pta20140402038
Hauptversammlung gemäß § 121 Abs. 4a AktG

Symrise AG: Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

Europaweite Verbreitung gemäß §121 AktG

Holzminden (pta038/02.04.2014/16:00 UTC+2) Symrise Aktiengesellschaft

Mühlenfeldstraße 1
37603 Holzminden

Wertpapier-Kennnummer: SYM999

ISIN DE000SYM9999

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

Wir laden unsere Aktionäre ein zur ordentlichen Hauptversammlung

am Mittwoch, den 14. Mai 2014, um 10 Uhr MESZ, in der Stadthalle Holzminden, Sollingstraße 101, 37603 Holzminden.

Tagesordnung

1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Symrise AG für das Geschäftsjahr 2013 nebst Lagebericht, des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2013 nebst Konzernlagebericht und des Berichts des Aufsichtsrats sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289 Abs. 4,
§ 315 Abs. 4 HGB im Lagebericht

Eine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt 1 wird nicht erfolgen. § 175 Abs. 1 Satz 1 AktG sieht lediglich vor, dass der Vorstand die Hauptversammlung zur Entgegennahme u.a. des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts sowie zur Beschlussfassung über die Verwendung eines Bilanzgewinns und bei einem Mutterunternehmen auch zur Entgegennahme des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts einzuberufen hat. Gemäß §§ 175 Abs. 2, 176 Abs. 1 Satz 1 AktG hat der Vorstand der Hauptversammlung u.a. den Jahresabschluss, den Lagebericht, den Bericht des Aufsichtsrats, den Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns und - bei börsennotierten Gesellschaften - einen erläuternden Bericht zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB, sowie bei einem Mutterunternehmen auch den Konzernabschluss, den Konzernlagebericht und den Bericht des Aufsichtsrats hierüber zugänglich zu machen.

Die vorstehenden Unterlagen werden in der Hauptversammlung näher erläutert. Sie liegen von der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Symrise AG, Mühlenfeldstraße 1, 37603 Holzminden, sowie in der Hauptversammlung selbst zur Einsicht der Aktionäre aus und sind über die Internetseite der Gesellschaft unter www.symrise.com > Investoren > HV > 2014 zugänglich gemacht.

Auf Verlangen werden jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos Abschriften der ausliegenden Unterlagen erteilt.

2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2013

Aus dem Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2013 sollen 0,70 Eur je dividendenberechtigter Stückaktie ausgeschüttet werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2013 in Höhe von 165.574.065,35 Eur wie folgt zu verwenden:

- Ausschüttung einer Dividende von 0,70 Eur je dividendenberechtigter Stückaktie: 82.721.310,00 Eur

- Vortrag auf neue Rechnung: 82.852.755,35 Eur

Sofern die Symrise AG im Zeitpunkt der Beschlussfassung durch die Hauptversammlung eigene Aktien hält, sind diese nach dem Aktiengesetz nicht dividendenberechtigt. Der auf nicht dividendenberechtigte Stückaktien entfallende Teilbetrag wird ebenfalls auf neue Rechnung vorgetragen.

3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2013

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2013 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für dieses Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen.

4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2013 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für dieses Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen.

5. Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers für den Jahres- und Konzernabschluss des Geschäftsjahres 2014

Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des Prüfungsausschusses vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hannover, zum Abschlussprüfer für den Jahresabschluss und den Konzernabschluss des Geschäftsjahres 2014 zu wählen.

6. Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss von vier Änderungsverträgen zu bestehenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen bzw. Ergebnisabführungsverträgen

Zwischen der Symrise AG als jeweils alleiniger Gesellschafterin und herrschender Gesellschaft ("Organträger") und folgenden Tochtergesellschaften ("Organgesellschaften") bestehen die nachfolgenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge bzw. Ergebnisabführungsverträge:

- Ergebnisabführungsvertrag der Symrise AG als Rechtsnachfolgerin der Symrise GmbH & Co. KG mit der TESIUM GmbH vom 26. August 2009,

- Ergebnisabführungsvertrag der Symrise AG als Rechtsnachfolgerin der Symrise GmbH & Co. KG mit der Symotion GmbH vom 26. August 2009,

- Ergebnisabführungsvertrag der Symrise AG als Rechtsnachfolgerin der Symrise GmbH & Co. KG mit der Symrise US-Beteiligungs GmbH als Rechtsnachfolgerin der Kallisto Zweiundzwanzigste Vermögensverwaltungs-GmbH vom 11.Dezember 2008,

- Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag zwischen der Symrise AG als Rechtsnachfolgerin der Symrise GmbH & Co. KG, diese wiederum als Rechtsnachfolgerin der Dragoco Gerberding & Co. AG mit der Busiris Vermögensverwaltung GmbH vom 07. November 2002.

