauspar-, Investment- und sonstigen Verträgen, die in einem engen wirtschaftlichen Zusammenhang mit Versicherungsgeschäften stehen. Das Unternehmen kann sich an anderen Versicherungsunternehmen sowie an Unternehmen, deren Geschäftszweck mit dem Geschäftsbetrieb der Gesellschaft im wirtschaftlichen Zusammenhang steht, im Rahmen der Vorschriften der Aufsichtsbehörde beteiligen oder solche Unternehmen gründen.

In § 4 der Satzung wird der Absatz 1 geändert und wie folgt gefasst:

1. Alle Bekanntmachungen des Vereins erfolgen im elektronischen Bundesanzeiger.

In § 6 der Satzung werden die Überschrift und der Absatz 1 geändert und wie folgt gefasst:

§ 6 Zusammensetzung

1. Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen; im Übrigen bestimmt der Aufsichtsrat die Anzahl der Mitglieder des Vorstandes. Er kann ein Mitglied zum Vorsitzenden des Vorstandes ernennen.

In § 7 der Satzung werden die Überschrift und der Absatz 1 geändert, ein zusätzlicher Absatz 2 ergänzt und wie folgt gefasst:

§ 7 Vertretung des Vereins

1. Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten.

2. Der Aufsichtsrat kann alle oder einzelne Vorstandsmitglieder und zur gesetzlichen Vertretung gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied berechtigte Prokuristen generell oder für den Einzelfall von dem Verbot der Mehrfachvertretung gemäß § 181 Alt. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) befreien.

In § 8 der Satzung werden die Absätze 1 und 3 geändert und wie folgt gefasst:

1. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins unter eigener Verantwortung.

3. Die Mitglieder des Vorstandes nehmen an den Sitzungen des Aufsichtsrates und der Ausschüsse des Aufsichtsrates teil, soweit der Aufsichtsrat nichts anderes beschließt, die Geschäftsordnung gemäß § 9 Absatz 1 der Satzung keine abweichende Regelung trifft oder das Gesetz nichts anderes bestimmt.

In § 9 der Satzung werden die Überschrift und die Absätze 1 und 2 geändert und wie folgt gefasst:

§ 9 Geschäftsordnung und Beschlussfassung

1. Die Zuständigkeit der einzelnen Vorstandsmitglieder sowie deren Zusammenarbeit innerhalb des Vorstands werden in einer vom Aufsichtsrat aufzustellenden Geschäftsordnung geregelt.

2. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit das Gesetz nicht zwingend etwas anderes vorsieht.

In § 10 der Satzung werden die Absätze 1, 2, 5 und 6 geändert und wie folgt gefasst:

1. Der Aufsichtsrat besteht aus neun Mitgliedern. Diese werden von der Hauptversammlung gewählt. Die Wahl auf die Dauer von drei Jahren in der Weise, dass das Amt mit dem Schluss der dritten, auf die Wahl folgenden ordentlichen Hauptversammlung endet. Die Hauptversammlung kann bei der Wahl eine kürzere Amtszeit bestimmen. Wiederwahl ist zulässig.

2. In den Aufsichtsrat können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden, die zum Zeitpunkt ihrer Wahl oder Wiederwahl das 70. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

5. Scheidet ein Aufsichtsratsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit durch Tod oder aus einem anderen Grunde aus, so ist für den Rest der Amtsdauer spätestens in der nächsten Hauptversammlung die Wahl eines Nachfolgers vorzunehmen.

6. Das Amt eines Aufsichtsratsmitglieds erlischt mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein, durch schriftlich gegenüber dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates und dem Vorstand des Vereins erklärten Rücktritt, durch Einleitung des Insolvenzverfahrens und durch Abberufung durch die Hauptversammlung.

In § 11 der Satzung werden die Absätze 2 und 3 geändert, ein zusätzlicher Absatz 4 ergänzt und wie folgt gefasst:

2. Der Aufsichtsrat wählt mit einfacher Stimmenmehrheit aus seiner Mitte unter Leitung des an Lebensjahren ältesten Aufsichtsratsmitgliedes für die Dauer ihrer Amtszeit einen Vorsitzenden sowie einen Stellvertreter. Der Stellvertreter hat nur dann die Rechte und Pflichten des Vorsitzenden, wenn dieser verhindert ist.

3. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Dem Stellvertreter steht ein Recht zum Stichentscheid nicht zu. In jedem Fall müssen mindestens drei Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen.

4. Willenserklärungen des Aufsichtsrates sind im Namen des Aufsichtsrates von dem Vorsitzenden oder – im Falle seiner Verhinderung – von seinem Stellvertreter abzugeben und entgegenzunehmen.

In § 12 der Satzung werden die Absätze 3 und 4 geändert, ein zusätzlicher Absatz 5 ergänzt und wie folgt gefasst:

3. Die Bestellung des Treuhänders für das Sicherungsvermögen und seines Stellvertreters gemäß § 128 VAG sowie des Verantwortlichen Aktuars gemäß §§ 156, 141 VAG.

4. Die Zustimmung

a) zum Erwerb und zur Veräußerung von Grundstücken, soweit sie nicht vom Verein beliehen und im Zwangsversteigerungsverfahren erworben wurden,

b) zur Übernahme von Versicherungsbeständen anderer Unternehmen,

c) zur Übernahme anderer Krankenversicherungsunternehmen in ihrer Gesamtheit,

d) zum Erwerb von Beteiligungen an anderen Unternehmen,

e) zur Einführung oder Änderung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen durch den Vorstand.

