pta20220520011
Hauptversammlung gemäß § 107 Abs. 3 AktG

Ottakringer Getränke AG: Einberufung der 38. ordentlichen Hauptversammlung am 22. Juni 2022

Wien (pta011/20.05.2022/10:11 UTC+2)

Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen und Aktionäre ein zur 38. ordentlichen Hauptversammlung der Ottakringer Getränke AG am Mittwoch, dem 22. Juni 2022, um 11:00 Uhr, Wiener Zeit, in 1160 Wien, Ottakringer Platz 1, Eingang Portier Feßtgasse, auf dem Hefe­boden der Brauerei.

I. TAGESORDNUNG

  1. Vorlage des Jahresabschlusses samt Lagebericht und Corporate Governance-Be­richts, des Konzernabschlusses samt Konzernlagebericht, des Vorschlags für die Gewinnverwendung und des vom Aufsichtsrat er­statteten Berichts für das Ge­schäftsjahr 2021
  2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
  3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäfts­jahr 2021
  4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Ge­schäftsjahr 2021
  5. Wahl von drei Mitgliedern in den Aufsichtsrat
  6. Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäfts­jahr 2022
  7. Beschlussfassung über den Vergütungsbericht

II. UNTERLAGEN ZUR HAUPTVERSAMMLUNG; BEREITSTELLUNG VON INFORMATIONEN AUF DER INTERNETSEITE

Insbesondere folgende Unterlagen sind spätestens ab 01. Juni 2022 auf der im Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Gesellschaft unter www.ottakringerkonzern.com zugänglich:

  • Einberufung der Hauptversammlung am 22.6.2022
  • Jahresfinanzbericht 2021 inkl Konzern- und Einzelabschluss und Lageberichte
  • Corporate Governance-Bericht 2021
  • Gesonderter Nichtfinanzieller Bericht (Nachhaltigkeitsbericht) 2021
  • Vorschlag für die Gewinnverwendung
  • Bericht des Aufsichtsrats 2021
  • Beschlussvorschläge Vorstand und Aufsichtsrat zu TOP 2-7
  • Erklärung Mag. Siegfried Menz gemäß § 87 Abs 2 AktG inkl Lebenslauf
  • Erklärung Mag. Maria Zesch gemäß § 87 Abs 2 AktG inkl Lebenslauf
  • Erklärung Florian Gschwandtner gemäß § 87 Abs 2 AktG inkl Lebenslauf
  • Vergütungsbericht
  • Formular Wortmeldung
  • Formular Erteilung Vollmacht
  • Formular Widerruf Vollmacht
  • Informationen über die Rechte der Aktionäre

III. NACHWEISSTICHTAG UND VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE TEILNAHME AN DER HAUPTVERSAMMLUNG

Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts und der übrigen Aktionärsrechte, die im Rahmen der Hauptversammlung geltend zu machen sind, richtet sich nach dem Anteilsbesitz am Ende des 12. Juni 2022 (Nachweisstichtag). Zur Teilnahme an der Hauptversammlung ist nur berechtigt, wer an diesem Stichtag Aktionär ist und dies der Gesellschaft nachweist.

Für den Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag ist eine Depotbestätigung gemäß § 10a AktG vorzulegen, die der Gesellschaft spätestens am 17. Juni 2022 (24:00 Uhr, Wiener Zeit) ausschließlich auf einem der folgenden Kommunikationswege und Adressen zu gehen muss:

(i) für die Übermittlung der Depotbestätigung in Textform, die die Satzung gemäß § 18 Abs 3 genügen lässt

Per Telefax: +43 (1) 8900 500 - 63

Per E-Mail: anmeldung.ottakringer@hauptversammlung.at (Depotbestätigungen bitte im Format PDF)

(ii) für die Übermittlung der Depotbestätigung in Schriftform

Per Post oder Boten: Ottakringer Getränke AG, c/o HV-Veranstaltungsservice GmbH, 8242 St. Lorenzen am Wechsel, Köppel 60

Per SWIFT: GIBAATWGGMS (Message Type MT598 oder MT599; dabei sind unbedingt im Text anzugeben: - bei Stammaktien ISIN AT0000758008, - bei Vorzugsaktien ISIN AT0000758032)

Die Aktionäre werden gebeten, sich an ihr depotführendes Kreditinstitut zu wenden und die Ausstellung und Übermittlung einer Depotbestätigung zu veranlassen. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien und hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.

