pta20200320013
Hauptversammlung gemäß § 107 Abs. 3 AktG

Addiko Bank AG: Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung

Wien (pta013/20.03.2020/12:30 UTC+1) -
Addiko Bank AG
Wien
FN 350921 k, ISIN AT000ADDIKO0

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Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre!

Aufgrund der zuletzt von der Bundesregierung beschlossenen Maßnahmen zur Vermeidung der weiteren Ausbreitung des Corona-Virus, wissen wir am heutigen Tage noch nicht, ob wir die Hauptversammlung am 21. April 2020 abhalten können.

Der Vorstand hofft, dass sich die Lage in Österreich bis dahin gebessert hat und die dann geltenden behördlichen Auflagen (Beschränkung der Teilnehmerzahl) die Durchführung einer Hauptversammlung der Addiko Bank AG am 21. April 2020 möglich machen.

Unter diesen Prämissen erfolgt die gegenständliche Einberufung der kommenden Hauptversammlung.

In jedem Fall empfehlen wir Ihnen auf eine persönliche Teilnahme in der Hauptversammlung zu verzichten, dem unabhängigen Stimmrechtsvertreter des IVA eine weisungsgebundene Stimmrechtsvollmacht zu erteilen (siehe Abschnitt IV. dieser Einberufung).

Addiko Bank AG stellt sicher, dass sämtliche Anforderungen, Empfehlungen und beste Verfahren zur räumlichen Distanzierung der anwesenden Teilnehmer bei Durchführung der Hauptversammlung umgesetzt werden.

Der Vorstand der Addiko Bank AG behält sich jedoch ausdrücklich vor, die Hauptversammlung kurzfristig abzusagen, sollte dies aufgrund der Vorgaben der Behörden angebracht sein.

Der Vorstand

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Hiermit berufen wir die 1. ordentliche Hauptversammlung der Addiko Bank AG am Dienstag, dem 21. April 2020, um 10:30 Uhr, in den Wiener Börsensälen in 1010 Wien, Wipplingerstrasse 34, ein.

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I. TAGESORDNUNG
1. Vorlage des Jahresabschlusses samt Lagebericht und konsolidierter Corporate-Governance-Bericht, des Konzernabschlusses samt Konzernlagebericht und konsolidiertem nichtfinanziellen Bericht, des Vorschlags für die Gewinnverwendung und des vom Aufsichtsrat erstatteten Berichts für das Geschäftsjahr 2019
2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2019
4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019
5. Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2021
6. Beschlussfassung über die Vergütungspolitik

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II. UNTERLAGEN ZUR HAUPTVERSAMMLUNG; BEREITSTELLUNG VON INFORMATIONEN AUF DER INTERNETSEITE
Insbesondere folgende Unterlagen sind spätestens ab 31. März 2020 auf der im Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Gesellschaft unter http://www.addiko.com/de unter den Menüpunkten "Investor Relations" und "Hauptversammlung" zugänglich:
* Jahresabschluss samt Lagebericht,
* Konsolidierter Corporate-Governance-Bericht,
* Konzernabschluss samt Konzernlagebericht,
* Vorschlag für die Gewinnverwendung,
* gesonderter konsolidierter nichtfinanzieller Bericht
* Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019;
* Beschlussvorschläge zu den Tagesordnungspunkten 2 - 6,
* Vergütungspolitik über die Grundsätze für die Bezüge der Vorstandsmitglieder,
* Vergütungspolitik über die Grundsätze für die Bezüge der Aufsichtsratsmitglieder,
* Formular für die Erteilung einer Vollmacht,
* Formular für die Erteilung einer Vollmacht an Dipl.-Volkswirt, Dipl.-Jurist Florian Beckermann,
* Formular für den Widerruf einer Vollmacht,
* vollständiger Text dieser Einberufung.

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III. NACHWEISSTICHTAG UND VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE TEILNAHME AN DER HAUPTVERSAMMLUNG
Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts und der übrigen Aktionärsrechte, die im Rahmen der Hauptversammlung geltend zu machen sind, richtet sich nach dem Anteilsbesitz am Ende des 11. April 2020 (24:00 Uhr, MEZ, Wiener Zeit) (Nachweisstichtag).

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung ist nur berechtigt, wer an diesem Stichtag Aktionär ist und dies der Gesellschaft nachweist.

