pta20161209022
Hauptversammlung gemäß § 121 Abs. 4a AktG

Diebold Nixdorf AG: Einladung zur Hauptversammlung

Paderborn (pta022/09.12.2016/17:15 UTC+1) -

Diebold Nixdorf Aktiengesellschaft

Paderborn

Wertpapier-Kenn-Nummer: A0CAYB
ISIN: DE000A0CAYB2

Einladung zur Hauptversammlung

Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am

Montag, 23. Januar 2017, um 11.00 Uhr

im Hansesaal,
Schützenhof Paderborn,
Schützenplatz 1,
33102 Paderborn

stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung eingeladen.

I. Tagesordnung

1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Wincor Nixdorf Aktiengesellschaft (mittlerweile firmierend als Diebold Nixdorf Aktiengesellschaft) und des gebilligten Konzernabschlusses zum 30.09.2016, des Lageberichts der Gesellschaft und des Konzernlageberichts (einschließlich des Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 bzw. § 315 Abs. 4 HGB für das Geschäftsjahr 2015/2016) sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015/2016

Erläuterung zu Tagesordnungspunkt 1 gemäß § 124a Satz 1 Nr. 2 AktG

Eine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt erfolgt nicht. § 175 AktG sieht vor, dass die Hauptversammlung den festgestellten Jahresabschluss, den Lagebericht sowie bei einem Mutterunternehmen auch den vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschluss und den Konzernlagebericht entgegennimmt. Der Jahresabschluss der Gesellschaft und der Konzernabschluss, jeweils für das Geschäftsjahr 2015/2016, wurden vom Aufsichtsrat gebilligt; der Jahresabschluss der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2015/2016 ist damit festgestellt. Da auch kein Sonderfall nach § 173 AktG vorliegt, wonach durch entsprechende Beschlussfassung von Vorstand und Aufsichtsrat die Feststellung des Jahresabschlusses der Hauptversammlung überlassen worden ist, braucht die Hauptversammlung im Hinblick auf die vorgenannten Unterlagen nicht zu beschließen.

Auch hinsichtlich des Berichts des Aufsichtsrats ist eine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung gesetzlich nicht vorgesehen. Der nach § 171 Abs. 2 AktG schriftlich zu erstattende Bericht des Aufsichtsrats soll die Aktionäre und die Öffentlichkeit über das Ergebnis seiner Prüfung der Abschlussunterlagen unterrichten und ist darüber hinaus ein Rechenschaftsbericht des Aufsichtsrats über seine eigene Tätigkeit.

Die genannten Unterlagen sowie der Vorschlag des Vorstands für die Gewinnverwendung können in den Geschäftsräumen der Diebold Nixdorf Aktiengesellschaft, Heinz-Nixdorf-Ring 1, 33106 Paderborn, eingesehen und im Internet unter www.wincor-nixdorf.com unter der Rubrik "Investor Relations", "Hauptversammlung" eingesehen und heruntergeladen werden. Auf Verlangen erhält jeder Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der Unterlagen.

2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2015/2016 in Höhe von Eur 374.269.403,84 wie folgt zu verwenden:

Ausschüttung von Eur 1,71 Dividende je dividendenberechtigter Stückaktie bei 29.816.211 dividendenberechtigten StückaktienEur 50.985.720,81
GewinnvortragEur 323.283.683,03


Sollte sich die Zahl der dividendenberechtigten Stückaktien bis zur Hauptversammlung verändern, wird der Hauptversammlung ein angepasster Beschlussvorschlag unterbreitet werden, der unverändert eine Dividende von Eur 1,71 je dividendenberechtigter Stückaktie vorsieht.

Die Dividende wird voraussichtlich am 26. Januar 2017 ausgezahlt.

3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2015/2016

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2015/2016 Entlastung zu erteilen.

4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015/2016

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015/2016 Entlastung zu erteilen.

5. Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2016/2017

Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor, für das Geschäftsjahr 2016/2017 die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Bielefeld zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer der Diebold Nixdorf Aktiengesellschaft zu bestellen.

