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pte20170207025 in Forschung

"Routerfreiheit" gilt für alle Kunden uneingeschränkt

GELSEN-NET erleidet vor Gericht Schlappe gegen Verbraucherzentrale


Düsseldorf (pte025/07.02.2017/13:09)

Netzbetreiber in Deutschland dürfen ihren Kunden nicht vorschreiben, ausschließlich von ihnen bereitgestellte Endgeräte für den Breitbandanschluss zu nutzen. Das hat das Landgericht Essen http://lg-essen.nrw.de in einem richtungweisenden Urteil heute, Dienstag, gegen GELSEN-NET http://gelsen-net.de festgestellt. Bisher konnten andere Router nur dann eingesetzt werden, wenn Anbieter die Zugangsdaten für Internet und Telefonie (Voice over IP) zur Verfügung stellten. Doch das verweigerten Netzbetreiber wiederholt.

Auf Antrag der Verbraucherzentrale NRW http://verbraucherzentrale.nrw untersagte das Landgericht Essen dem Anbieter nun per Urteil, die Herausgabe der erforderlichen Zugangsdaten an Bestandskunden zu verweigern. Der Gesetzgeber hatte den "Routerzwang" zuletzt abgeschafft. Das Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG) sieht die Routerfreiheit ausdrücklich vor.

Auch Bestandskunden profitieren

Seit dem 1. August 2016 dürfen Netzbetreiber den Anschluss an das öffentliche Telekommunikationsnetz nicht verweigern, wenn der Router bestimmte technische Anforderungen erfüllt. Sie müssen ihren Kunden die Zugangsdaten und Informationen mitteilen. Unklar war bislang jedoch, ob dies nur für Neuverträge gilt oder ob Verbraucher auch bei bestehenden Verträgen den Router frei wählen dürfen.

Geklärt wurde diese Frage nun am Beispiel eines Bestandskunden von GELSEN-NET. Weil ihm die Herausgabe der Zugangsdaten verweigert worden war, hatte die Verbraucherzentrale NRW gegen den Anbieter vor dem Landgericht Essen ein gerichtliches Eilverfahren eingeleitet. Dort teilten die Richter die Auffassung der Verbraucherzentrale NRW. Das Urteil: Routerfreiheit gilt auch für Bestandskunden. (Ende)
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