Für den Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag ist eine Depotbestätigung gemäß § 10a AktG erforderlich, die der Gesellschaft spätestens am 16. April 2020 (24:00 Uhr, MEZ, Wiener Zeit) ausschließlich auf einem der folgenden Kommunikationswege und Adressen zugehen muss:

(i) für die Übermittlung der Depotbestätigung in Textform, die die Satzung gemäß Punkt 17.6 genügen lässt
Per Telefax:
+43 1 8900 500-80
Per E-Mail:
anmeldung.addiko@hauptversammlung.at (Depotbestätigungen bitte im Format PDF)

(ii) für die Übermittlung der Depotbestätigung in Schriftform
Per Post oder Boten:
Addiko Bank AG
c/o HV-Veranstaltungsservice GmbH
8242 St. Lorenzen am Wechsel, Köppel 60

Per SWIFT:
GIBAATWGGMS
(Message Type MT598 oder MT599, unbedingt ISIN AT000ADDIKO0 im Text angeben)

Die Aktionäre werden gebeten, sich an ihr depotführendes Kreditinstitut zu wenden und die Ausstellung und Übermittlung einer Depotbestätigung zu veranlassen.

Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien und hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.

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Depotbestätigung gemäß § 10a AktG
Die Depotbestätigung ist vom depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem Vollmitgliedstaat der OECD auszustellen und hat folgende Angaben zu enthalten:
* Angaben über den Aussteller: Firma und Anschrift oder ein im Verkehr zwischen Kreditinstituten gebräuchlicher Code,
* Angaben über den Aktionär: Name/Firma und Anschrift, bei natürlichen Personen zusätzlich das Geburtsdatum, bei juristischen Personen gegebenenfalls Register und Nummer, unter der die juristische Person in ihrem Herkunftsstaat geführt wird,
* Angaben über die Aktien: Anzahl der Aktien des Aktionärs, ISIN AT000ADDIKO0,
* Depotnummer, andernfalls eine sonstige Bezeichnung,
* Zeitpunkt, auf den sich die Depotbestätigung bezieht.

Die Depotbestätigung als Nachweis des Anteilsbesitzes zur Teilnahme an der Hauptver-sammlung muss sich auf das Ende des Nachweisstichtages 11. April 2020 (24:00 Uhr, MEZ, Wiener Zeit) beziehen.

Die Depotbestätigung wird in deutscher Sprache oder in englischer Sprache entgegen-genommen.

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Identitätsnachweis
Die Aktionäre und deren Bevollmächtigte werden ersucht, zur Identifikation bei der Registrierung einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis bereitzuhalten.

Wenn Sie als Bevollmächtigter zur Hauptversammlung kommen, nehmen Sie zusätzlich zum amtlichen Lichtbildausweis bitte die Vollmacht mit. Falls das Original der Vollmacht schon an die Gesellschaft übersandt worden ist, erleichtern Sie den Zutritt, wenn Sie eine Kopie der Vollmacht mit dabeihaben.

Die Addiko Bank AG behält sich das Recht vor, die Identität der zur Versammlung erscheinenden Personen festzustellen. Sollte eine Identitätsfeststellung nicht möglich sein, kann der Einlass verweigert werden.

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IV. MÖGLICHKEIT ZUR BESTELLUNG EINES VERTRETERS UND DAS DABEI EINZUHALTENDE VERFAHREN
Jeder Aktionär, der zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt ist und dies der Gesellschaft gemäß den Festlegungen in dieser Einberufung Punkt III nachgewiesen hat, hat das Recht einen Vertreter zu bestellen, der im Namen des Aktionärs an der Hauptver-sammlung teilnimmt und dieselben Rechte wie der Aktionär hat, den er vertritt.

Die Vollmacht muss einer bestimmten Person (einer natürlichen oder einer juristischen Person) in Textform (§ 13 Abs 2 AktG) erteilt werden, wobei auch mehrere Personen bevollmächtigt werden können.

Die Erteilung einer Vollmacht ist sowohl vor als auch während der Hauptversammlung möglich.