Nach Durchführung eines Auswahlverfahrens hatte der Prüfungsausschuss dem Aufsichtsrat empfohlen, entweder die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Bielefeld, oder die PricewaterhouseCooper Aktiengesellschaft, Bielefeld, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer der Diebold Nixdorf Aktiengesellschaft zu bestellen. Im Ergebnis präferierte der Prüfungsausschuss die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.

6. Beschlussfassung über die Umstellung des Geschäftsjahres auf das Kalenderjahr

Die Diebold Nixdorf Aktiengesellschaft hat bisher ein vom Kalenderjahr abweichendes Geschäftsjahr. Das Geschäftsjahr der Gesellschaft soll mit demjenigen der Diebold, Incorporated, der 100-prozentigen Muttergesellschaft der Diebold Holding Germany Inc. & Co. KGaA, vereinheitlicht und auf das Kalenderjahr umgestellt werden. Die Umstellung soll frühestmöglich erfolgen, d.h. möglichst mit Wirkung ab dem 1. Januar 2018. Bei Eintragung der dafür erforderlichen Satzungsänderung im Handelsregister der Gesellschaft bis zum 31. Dezember 2017 würde nach Beendigung des laufenden Geschäftsjahres am 30. September 2017 ein Rumpfgeschäftsjahr vom 1. Oktober 2017 bis zum 31. Dezember 2017 gebildet werden.

§ 1 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft lautet derzeit wie folgt:

"Das Geschäftsjahr der Gesellschaft beginnt am 01. Oktober eines Jahres und endet am 30. September des Folgejahres."

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

Das Geschäftsjahr der Gesellschaft wird dahingehend geändert, dass es dem Kalenderjahr entspricht. Erlangt diese Satzungsänderung zur Umstellung des Geschäftsjahres vor Ablauf des 31. Dezember 2017 durch Eintragung in das Handelsregister der Gesellschaft Wirksamkeit, so ist der Zeitraum vom 1. Oktober 2017 bis zum 31. Dezember 2017 ein Rumpfgeschäftsjahr.

Erlangt die Satzungsänderung zur Umstellung des Geschäftsjahres erst zu einem späteren Zeitpunkt durch Eintragung ins Handelsregister der Gesellschaft Wirksamkeit, so ist der Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember desjenigen Jahres, in dem die Satzungsänderung durch Eintragung im Handelsregister der Gesellschaft wirksam wird, ein Rumpfgeschäftsjahr.

§ 1 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:

"Das Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr. Der Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember desjenigen Jahres, in dem die Satzungsänderung (Umstellung des Geschäftsjahres auf das Kalenderjahr) durch Eintragung im Handelsregister der Gesellschaft wirksam wird, ist ein Rumpfgeschäftsjahr."

II. Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung

Das Grundkapital der Gesellschaft von Eur 33.084.988,00 ist im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung eingeteilt in 33.084.988 Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme, so dass die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung 33.084.988 beträgt. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung am 9. Dezember 2016 3.268.777 eigene Stückaktien, aus denen ihr keine Rechte zustehen.

III. Teilnahme an der Hauptversammlung

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig angemeldet haben. Die Anmeldung muss spätestens bis zum Ablauf (24.00 Uhr MEZ) des 16. Januar 2017 bei der Gesellschaft unter der Adresse

Diebold Nixdorf Aktiengesellschaft
c/o DZ Bank AG
vertreten durch dwpbank
- DSHVG -
Landsberger Str. 187
80687 München
Fax: +49 (0) 69/5099 1110
E-Mail: hv-eintrittskarten@dwpbank.de

zugegangen sein.