Depotbestätigung gemäß § 10a AktG

Die Depotbestätigung ist vom depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitglied­staat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem Vollmitgliedstaat der OECD auszustellen und hat folgende Angaben zu enthalten:

  • Angaben über den Aussteller: Name/Firma und Anschrift oder eines im Verkehr zwischen Kreditinstituten gebräuchlichen Codes (SWIFT-Code),
  • Angaben über den Aktionär: Name/Firma, Anschrift, Geburtsdatum bei natürlichen Personen, gegebenenfalls Register und Registernummer bei juristischen Personen,
  • Angaben über die Aktien: Anzahl der Aktien des Aktionärs sowie die Bezeichnung der Gattung oder der Wertpapierkennnummer; Stammaktien ISIN AT0000758008, Vorzugsaktien ISIN AT0000758032,
  • Depotnummer, Wertpapierkontonummer bzw. eine sonstige Bezeichnung,
  • Zeitpunkt oder Zeitraum auf den sich die Depotbestätigung bezieht.

Die Depotbestätigung als Nachweis des Anteilsbesitzes zur Teilnahme an der Hauptver­sammlung muss sich auf das Ende des Nachweisstichtages 12. Juni 2022 (24:00 Uhr, Wiener Zeit) bezie­hen. Die Depotbestätigung wird in deutscher Sprache oder in englischer Sprache entgegen­genommen.

Identitätsnachweis

Die Aktionäre und deren Bevollmächtigte werden ersucht zur Identifikation bei der Registrierung einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis bereit zu halten. Wenn Sie als Bevollmächtigter zur Hauptversammlung kommen, nehmen Sie zusätzlich zum amtlichen Lichtbildausweis bitte die Vollmacht mit. Falls das Original der Vollmacht schon an die Gesellschaft übersandt worden ist, erleichtern Sie den Zutritt, wenn Sie eine Kopie der Vollmacht mit dabeihaben. Ottakringer Getränke AG behält sich das Recht vor, die Identität der zur Versammlung erscheinenden Personen festzustellen. Sollte eine Identitätsfeststellung nicht möglich sein, kann der Einlass verweigert werden.

IV. MÖGLICHKEIT ZUR BESTELLUNG EINES VERTRETERS UND DAS DABEI EINZUHALTENDE VERFAHREN

Jeder Aktionär, der zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt ist und dies der Gesellschaft gemäß den Festlegungen in dieser Einberufung Punkt III nachgewiesen hat, hat das Recht einen Vertreter zu bestellen, der im Namen des Aktionärs an der Hauptver­sammlung teilnimmt und dieselben Rechte wie der Aktionär hat, den er vertritt. Die Vollmacht muss einer bestimmten Person (einer natürlichen oder einer juristischen Person) in Textform (§ 13 Abs 2 AktG) erteilt werden, wobei auch mehrere Personen bevollmächtigt wer­den können. Die Erteilung einer Vollmacht ist sowohl vor als auch während der Hauptversammlung möglich.

Für die Übermittlung von Vollmachten bieten wir folgende Kommunikationswege und Adressen an:

Per Post oder Boten: Ottakringer Getränke AG, c/o HV-Veranstaltungsservice GmbH, 8242 St. Lorenzen am Wechsel, Köppel 60

Per Telefax: +43 (1) 8900 500 - 63

Per E-Mail: anmeldung.ottakringer@hauptversammlung.at (Vollmachten bitte im Format PDF)