Für die Übermittlung von Vollmachten bieten wir folgende Kommunikationswege und Adressen an:
Per Post oder Boten:
Addiko Bank AG
c/o HV-Veranstaltungsservice GmbH
8242 St. Lorenzen am Wechsel, Köppel 60

Per Telefax:
+43 1 8900 500- 80

Per E-Mail:
anmeldung.addiko@hauptversammlung.at (Vollmachten bitte im Format PDF)

Per SWIFT:
GIBAATWGGMS
(Message Type MT598 oder MT599, unbedingt ISIN AT000ADDIKO0 im Text angeben)

Persönlich:
bei Registrierung zur Hauptversammlung am Versammlungsort

Die Vollmachten müssen spätestens bis 20. April 2020, 16:00 Uhr, MEZ, Wiener Zeit, bei einer der zuvor genannten Adressen eingehen, sofern sie nicht am Tag der Hauptversammlung an der Ein- und Ausgangskontrolle der Hauptversammlung übergeben werden.

Ein Vollmachtsformular und ein Formular für den Widerruf der Vollmacht sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter [url=http://www.addiko.com/de[]/b] unter den Menüpunkten "Investor Relations" und "Hauptversammlung" abrufbar. Die Verwendung eines der Formulare ist nicht zwingend im Sinne des § 114 Abs 3 AktG. Wir bitten aber im Interesse einer reibungslosen Abwicklung stets die bereitgestellten Formulare zu verwenden.

Einzelheiten zur Bevollmächtigung, insbesondere zur Textform und zum Inhalt der Vollmacht, ergeben sich aus dem den Aktionären zur Verfügung gestellten Vollmachtsformular.

Hat der Aktionär seinem depotführenden Kreditinstitut (§ 10a AktG) Vollmacht erteilt, so genügt es, wenn dieses zusätzlich zur Depotbestätigung, auf dem für dessen Übermittlung an die Gesellschaft vorgesehenen Weg, die Erklärung abgibt, dass ihm Vollmacht erteilt wurde.

Aktionäre können auch nach Vollmachtserteilung die Rechte in der Hauptversammlung persönlich wahrnehmen. Persönliches Erscheinen gilt als Widerruf einer vorher erteilten Vollmacht.

Die vorstehenden Vorschriften über die Erteilung der Vollmacht gelten sinngemäß für den Widerruf der Vollmacht.

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Unabhängiger Stimmrechtsvertreter
Als besonderer Service steht den Aktionären Herr Dipl.-Volkswirt, Dipl.-Jurist Florian Beckermann, Mitglied des Vorstands des IVA Interessensverband für Anleger, als unabhängiger Stimmrechtsvertreter für die weisungsgebundene Stimmrechtsausübung in der Hauptversammlung zur Verfügung; hierfür ist auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.addiko.com/de/hauptversammlung/ ein spezielles Vollmachtsformular abrufbar. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit einer direkten Kontaktaufnahme mit Dipl.-Volkswirt, Dipl.-Jurist Florian Beckermann, IVA - Interessenverband für Anleger, 1130 Wien, Feldmühlgasse 22. E-Mail: florian.beckermann@iva.or.at

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V.HINWEISE AUF DIE RECHTE DER AKTIONÄRE NACH DEN §§ 109, 110, 118 UND 119 AKTG

1. Ergänzung der Tagesordnung durch Aktionäre nach § 109 AktG
Aktionäre, deren Anteile einzeln oder zusammen 5 % des Grundkapitals erreichen und die seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber dieser Aktien sind, können schriftlich verlangen, dass zusätzliche Punkte auf die Tagesordnung dieser Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht werden, wenn dieses Verlangen in Schriftform per Post oder Boten spätestens am 31. März 2020 (24:00 Uhr, MEZ, Wiener Zeit) der Gesellschaft ausschließlich an der Adresse Addiko Bank AG, 1010 Wien, Wipplingerstraße 34/4, z.H. Herrn Mag. Otto Herko-Menta, zugeht. Jedem so beantragten Tagesordnungspunkt muss ein Beschlussvorschlag samt Begründung beiliegen. Der Tagesordnungspunkt und der Beschlussvorschlag, nicht aber dessen Begründung, muss jedenfalls auch in deutscher Sprache abgefasst sein. Die Aktionärseigenschaft ist durch die Vorlage einer Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, in der bestätigt wird, dass die antragstellenden Aktionäre seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber der Aktien sind und die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein darf, nachzuweisen.

Mehrere Depotbestätigungen über Aktien, die nur zusammen das Beteiligungsausmaß von 5 % vermitteln, müssen sich auf denselben Zeitpunkt (Tag, Uhrzeit) beziehen. Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die Depotbe¬stätigung wird auf die Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung (Punkt III) verwiesen.