Die Anmeldung hat in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache zu erfolgen. Die Aktionäre haben ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts durch einen in Textform (§ 126b BGB) durch das depotführende Institut erstellten besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes in deutscher oder englischer Sprache nachzuweisen. Der Nachweis muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung (sog. Nachweisstichtag) beziehen, also auf den 2. Januar 2017, 0.00 Uhr MEZ, und der Gesellschaft unter der vorstehenden Adresse spätestens bis zum Ablauf (24.00 Uhr MEZ) des 16. Januar 2017 zugehen. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis erbracht hat; insbesondere haben Veräußerungen oder sonstige Übertragungen der Aktien nach dem Nachweisstichtag keine Bedeutung für den Umfang und die Ausübung des gesetzlichen Teilnahme- und Stimmrechts des bisherigen Aktionärs. Entsprechendes gilt für den Zuerwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind weder teilnahme- noch stimmberechtigt, soweit sie sich nicht von anderen Aktionären, die teilnahme- und stimmberechtigt sind, entsprechend bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung bevollmächtigen lassen.

IV. Stimmrechtsvertretung

Die Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen, können ihr Stimmrecht durch Bevollmächtigte, z.B. eine Aktionärsvereinigung, ein Kreditinstitut oder einen sonstigen Dritten, ausüben lassen. Insoweit bieten wir unseren Aktionären als Service auch an, von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Auch im Falle einer Stimmrechtsvertretung sind eine fristgerechte Anmeldung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes wie vorstehend unter III. beschrieben erforderlich. Die Erteilung einer Vollmacht ist sowohl vor als auch während der Hauptversammlung zulässig.

Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung noch eine diesen nach § 135 Abs. 8 AktG oder nach § 135 Abs. 10 i. V. m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Person oder Institution bevollmächtigt wird, ist die Vollmacht gemäß § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG in Textform (§ 126b BGB) zu erteilen. Der Widerruf einer Vollmacht und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen gemäß § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG ebenfalls der Textform (§ 126b BGB).

Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, werden gebeten, zur Erteilung der Vollmacht das Formular zu verwenden, welches die Gesellschaft hierfür bereithält, oder das elektronische Vollmachts- und Weisungssystem unter www.wincor-nixdorf.com (dort unter der Rubrik "Investor Relations", "Hauptversammlung") zu nutzen. Mit der Eintrittskarte werden den Aktionären ein Vollmachtsformular und weitere Informationen zur Bevollmächtigung, einschließlich der für die Nutzung des elektronischen Vollmachts- und Weisungssystems erforderlichen Daten und einer Nutzungsanleitung, übersandt. Das Vollmachtsformular wird den Aktionären auch jederzeit auf Verlangen zugesandt und ist außerdem im Internet unter www.wincor-nixdorf.com unter der Rubrik "Investor Relations", "Hauptversammlung" abrufbar.

Die Vollmacht und ihr Widerruf können in Textform (§ 126b BGB) entweder gegenüber der Gesellschaft oder gegenüber dem Bevollmächtigten erklärt werden. Bei Erklärung gegenüber der Gesellschaft sind Vollmacht bzw. Widerruf an folgende Adresse zu übermitteln

postalisch: Diebold Nixdorf Aktiengesellschaft
c/o Computershare Deutschland GmbH & Co. KG
Römerstraße 72-74
68259 Mannheim

oder

per Fax: +49 (0) 89 30903-74675

oder

elektronisch: über das Vollmachts- und Weisungssystem unter www.wincor-nixdorf.com (dort unter der Rubrik "Investor Relations", "Hauptversammlung").

Wird die Vollmacht gegenüber dem Bevollmächtigten erteilt, so bedarf es eines Nachweises der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft in Textform (§ 126b BGB). Dieser kann der Gesellschaft an die vorstehend genannte Adresse gesendet werden sowie unter der Internet-Adresse www.wincor-nixdorf.com unter der Rubrik "Investor Relations", "Hauptversammlung" übermittelt werden. Zudem kann der Nachweis auch in Textform (§ 126b BGB) am Tag der Hauptversammlung an der Ein- und Ausgangskontrolle erbracht werden.