Die Vollmachten müssen spätestens bis 21. Juni 2022, 16:00 Uhr, bei einer der zuvor genannten Adressen eingehen, sofern sie nicht am Tag der Hauptversammlung an der Ein- und Ausgangskontrolle der Hauptversammlung übergeben werden. Ein Vollmachtsformular und ein Formular für den Widerruf der Vollmacht sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.ottakringerkonzern.com abrufbar. Wir bitten im Interesse einer reibungslosen Abwicklung stets die bereitgestellten Formulare zu verwenden. Einzelheiten zur Bevollmächtigung, insbesondere zur Textform und zum Inhalt der Vollmacht, ergeben sich aus dem den Aktionären zur Verfügung gestellten Vollmachtsformular. Hat der Aktionär seinem depotführenden Kreditinstitut (§ 10a AktG) Vollmacht erteilt, so genügt es, wenn dieses zusätzlich zur Depotbestätigung, auf dem für dessen Übermittlung an die Gesellschaft vorgesehenen Weg, die Erklärung abgibt, dass ihm Vollmacht erteilt wurde. Aktionäre können auch nach Vollmachtserteilung die Rechte in der Hauptversammlung persönlich wahrnehmen. Persönliches Erscheinen gilt als Widerruf einer vorher erteilten Vollmacht. Die vorstehenden Vorschriften über die Erteilung der Vollmacht gelten sinngemäß für den Widerruf der Vollmacht.

Wir bitten um Verständnis, dass aufgrund der erfahrungsgemäß großen Zahl an Teilnehmern zu unserer Hauptversammlung aus organisatorischen Gründen im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Buffets pro Depotbestätigung grundsätzlich maximal zwei Personen (ein Aktionär und ein Bevollmächtigter oder anstelle des Aktionärs zwei Bevollmächtigte) zugelassen werden können.

V. HINWEISE AUF DIE RECHTE DER AKTIONÄRE NACH DEN §§ 109, 110, 118 UND 119 AKTG

1. Ergänzung der Tagesordnung durch Aktionäre nach § 109 AktG

Aktionäre, deren Anteile einzeln oder zusammen 5 % des Grundkapitals erreichen und die seit min­destens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber dieser Aktien sind, können schriftlich verlangen, dass zusätzliche Punkte auf die Tagesordnung dieser Hauptver­sammlung gesetzt und bekannt gemacht werden, wenn dieses Verlangen in Schriftform per Post oder Boten spätestens am 01. Juni 2022 (24:00 Uhr, Wiener Zeit) der Gesellschaft ausschließlich an die Adresse 1160 Wien, Ottakringer Platz 1, Abteilung Investor Relations, z.H. Herrn Mag. Alexander Tesar, oder, wenn per E-Mail, mit qualifizierter elektronischer Signatur an die E-Mail-Adresse anmeldung.ottakringer@hauptversammlung.at oder per SWIFT an die Adresse GIBAATWGGMS zugeht. "Schriftlich" bedeutet eigenhändige Unterfertigung oder firmenmäßige Zeichnung durch jeden Antragsteller oder, wenn per E-Mail, mit qualifizierter elektronischer Signatur oder bei Übermittlung per SWIFT mit Message Type MT598 oder Type MT599, wobei unbedingt bei Stammaktien ISIN AT0000758008 und bei Vorzugsaktien ISIN AT0000758032 im Text anzugeben ist.

Jedem so bean­tragten Tagesordnungspunkt muss ein Beschlussvorschlag samt Begrün­dung beiliegen. Der Tagesordnungspunkt und der Beschlussvorschlag, nicht aber dessen Begründung, muss jedenfalls auch in deutscher Sprache abgefasst sein. Die Aktionärseigenschaft ist durch die Vorlage einer Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, in der bestätigt wird, dass die an­tragstellenden Aktionäre seit mindestens drei Monaten vor Antragstel­lung Inhaber der Aktien sind und die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sie­ben Tage sein darf, nachzuweisen. Mehrere Depotbestätigungen über Aktien, die nur zusammen das Beteiligungsausmaß von 5 % vermitteln, müssen sich auf denselben Zeitpunkt (Tag, Uhrzeit) beziehen.

Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die Depotbe­stätigung wird auf die Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung (Punkt III) verwiesen.