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2. Beschlussvorschläge von Aktionären zur Tagesordnung nach § 110 AktG
Aktionäre, deren Anteile einzeln oder zusammen 1 % des Grundkapitals erreichen, können zu jedem Punkt der Tagesordnung in Textform im Sinne des § 13 Abs 2 AktG Vorschläge zur Beschlussfassung samt Begründung übermitteln und verlangen, dass diese Vorschläge zusammen mit den Namen der betreffenden Aktionäre, der anzuschließenden Begründung und einer allfälligen Stellungnahme des Vorstands oder des Aufsichtsrats auf der im Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht werden, wenn dieses Verlangen in Textform im Sinne des § 13 Abs 2 AktG spätestens am 09. April 2020 (24:00 Uhr, MEZ, Wiener Zeit) der Gesellschaft entweder per Telefax an +43 (0) 50232 72 - 2285 oder an Addiko Bank AG, 1010 Wien, Wipplingerstraße 34/4, z.H. Herrn Mag. Otto Herko-Menta, oder per E-Mail an otto.herko@addiko.com, wobei das Verlangen in Textform im Sinne des § 13 Abs 2 AktG, beispielsweise als PDF, dem E-Mail anzuschließen ist, zugeht.

Sofern für Erklärungen die Textform im Sinne des § 13 Abs 2 AktG vorgeschrieben ist, muss die Erklärung in einer Urkunde oder auf eine andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben, die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden. Der Beschlussvorschlag, nicht aber dessen Begründung, muss jedenfalls auch in deutscher Sprache abgefasst sein.

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3. Auskunftsrecht der Aktionäre nach § 118 AktG
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung eines Tagesordnungspunkts erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.

Die Auskunft darf verweigert werden, soweit sie nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen, oder ihre Erteilung strafbar wäre.

Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich zu stellen, gerne aber auch schriftlich.

Fragen, deren Beantwortung einer längeren Vorbereitung bedarf, mögen zur Wahrung der Sitzungsökonomie zeitgerecht vor der Hauptversammlung in Textform an den Vorstand übermittelt werden. Die Fragen können an die Gesellschaft per Post an Addiko Bank AG, z.H. Herrn Mag. Otto Herko-Menta, oder per E-Mail an otto.herko@addiko.com übermittelt werden.

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4. Anträge von Aktionären in der Hauptversammlung nach § 119 AktG
Jeder Aktionär ist - unabhängig von einem bestimmten Anteilsbesitz - berechtigt, in der Hauptversammlung zu jedem Punkt der Tagesordnung Anträge zu stellen. Voraussetzung hiefür ist der Nachweis der Teilnahmeberechtigung im Sinne dieser Einberufung. Liegen zu einem Punkt der Tagesordnung mehrere Anträge vor, so bestimmt gemäß § 119 Abs 3 AktG der Vorsitzende die Reihenfolge der Abstimmung.

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5. Informationen auf der Internetseite
Weitergehende Informationen über diese Rechte der Aktionäre nach den §§ 109, 110, 118 und 119 AktG sind ab sofort auf der Internetseite der Gesellschaft http://www.addiko.com/de unter den Menüpunkten "Investor Relations" und "Hauptversammlung" zugänglich.

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6. Information für Aktionäre zur Datenverarbeitung
Die Addiko Bank AG verarbeitet personenbezogene Daten der Aktionäre (insbesondere jene gemäß § 10a Abs 2 AktG, dies sind Name, Anschrift, Geburtsdatum, Nummer des Wertpapierdepots, Anzahl der Aktien des Aktionärs, gegebenenfalls Aktiengattung, Nummer der Stimmkarte sowie gegebenenfalls Name und Geburtsdatum des oder der Bevollmächtigten) auf Grundlage der geltenden Datenschutzbestimmungen, insbesondere der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie des österreichischen Datenschutzgesetzes, um den Aktionären die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen.

Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten von Aktionären ist für die Teilnahme von Aktionären und deren Vertretern an der Hauptversammlung gemäß dem Aktiengesetz zwingend erforderlich. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist somit Artikel 6 (1) c) DSGVO.