Für die Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen oder diesen nach § 135 Abs. 8 AktG oder nach § 135 Abs. 10 i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten Personen oder Institutionen enthält die Satzung der Gesellschaft keine besondere Regelung und es gelten die speziellen Bestimmungen in § 135 AktG. Wir weisen jedoch darauf hin, dass in diesen Fällen die zu bevollmächtigenden Institutionen oder Personen möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht verlangen, weil sie gemäß der speziellen Bestimmung in § 135 AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten müssen. Die Vollmacht muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Bitte stimmen Sie sich daher, wenn Sie ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine diesen nach § 135 Abs. 8 AktG oder nach § 135 Abs. 10 i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Person oder Institution bevollmächtigen wollen, rechtzeitig mit dem zu Bevollmächtigenden über eine mögliche Form der Vollmacht ab. Eines gesonderten Nachweises der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedarf es in diesem Fall nicht.

Sollen die von der Gesellschaft nach § 16 Abs. 2 Satz 3 benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, so muss der Aktionär diesen in jedem Fall Weisungen erteilen, wie das Stimmrecht ausgeübt werden soll. Ohne Erteilung entsprechender Weisungen ist die Vollmacht insgesamt ungültig. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, nach Maßgabe der ihnen erteilten Weisungen abzustimmen; sie können Stimmrechte nicht nach eigenem Ermessen ausüben. Bitte beachten Sie, dass die Stimmrechtsvertreter das Stimmrecht nur zu denjenigen Punkten der Tagesordnung ausüben können, zu den Aktionäre eindeutige Weisungen erteilen. Wir bitten Sie ferner zu beachten, dass die Stimmrechtsvertreter keine Aufträge zu Wortmeldungen oder zum Stellen von Fragen oder von Anträgen entgegennehmen und sich zu Verfahrensanträgen und nicht im Vorfeld der Hauptversammlung bekannt gemachten Anträgen von Aktionären der Stimme enthalten werden. Die Vollmachten mit den Weisungen an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter müssen bis spätestens 20. Januar 2017, 18.00 Uhr MEZ, bei der Gesellschaft eingegangen sein, andernfalls können sie nicht berücksichtigt werden. Sie sind an folgende Adresse zu übersenden:

postalisch: Diebold Nixdorf Aktiengesellschaft
c/o Computershare Deutschland GmbH & Co. KG
Römerstraße 72-74
68259 Mannheim

oder

per Fax: +49 (0) 89 30903-74675

oder

per E-Mail: diebold-nixdorf-HV2017@computershare.de

Vollmachten und Weisungen an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können auch über das elektronische Vollmachts- und Weisungssystem unter http://www.wincor-nixdorf.com (dort unter der Rubrik "Investor Relations", "Hauptversammlung") erteilt oder widerrufen werden. Auch auf diesem Weg müssen Vollmachten und Weisungen bis spätestens zum 20. Januar 2017, 18.00 Uhr MEZ, eingegangen sein, andernfalls können sie nicht berücksichtigt werden.

Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

Nähere Einzelheiten zur Anmeldung und zur Stimmrechtsvertretung sind im Internet unter www.wincor-nixdorf.com unter der Rubrik "Investor Relations", "Hauptversammlung", abrufbar.

V. Rechte der Aktionäre gemäß §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 AktG

1. Anträge von Aktionären auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG

Gemäß § 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen mindestens 5 % des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von Eur 500.000,00 erreichen, verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Die Aktionäre haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstandes über den Antrag halten (§ 122 Abs. 2 AktG i. V. m. § 122 Abs. 1 Satz 3 und Satz 4, § 121 Abs. 7 AktG). Das Verlangen ist an den Vorstand zu richten und muss der Gesellschaft schriftlich (§ 126 BGB) mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, also bis spätestens zum Ablauf des 23. Dezember 2016, 24.00 Uhr MEZ, zugehen, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind. Später zugehende Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt. Ergänzungsverlangen sollten an folgende Adresse gerichtet werden:

Diebold Nixdorf Aktiengesellschaft
Der Vorstand
c/o Computershare Deutschland GmbH & Co. KG
Römerstraße 72-74
68259 Mannheim

Bekanntzumachende Ergänzungsverlangen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht mit der Einberufung bekannt gemacht wurden - unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Sie werden außerdem unter der Internetadresse http://www.wincor-nixdorf.com unter der Rubrik "Investor-Relations", "Hauptversammlung" zugänglich gemacht.

2. Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126, 127 AktG

Aktionäre haben zudem das Recht, in der Hauptversammlung Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung an die Gesellschaft zu stellen sowie Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsmitgliedern oder von Abschlussprüfern zu unterbreiten.

Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG sind ausschließlich an folgende Adresse zu richten:

postalisch: Diebold Nixdorf Aktiengesellschaft
c/o Computershare Deutschland GmbH & Co. KG
Römerstraße 72-74
68259 Mannheim

oder

per Fax: +49 (0) 89 30903-74675

oder

per E-Mail: diebold-nixdorf-HV2017@computershare.de

Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären, die mindestens 14 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung, also bis spätestens 8. Januar 2017, 24.00 Uhr MEZ, unter der angegebenen Adresse eingehen, werden einschließlich einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung im Internet unter www.wincor-nixdorf.com unter der Rubrik "Investor Relations", "Hauptversammlung", unverzüglich zugänglich gemacht, sofern die übrigen Voraussetzungen für eine Pflicht zur Veröffentlichung gemäß § 126 bzw. § 127 AktG erfüllt sind. Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären bleiben unberücksichtigt.

Die Gesellschaft kann von einer Zugänglichmachung eines Gegenantrags und seiner Begründung sowie eines Wahlvorschlags absehen, wenn einer der Ausschlusstatbestände des § 126 Abs. 2 AktG (bei Gegenanträgen und Wahlvorschlägen) oder des § 127 Satz 3 AktG (bei Wahlvorschlägen) vorliegt. Die Ausschlusstatbestände sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.wincor-nixdorf.com unter der Rubrik "Investor Relations", "Hauptversammlung" dargestellt.

3. Auskunftsrecht von Aktionären gemäß § 131 Abs. 1 AktG

In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär gemäß § 131 Abs. 1 AktG vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen und auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Von einer Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen, etwa weil die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen. Nach § 17 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft ist der Vorsitzende der Versammlung ermächtigt, das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen zu beschränken, mit dem Ziel, die Hauptversammlung in angemessener und zumutbarer Zeit abzuwickeln.

VI. Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft

Die Informationen gemäß § 124a AktG werden im Internet auf der Homepage der Diebold Nixdorf Aktiengesellschaft unter http://www.wincor-nixdorf.com unter der Rubrik "Investor Relations", "Hauptversammlung", zugänglich gemacht. Dort sind auch weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 AktG abrufbar. Die zugänglich zu machenden Unterlagen werden auch während der Hauptversammlung am Montag, dem 23. Januar 2017 zugänglich sein.

Paderborn, im Dezember 2016

Diebold Nixdorf Aktiengesellschaft

Der Vorstand

Hinweis für Anforderungen nach § 125 AktG:
Bitte richten Sie Ihre Bestellung direkt an die von uns beauftragte

Diebold Nixdorf AG
c/o Computershare Deutschland GmbH & Co. KG
Römerstraße 72-74
68259 Mannheim
Telefax: +49 89 30903-74675
E-Mail: 125-Anforderung@computershare.de

(Ende)

Aussender: Diebold Nixdorf AG
Heinz-Nixdorf-Ring 1
33106 Paderborn
Deutschland
Ansprechpartner: Andreas Bruck
Tel.: +49 5251 693-5200
E-Mail: investorrelations@dieboldnixdorf.com
Website: www.wincor-nixdorf.com
ISIN(s): DE000A0CAYB2 (Aktie)
Börse(n): Regulierter Markt in Frankfurt; Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Hamburg, Hannover, München, Stuttgart, Tradegate
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