2. Beschlussvorschläge von Aktionären zur Tagesordnung nach § 110 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen 1 % des Grundkapitals erreichen, können zu je­dem Punkt der Tagesordnung in Textform Vorschläge zur Beschlussfassung samt Be­grün­dung übermitteln und verlangen, dass diese Vorschläge zusammen mit den Namen der betreffenden Aktionäre, der anzuschließenden Begründung und einer allfälligen Stellungnahme des Vorstands oder des Aufsichtsrats auf der im Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht werden, wenn dieses Verlangen in Textform spätes­tens am 10. Juni 2022 (24:00 Uhr, Wiener Zeit) der Gesellschaft entweder per Telefax an + 43 (1) 49 100 – 2208 oder an 1160 Wien, Ottakringer Platz 1, Abteilung Investor Relations, z.H. Herrn Mag. Ale­xander Tesar, oder per E-Mail an alexander.tesar@ottakringerkonzern.com, wobei das Verlangen in Textform, beispielsweise als PDF-Dokument, dem E-Mail anzuschließen ist, zugeht. Sofern für Erklärungen die Textform im Sinne des § 13 Abs 2 AktG vorgeschrieben ist, so muss die Erklärung in einer Urkunde oder auf eine andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben, die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden. Der Beschlussvorschlag, nicht aber dessen Begründung, muss jedenfalls auch in deutscher Sprache abgefasst sein.

Bei einem Vorschlag zur Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds tritt an die Stelle der Begründung die Erklärung der vorgeschlagenen Person gemäß § 87 Abs 2 AktG.

Die Aktionärseigenschaft ist durch die Vorlage einer Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein darf, nachzuweisen. Mehrere Depotbestätigungen über Aktien, die nur zusammen das Beteiligungsausmaß von 1 % vermitteln, müssen sich auf denselben Zeitpunkt (Tag, Uhrzeit) beziehen.

Hinsichtlich der übri­gen Anforderungen an die Depotbestätigung wird auf die Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung (Punkt III) verwiesen.

3. Angaben gemäß § 110 Abs 2 Satz 2 iVm § 86 Abs 7 und 9 AktG

Zum Tagesordnungspunkt 5. "Wahl von drei Mitgliedern in den Aufsichtsrat" und der allfälligen Erstattung eines entsprechenden Wahlvorschlags durch Aktionäre gemäß § 110 AktG macht die Gesellschaft folgende Angaben: Der Aufsichtsrat besteht gemäß § 10 Abs 1 der Satzung aus mindestens drei von der Hauptversammlung gewählten Mitgliedern. Da der Aufsichtsrat der Gesellschaft nur aus fünf Kapitalvertretern besteht, unterliegt die Ottakringer Getränke AG nicht dem Anwendungsbereich von § 86 Abs 7 AktG (Geschlechterquote), sodass es auch keiner Angaben gemäß § 110 Abs 2 Satz 2 iVm § 86 Abs 7 und 9 AktG bedarf. Dessen ungeachtet hat die Gesellschaft schon bisher das Mindestanteilsgebot gemäß § 86 Abs 7 AktG erfüllt, da dem Aufsichtsrat, der aus fünf Mitgliedern besteht, zwei Frauen und drei Männern angehört haben.

4. Auskunftsrecht der Aktionäre nach § 118 AktG

Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft über Angelegen­heiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung eines Tages­ordnungspunktes erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Die Auskunft darf verweigert werden, soweit sie nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen ei­nen erheblichen Nachteil zuzufügen, oder ihre Erteilung strafbar wäre. Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich zu stellen, gerne aber auch schriftlich.

Fragen, deren Beantwortung einer längeren Vorbereitung bedarf, mögen zur Wahrung der Sitzungsökonomie zeitgerecht vor der Hauptversammlung in Textform an den Vor­stand übermittelt werden. Die Fragen können an die Gesellschaft per Telefax an +43 (1) 49 100 – 2613 oder per E-Mail alexander.tesar@ottakringerkonzern.com übermittelt wer­den.