Für die Verarbeitung ist die Addiko Bank AG die verantwortliche Stelle. Die Addiko Bank AG bedient sich zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung externer Dienstleistungsunternehmen, wie etwa Notaren, Rechtsanwälten, Banken und IT-Dienstleistern. Diese erhalten von der Addiko Bank AG nur solche personenbezogenen Daten, die für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind, und verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung der Addiko Bank AG. Soweit rechtlich notwendig, hat die Addiko Bank AG mit diesen Dienstleistungsunternehmen eine datenschutzrechtliche Vereinbarung abgeschlossen.

Nimmt ein Aktionär an der Hauptversammlung teil, können alle anwesenden Aktionäre bzw. deren Vertreter, die Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder, der Notar und alle anderen Personen mit einem gesetzlichen Teilnahmerecht in das gesetzlich vorgeschriebene Teilnehmerverzeichnis (§ 117 AktG) Einsicht nehmen und dadurch auch die darin genannten personenbezogenen Daten (u.a. Name, Wohnort, Beteiligungsverhältnis) einsehen. Die Addiko Bank AG ist zudem gesetzlich verpflichtet, personenbezogene Aktionärsdaten (insbesondere das Teilnehmerverzeichnis) als Teil des notariellen Protokolls zum Firmenbuch einzureichen (§ 120 AktG).

Die Daten der Aktionäre werden anonymisiert bzw. gelöscht, sobald sie für die Zwecke, für die sie erhoben bzw. verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind, und soweit nicht andere Rechtspflichten eine weitere Speicherung erfordern. Nachweis- und Aufbewahrungspflichten ergeben sich insbesondere aus dem Unternehmens-, Aktien- und Übernahmerecht, aus dem Steuer- und Abgabenrecht sowie aus Geldwäschebestimmungen. Sofern rechtliche Ansprüche von Aktionären gegen die Addiko Bank AG oder umgekehrt von der Addiko Bank AG gegen Aktionäre erhoben werden, dient die Speicherung personenbezogener Daten der Klärung und Durchsetzung von Ansprüchen in Einzelfällen. Im Zusammenhang mit Gerichtsverfahren vor Zivilgerichten kann dies zu einer Speicherung von Daten während der Dauer der Verjährung zuzüglich der Dauer des Gerichtsverfahrens bis zu dessen rechtskräftiger Beendigung führen.

Jeder Aktionär hat ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht bezüglich der Verarbeitung der personenbezogenen Daten sowie ein Recht auf Datenübertragung nach Kapitel III der DSGVO. Diese Rechte können Aktionäre gegenüber der Addiko Bank AG unentgeltlich über die E-Mail-Adresse dpo.at@addiko.com oder über die folgenden Kontaktdaten geltend machen:

Addiko Bank AG
1010 Wien, Wipplingerstraße 34/4
Telefax: +43 (0) 50232 72 - 2037

Zudem steht den Aktionären ein Beschwerderecht bei der Datenschutz-Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DSGVO zu.

Weitere Informationen zum Datenschutz, insbesondere ein Auskunftsbegehren und eine Datenschutzerklärung, sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.addiko.com zu finden.

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VI. WEITERE ANGABEN UND HINWEISE

1. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 195.000.000, -- und ist zerlegt in 19.500.000 auf Inhaber lautende Stückaktien. Jede Aktie gewährt eine Stimme. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt demzufolge zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 19.500.000 Stimmrechte. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung weder unmittelbar noch mittelbar eigene Aktien.

2. Keine Gäste
Bitte beachten Sie, dass Gäste aus heutiger Sicht nicht zugelassen werden können.

3. Übertragung der Hauptversammlung im Internet
Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Internet zu übertragen. Alle Aktionäre können die gesamte Hauptversammlung am 21. April 2020 ab ca. 10:30 Uhr live im Internet unter http://www.addiko.com/de unter den Menüpunkten "Investor Relations" und "Hauptversammlung" verfolgen.

Wien, im März 2020

Der Vorstand

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(Ende)

Aussender: Addiko Bank AG
Wipplingerstraße 34 / 4.OG
1010 Wien
Österreich
Ansprechpartner: Addiko Investor Relations Team
Tel.: +43 (0) 50232 2070
E-Mail: investor.relations@addiko.com
Website: www.addiko.com
ISIN(s): AT000ADDIKO0 (Aktie)
Börse(n): Wiener Börse (Amtlicher Handel)
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