pta20190605010
Unternehmensmitteilung für den Kapitalmarkt

Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e. V.: Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e. V.: Korrektur der Pressemitteilung vom 04.06.2019

München (pta010/05.06.2019/10:30 UTC+2) Die am 04.06.2019 um 13:00 Uhr von der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. veröffentlichte Pressemitteilung enthielt bedauerlicherweise einen Fehler. Abfindungsberechtigt sind alle ehemaligen Aktionäre, die am 4. Juni 2013 zwangsweise in Folge des Squeeze-outs ausgeschlossen wurden. In der ursprünglichen Meldung hieß es fälschlicherweise, dass nur diejenigen anspruchsberechtigt seien, die bereits vor dem 28.02.2012 und anschließend ununterbrochen bis zur zwangsweisen Ausbuchung der Aktien Aktionäre der Deutsche Immobilien Holding AG waren.

Die korrigierte vollständige Pressemitteilung lautet somit:

"Squeeze-out Deutsche Immobilien Holding AG - Gericht erhöht Barabfindung von 2,75 Euro je Aktie auf 6,09 Euro je Aktie
Ehemalige Aktionäre müssen jedoch aktiv werden, um die Nachbesserung zu erhalten.

Im dem u.a. von der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. geführten Spruchverfahren betreffend die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Deutsche Immobilien Holding AG, Delmenhorst, auf die Hauptaktionärin Zech Group GmbH, Bremen, konnte ein erfreuliches Ergebnis für die freien Aktionäre erreicht werden. Das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen (Az. 2 W 68/18) hat mit Beschluss vom 29. März 2019 die angemessene Barabfindung für die ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der Deutsche Immobilien Holding AG auf 6,09 Euro je auf den Inhaber lautender Stückaktie festgelegt.

Unter Berücksichtigung des nach der Eintragung des Hauptversammlungsbeschlusses im Handelsregister gezahlten Abfindungsbetrages von 2,75 Euro je auf den Inhaber lautender Stückaktie ergibt sich in Folge des obigen Beschlusses des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen ein Erhöhungsbetrag von 3,34 Euro je auf den Inhaber lautender Stückaktie. Zu-dem stehen den Aktionären Zinsen auf den Erhöhungsbetrag zu. Somit konnte von der SdK eine Nachbesserung in Höhe von 152 % (inkl. Zinsen zum 4.6.2019) erstritten werden.

Abfindungsberechtigt sind alle ehemaligen Aktionäre, die am 4. Juni 2013 zwangsweise in Folge des Squeeze-outs ausgeschlossen wurden.

Abfindungsberechtigte ehemalige Aktionäre der Deutsche Immobilien Hol-ding AG werden gebeten, sich bezüglich der Zahlung des Erhöhungsbetrages sowie der Zinszahlungen schriftlich und unter Vorlage des Legitimationsnachweises an die Zech Group GmbH, August-Bebel-Allee 1, 28329 Bremen, zu wenden, da eine Zahlung, entgegen des sonst üblichen Verfahrens, nicht automatisch erfolgen wird.

Ihren betroffenen Mitgliedern stellt die SdK ein Musterschreiben zur Forderung der Nachzahlung nebst Zinsen gerne zur Verfügung. Dieses kann unter info@sdk.org angefordert werden. Ebenso steht die SdK Ihren Mit-gliedern bei Fragen per E-Mail unter info@sdk.org oder unter der Telefonnummer 089 / 2020846-0 zur Verfügung."

München, den 05.06.2019
SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

(Ende)

Aussender: Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e. V.
Hackenstraße 7b
80331 München
Deutschland
Ansprechpartner: Daniel Bauer
Tel.: +49 89 20 20 846-0
E-Mail: info@sdk.org
Website: www.sdk.org
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