Der Organträger und die vorgenannten Organgesellschaften haben vereinbart, die Beherrschungs- und Ergebnisabführungsverträge bzw. Ergebnisabführungsverträge hinsichtlich der Regelungen zur Verlustübernahme zu ändern. Durch die Änderungen soll klargestellt werden, dass sich der in den Verträgen enthaltene Verweis auf die Regelungen zur Verlustübernahme in § 302 AktG stets auf die jeweils gültige Fassung des § 302 AktG beziehen soll. Anlass zur Klarstellung gibt das vom Deutschen Bundestag am 17. Januar 2013 verabschiedete Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts, wonach Ergebnisabführungsverträge mit einer GmbH als Organgesellschaft künftig einen solchen dynamischen Verweis auf § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung vorsehen müssen.

Der Organträger und die vorgenannten Organgesellschaften haben daher den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag sowie die Ergebnisabführungsverträge durch Änderungsvereinbarungen geändert.

Die Änderungsvereinbarungen zu den Ergebnisabführungsverträgen zwischen der Symrise AG und der TESIUM GmbH, der Symotion GmbH und der Symrise US-Beteiligungs GmbH haben jeweils folgenden Wortlaut:

1. § 2 des Vertrages wird geändert und wie folgt neu gefasst:

Der Organträger ist zur Verlustübernahme entsprechend allen Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils geltenden Fassung verpflichtet.

2. Im Übrigen bleibt der Vertrag unverändert.

3. Dieser Änderungsvertrag gilt mit Wirkung ab dem Beginn des Geschäftsjahres der Organgesellschaft, in dem dieser Änderungsvertrag in das Handelsregister der Organgesellschaft eingetragen wird."

Die Änderungsvereinbarungen zu dem Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag zwischen der Symrise AG und der Busiris Vermögensverwaltung GmbH haben jeweils folgenden Wortlaut:

"1. § 3 des Vertrages wird geändert und wie folgt neu gefasst:

Der Organträger ist zur Verlustübernahme entsprechend allen Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils geltenden Fassung verpflichtet.

2. Im Übrigen bleibt der Vertrag unverändert.

3. Dieser Änderungsvertrag gilt mit Wirkung ab dem Beginn des Geschäftsjahres der Organgesellschaft, in dem dieser Änderungsvertrag in das Handelsregister der Organgesellschaft eingetragen wird."

Die Symrise AG war zum Zeitpunkt des Abschlusses der Änderungsvereinbarungen jeweils alleinige Gesellschafterin der vorgenannten Organgesellschaften und wird dies auch zum Zeitpunkt der Hauptversammlung sein. Aus diesem Grund sind von der Symrise AG für außenstehende Gesellschafter weder Ausgleichszahlungen noch Abfindungen zu gewähren. Aus demselben Grund ist eine Prüfung durch einen Vertragsprüfer nicht erforderlich (§§ 295 Abs. 1 Satz 2, 293b AktG).

Die Gesellschafterversammlungen der TESIUM GmbH, der Symotion GmbH, der Symrise US-Beteiligungs GmbH und der Busiris Vermögensverwaltung GmbH haben den Änderungsvereinbarungen jeweils am 12. Februar 2014 zugestimmt. Der Vorstand der Symrise AG und die Geschäftsführungen der genannten Tochtergesellschaften haben gemäß §§ 295 Abs. 1 Satz 2, 293a AktG jeweils einen gemeinsamen Bericht erstattet, in dem die Änderungsvereinbarungen im Einzelnen rechtlich und wirtschaftlich erläutert und begründet worden sind.

Die gemeinsamen Berichte werden zusammen mit weiteren zu veröffentlichenden Unterlagen vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite der Gesellschaft unter www.symrise.com > Investoren > HV > 2014 zugänglich sein.

Die Änderungsverträge werden ab dem 1. Januar des Jahres wirksam, in dem sie in das Handelsregister der jeweiligen Organgesellschaft eingetragen werden.

Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor,

a) dem Änderungsvertrag zu dem Ergebnisabführungsvertrag zwischen der Symrise AG und der TESIUM GmbH zuzustimmen;
b) dem Änderungsvertrag zu dem Ergebnisabführungsvertrag zwischen der Symrise AG und der Symotion GmbH zuzustimmen;
c) dem Änderungsvertrag zu dem Ergebnisabführungsvertrag zwischen der Symrise AG und der Symrise US-Beteiligungs GmbH zuzustimmen;
d) dem Änderungsvertrag zu dem Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag zwischen der Symrise AG und der Busiris Vermögensverwaltung GmbH zuzustimmen.

7. Beschlussfassung über die Billigung des Systems zur Vergütung der Mitglieder des Vorstands gemäß § 120 Abs. 4 AktG

Durch das am 5. August 2009 in Kraft getretene Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG) wurde die Möglichkeit geschaffen, dass die Hauptversammlung einen beratenden Beschluss über die Billigung des Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder fasst. Von dieser Möglichkeit soll auch in diesem Jahr Gebrauch gemacht werden.

Die Beschlussfassung unter diesem Tagesordnungspunkt bezieht sich auf das derzeit bei der Gesellschaft geltende Vergütungssystem, das Grundlage für die Festsetzung der Vorstandsvergütung im Geschäftsjahr 2013 war. Dieses Vergütungssystem ist ausführlich im Vergütungsbericht dargestellt, der im Finanzbericht 2013 auf den Seiten 33 bis 36 als Teil des Lageberichts enthalten ist. Das derzeit bei der Gesellschaft geltende Vergütungssystem ist gegenüber dem, das für die Festsetzung der Vorstandsvergütung im Geschäftsjahr 2012 zur Anwendung kam, unverändert. Der Finanzbericht ist auch unter der Internetadresse www.symrise.com > Investoren > Berichte > 2013 veröffentlicht.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, das System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder der Symrise AG zu billigen.

Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts (mit Nachweisstichtag nach § 123 Abs. 3 Satz 3 AktG und dessen Bedeutung)

Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen oder ihr Stimmrecht ausüben wollen, müssen sich vor der Versammlung anmelden. Die Aktionäre müssen außerdem ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen. Dazu ist ein Nachweis ihres Anteilsbesitzes durch das depotführende Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut, der sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, also Mittwoch, den 23. April 2014, 0:00 Uhr MESZ (sog. Nachweisstichtag) bezieht, ausreichend. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen in Textform in deutscher oder englischer Sprache erfolgen und der Gesellschaft unter der nachstehend bestimmten Adresse bis spätestens Mittwoch, den 07. Mai 2014, 24:00 Uhr MESZ, zugehen:

Symrise AG
c/o PR IM TURM HV-Service AG
Römerstraße 72-74
D-68259 Mannheim
Fax: +49 (0) 621/ 71 77 213
E-Mail: eintrittskarte@pr-im-turm.de

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher.

Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts.

Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.

Stimmabgabe durch Bevollmächtigte

Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch Bevollmächtigte ausüben lassen. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Auch im Fall einer Stimmrechtsvertretung sind eine fristgerechte Anmeldung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich.

Gemäß § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform. Aktionäre können für die Vollmachtserteilung den Vollmachtsvordruck auf der Rückseite des Eintrittskartenformulars, das sie nach der Anmeldung erhalten, benutzen; möglich ist aber auch, dass Aktionäre eine gesonderte Vollmacht in Textform ausstellen. Ferner können Vollmachtsformulare unter der Internetadresse www.symrise.com > Investoren > HV > 2014 heruntergeladen werden.

Wird ein Kreditinstitut, ein nach §§ 135 Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG den Kreditinstituten gleichgestelltes Institut oder Unternehmen, eine Aktionärsvereinigung oder eine der Personen, für die nach § 135 Abs. 8 AktG die Regelungen des § 135 Abs. 1 bis 7 AktG sinngemäß gelten, bevollmächtigt, besteht das Textformerfordernis weder nach dem Gesetz noch nach der Satzung der Gesellschaft. Nach dem Gesetz genügt es in diesen Fällen, wenn die Vollmachtserklärung von dem Bevollmächtigten nachprüfbar festgehalten wird. Die Vollmachtserklärung muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten.