Die Vorsitzende der Hauptversammlung kann gemäß § 20 Abs 2 der Satzung im Laufe der Hauptversammlung angemessene Beschränkungen der Redezeit, der Fragezeit bzw der Gesamtzeit für Redebeiträge und Fragen generell oder für einzelne Redner festlegen.

5. Anträge von Aktionären in der Hauptversammlung nach § 119 AktG

Jeder Aktionär ist – unabhängig von einem bestimmten Anteilsbesitz – berechtigt in der Hauptversammlung zu jedem Punkt der Tagesord­nung Anträge zu stellen. Liegen zu einem Punkt der Tagesordnung mehrere Anträge vor, so bestimmt gemäß § 119 Abs 3 AktG die Vorsitzende die Reihenfolge der Abstimmung.

Ein Aktionärsantrag auf Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds setzt jedoch zwingend die rechtzeitige Übermittlung eines Beschlussvorschlags gemäß § 110 AktG voraus: Personen zur Wahl in den Aufsichtsrat (Punkt 5 der Tagesord­nung) können nur von Aktionären, deren Anteile zusammen 1 % des Grundkapitals erreichen, vorgeschlagen werden. Solche Wahlvorschläge müssen spätestens am 10. Juni 2022 in der oben angeführten Weise (Punkt V Abs 2) der Gesellschaft zugehen. Jedem Wahlvor­schlag ist die Erklärung gemäß § 87 Abs 2 AktG der vorgeschlagenen Person über ihre fachliche Qualifikation, ihre beruflichen oder vergleichbaren Funktionen sowie über alle Um­stände, die die Besorgnis einer Befangenheit begründen könnten, anzuschließen.

Widrigenfalls darf der Aktionärsantrag auf Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds bei der Abstimmung nicht berücksichtigt werden. Auf die Ottakringer Getränke AG kommen die Bestimmungen des Mindestanteilsgebots gemäß § 86 Abs 7 AktG nicht zur Anwendung.

6. Informationen auf der Internetseite

Weitergehende Informationen über diese Rechte der Aktionäre nach den §§ 109, 110, 118 und 119 AktG sind auf der Internetseite der Gesellschaft www.ottakringerkonzern.com zugänglich.

7. Information zum Datenschutz für Aktionäre

Die Ottakringer Getränke AG verarbeitet personenbezogene Daten auf Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze und dem Aktiengesetz, um den Aktionären die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen. Informationen zur Verarbeitung dieser Daten sowie zum Datenschutz sind auf der Internetseite der Ottakringer Getränke AG unter www.ottakringerkonzern.com/investoren zu finden und können auch über die E-Mail-Adresse datenschutz@ottakringerkonzern.com angefordert werden.

VI. WEITERE ANGABEN UND HINWEISE

1. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Zum Zeitpunkt der Einberufung der virtuellen Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Ge­sellschaft EUR 20.634.585,82 und ist zerlegt in 2.412.829 Stück Stamm­aktien und 426.552 Stück Vorzugsaktien ohne Stimmrecht. Jede Stammaktie gewährt eine Stimme. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 173.884 eigene Aktien. Hieraus stehen ihr keine Rechte zu, auch nicht das Stimmrecht. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt demzufolge zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 2.238.945 Stimmrechte. 299 Stück Stammaktien sind gemäß § 67 iVm § 262 Abs 29 AktG für kraftlos erklärt worden. Eine allfällige Veränderung im Bestand eigener Aktien bis zur Hauptversammlung und damit der Gesamtzahl der Stimmrechte wird in dieser bekannt gegeben werden.

2. Behebung der Stimmkarten

Einlass zur Behebung der Stimmkarten ab 10:00 Uhr.

Wien, im Mai 2022, Der Vorstand

(Ende)

Aussender: Ottakringer Getränke AG
Ottakringer Platz 1
1160 Wien
Österreich
Ansprechpartner: Alexander Tesar
Tel.: +43 1 49100-2253
E-Mail: alexander.tesar@ottakringerkonzern.com
Website: www.ottakringerkonzern.com
ISIN(s): AT0000758008 (Aktie) AT0000758032 (Aktie)
Börse(n): Wiener Börse (Amtlicher Handel)
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