Der Aufsichtsrat kann in der Geschäftsordnung für den Vorstand weitere Geschäfte festlegen, die nur mit Zustimmung des Aufsichtsrates vorgenommen werden dürfen.

5. Die Beschlussfassung über die Verwendung der in der Rückstellung für Beitragsrückerstattung angesammelten Beträge nach Maßgabe des § 18 Absatz 3 der Satzung.

In § 14 der Satzung werden die Absätze 1, 2 und 3 geändert und wie folgt gefasst:

1. Die ordentliche Hauptversammlung findet alljährlich in den ersten acht Monaten des Geschäftsjahres statt.

2. Den Tagungsort und den Zeitpunkt bestimmt das Gesellschaftsorgan, das die Hauptversammlung einberuft. Die Hauptversammlung findet am Sitz des Vereins statt.

3. Die Hauptversammlung wird mindestens 30 Tage vor dem Tag der Versammlung vom Vorstand durch eingeschriebenen Brief mit Tagesordnung und durch Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorschriften einberufen. Die gesetzlichen Einberufungsrechte des Aufsichtsrates oder eines Aktionärsquorums bleiben unberührt.

In § 15 der Satzung werden die Überschrift und die Absätze 1, 5 und 9 geändert und wie folgt gefasst:

§ 15 Durchführung und Beschlussfassung

1. Die Leitung der Hauptversammlung obliegt dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates oder im Fall seiner Verhinderung seinem Stellvertreter. Im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden des Aufsichtsrates und seines Stellvertreters leitet ein anderes vom Aufsichtsrat zu bestimmendes Mitglied des Aufsichtsrates die Hauptversammlung.

5. Der Versammlungsleiter bestimmt das Abstimmungsverfahren. Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen.

9. Die Mitgliedervertreter erhalten eine Vergütung, deren Höhe und Umfang der Vorstand im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat festlegt.

In § 16 der Satzung wird der Absatz 2 geändert und wie folgt gefasst:

2. Die Hauptversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) die Entgegennahme des Jahresabschlusses, des Lageberichtes und des Berichtes des Aufsichtsrates,

b) die Feststellung des Jahresabschlusses in den Fällen des § 173 Abs. 1 AktG,

c) die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates,

d) die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrates sowie die Beschlussfassung über den Widerruf der Bestellung,

e) die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und Allgemeinen Versicherungsbedingungen,

f) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins oder seinen Übergang auf ein anderes Versicherungsunternehmen,

g) die Kürzung von Versicherungsleistungen,

h) die Festsetzung der Vergütung für die Mitglieder des Aufsichtsrates,

i) die Wahl des Abschlussprüfers des Jahresabschlusses gemäß § 318 HGB.

In § 17 der Satzung wird die Überschrift geändert, der Absatz 2 gestrichen und der bisherige Absatz 1 wie folgt gefasst:

§ 17 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

In § 18 der Satzung wird der Absatz 3 geändert und wie folgt gefasst:

3. Die in der Rückstellung für Beitragsrückerstattung angesammelten Beträge dürfen nur für die Mitglieder verwendet werden. Über die Verwendung der Mittel, mit Ausnahme der gemäß § 150 Abs. 4 VAG direkt gutzuschreibenden Beträge und soweit sich aus der Beteiligung an dem gemäß § 111 SGB XI in der privaten Pflegepflichtversicherung geschaffenen Ausgleichssystem (Poolvertrag) nichts anderes ergibt, entscheidet der Aufsichtsrat. Als Form der Verwendung kann er u.a. wählen: Auszahlung, Gutschrift, Leistungserhöhung, Beitragssenkung, Einmalbeitrag für Leistungserhöhungen, für Beitragssenkungen oder zur Abwendung oder Milderung von Beitragserhöhungen, Finanzierung gesundheitsfördernder Aktivitäten oder Bonifizierung kostensparenden Verhaltens von Mitgliedern.

§ 19 der Satzung wird geändert und wie folgt gefasst:

§ 19 Vermögensanlagen

Das Vermögen des Vereins wird nach den gesetzlichen Bestimmungen unter Beachtung der Grundsätze der unternehmerischen Vorsicht und der von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht aufgestellten Grundsätze angelegt."

7. Verschiedenes

Die Vorschläge des Vorstands und des Aufsichtsrats zur Beschlussfassung sowie die Unterlagen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten werden den Mitgliedervertretern darüber hinaus satzungsgemäß zugestellt.

Zur Teilnahme an der Versammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind ausschließlich die gewählten Mitgliedervertreter berechtigt.

München, den 30. Mai 2022

Münchener Verein
Krankenversicherung a. G.

Dr. Rainer Reitzler
Vorstandsvorsitzender

Karsten Kronberg
Mitglied des Vorstands

Dr. Stefan Lohmöller
Mitglied des Vorstands

(Ende)

Aussender: Münchener VEREIN Krankenversicherung a. G.
Pettenkoferstraße 19
80336 München
Deutschland
Ansprechpartner: Münchener VEREIN Krankenversicherung a. G.
E-Mail: Vorstandssekretariat@muenchener-verein.de
Website: www.muenchener-verein.de
ISIN(s): - (Sonstige)
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