Bitte stimmen Sie sich daher, wenn Sie ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder ein anderes der in § 135 AktG gleichgestellten Institute, Unternehmen oder Personen bevollmächtigen wollen, mit diesen über die Form der Vollmacht ab. Ein Verstoß gegen die in § 135 AktG genannten Erfordernisse für die Bevollmächtigung der in diesem Absatz Genannten beeinträchtigt allerdings gemäß § 135 Abs. 7 AktG die Wirksamkeit der Stimmabgabe nicht.

Der Nachweis der Bevollmächtigung muss entweder am Tag der Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten vorgewiesen werden oder der Gesellschaft bis spätestens Dienstag, den 13. Mai 2014 um 18:00 Uhr MESZ unter der folgenden Adresse zugehen:

Symrise AG
c/o PR IM TURM HV-Service AG
Römerstraße 72-74
D-68259 Mannheim
Fax: +49 (0) 621/ 71 77 213

Der Nachweis der Erteilung einer Vollmacht, ihres Widerrufs oder ihrer Änderung kann auch im Wege der elektronischen Kommunikation unter der Internetadresse www.symrise-hv.com vorgenommen werden.

Als Service bieten wir unseren Aktionären an, einen von der Gesellschaft benannten, jedoch an die Weisungen der Aktionäre gebundenen Stimmrechtsvertreter, in der Hauptversammlung zur Ausübung ihres Stimmrechts zu bevollmächtigen. Als Stimmrechtsvertreter hat die Gesellschaft folgende Personen benannt:

Herrn Dr. Achim Biedermann, geschäftsansässig PR IM TURM HV-Service AG, Römerstraße 72-74, D-68259 Mannheim
Frau Franca Wilmanowski, geschäftsansässig PR IM TURM HV-Service AG, Römerstraße 72-74, D-68259 Mannheim

Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können in Textform - auch unter der Internetadresse www.symrise-hv.com - bevollmächtigt werden. Per Internet können Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter bis zum Dienstag, den 13. Mai 2014 um 18:00 Uhr MESZ erteilt werden. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter haben das Recht, Untervollmacht zu erteilen. Sie sind verpflichtet, das Stimmrecht ausschließlich gemäß den vom Aktionär erteilten Weisungen auszuüben. Wird zu einzelnen oder allen Tagesordnungspunkten keine ausdrückliche oder eine widersprüchliche oder unklare Weisung erteilt, werden die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bei dem jeweiligen Tagesordnungspunkt an der Abstimmung nicht teilnehmen. Die Stimmrechtsvertreter werden ausschließlich das Stimmrecht ausüben und keine weitergehenden Rechte wie Frage- oder Antragsrechte wahrnehmen.

Eine vor der Hauptversammlung erteilte Vollmacht für die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter zur Ausübung des Stimmrechts nebst Weisungen muss der

Symrise AG
c/o PR IM TURM HV-Service AG
Römerstraße 72-74
D-68259 Mannheim
Fax: +49 (0) 621/ 71 77 213

ebenfalls bis spätestens Dienstag, den 13. Mai 2014 um 18:00 Uhr MESZ zugehen.

Aktionäre können unter der vorstehenden Adresse weitere Vollmachtsformulare anfordern.

Rechte der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, §§ 127, 131 Abs. 1 AktG

Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen 5% des Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag am Grundkapital von 500.000 Euro erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Ein solches Verlangen ist schriftlich unter der folgenden Adresse an die Gesellschaft zu richten:

Symrise AG
Vorstand
z. Hd. Group Legal Affairs
Mühlenfeldstraße 1
37603 Holzminden.

Es muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung zugehen; der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind nicht mitzurechnen. Letztmöglicher Zugangstermin ist somit Sonntag, der 13. April 2014, 24:00 Uhr MESZ. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung hinsichtlich des Mindestaktienbesitzes Inhaber der Aktien sind (vgl. § 142 Abs. 2 Satz 2 AktG i.V.m. § 122 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 AktG). Dem Eigentum steht ein Anspruch auf Übereignung gegen ein Kreditinstitut, Finanzdienstleistungsinstitut oder ein nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätiges Unternehmen gleich. Die Eigentumszeit eines Rechtsvorgängers wird dem Aktionär zugerechnet, wenn er die Aktie unentgeltlich, von seinem Treuhänder, als Gesamtrechtsnachfolger, bei Auseinandersetzung einer Gemeinschaft oder bei einer Bestandsübertragung nach § 14 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder § 14 des Gesetzes über Bausparkassen erworben hat (vgl. § 70 AktG).

Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG

Aktionäre können Anträge zu einzelnen Tagesordnungspunkten stellen (vgl. § 126 AktG); dies gilt auch für Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern (vgl. § 127 AktG). Gemäß § 126 Abs. 1 AktG sind Anträge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung den in § 125 Abs. 1 bis 3 AktG genannten Berechtigten (dies sind u. a. Aktionäre, die es verlangen) unter den dortigen Voraussetzungen zugänglich zu machen, wenn der Aktionär mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung der Gesellschaft einen Gegenantrag gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung mit Begründung an die unten stehende Adresse übersandt hat. Der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind nicht mitzurechnen.

Letztmöglicher Zugangstermin ist somit Dienstag, der 29. April 2014, 24:00 Uhr MESZ. Ein Gegenantrag und dessen Begründung brauchen nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn einer der Ausschlusstatbestände des § 126 Abs. 2 AktG vorliegt. Die Begründung braucht auch dann nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.

Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten auch ohne vorherige Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt. Wir weisen darauf hin, dass Gegenanträge, die der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt worden sind, in der Hauptversammlung nur Beachtung finden, wenn sie dort mündlich gestellt werden.

Wahlvorschläge von Aktionären nach § 127 AktG brauchen nicht begründet zu werden. Wahlvorschläge werden nur zugänglich gemacht, wenn sie den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person und im Fall einer Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthalten (vgl. § 127 Satz 3 i.V.m. § 124 Abs. 3 und § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG). Nach § 127 Satz 1 AktG i.V.m. § 126 Abs. 2 AktG gibt es weitere Gründe, bei deren Vorliegen Wahlvorschläge nicht über die Internetseite zugänglich gemacht werden müssen. Im Übrigen gelten die Voraussetzungen und Regelungen für das Zugänglichmachen von Anträgen entsprechend.

Etwaige Anträge (nebst Begründung) oder Wahlvorschläge von Aktionären gemäß § 126 Abs. 1 und § 127 AktG sind ausschließlich zu richten an:

Symrise AG
Vorstand
z. Hd. Group Legal Affairs
Mühlenfeldstraße 1
D-37603 Holzminden
Fax: +49 (0)5531/90 - 48456
E-Mail: LegalAdvice@symrise.com

Anderweitig adressierte Anträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt. Zugänglich zu machende Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären (einschließlich des Namens des Aktionärs und - im Falle von Anträgen - der Begründung) werden nach ihrem Eingang auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.symrise.com > Investoren > HV > 2014 zugänglich gemacht. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse zugänglich gemacht.

Auskunftsrechte der Aktionäre gemäß § 131 Abs. 1 AktG

In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär und Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist (vgl. § 131 Abs. 1 AktG). Das Auskunftsrecht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen.

Die Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen. Unter den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Voraussetzungen darf der Vorstand die Auskunft verweigern. Gemäß § 18 Abs. 3 der Satzung kann der Versammlungsleiter das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken; er ist insbesondere berechtigt, zu Beginn oder während der Hauptversammlung einen zeitlich angemessenen Rahmen für den Verlauf der Hauptversammlung, für einzelne Tagesordnungspunkte oder für einzelne Redner zu setzen.

Weitergehende Unterlagen und Erläuterungen, einschließlich der Informationen nach § 124a AktG, finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.symrise.com > Investoren > HV > 2014

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Das Grundkapital der Gesellschaft ist am Tag der Einberufung dieser Hauptversammlung eingeteilt in 118.173.300 auf den Inhaber lautende Stückaktien mit insgesamt 118.173.300 Stimmrechten. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung keine eigenen Aktien.

Holzminden, im März 2014

Symrise AG

- Der Vorstand -

Hinweis für Anforderungen nach § 125 AktG:
Bitte richten Sie Ihre Bestellung direkt an die von uns beauftragte PR IM TURM HV-Service AG, Römerstraße 72-74, 68259 Mannheim, Fax 0621 / 70 99 07.

(Ende)

Aussender: Symrise AG
Mühlenfeldstraße 1
37603 Holzminden
Deutschland
Ansprechpartner: Investor Relations
Tel.: +49 (0) 5531 90 0
E-Mail: ir@symrise.com
Website: www.symrise.com
ISIN(s): DE000SYM9999 (Aktie)
Börse(n): Regulierter Markt in Frankfurt; Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Hamburg, Hannover, München, Stuttgart
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