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"Wenn derjenige Ehegatte unterhaltsberechtigt ist, dem aufgrund des Mangels an Erwerbsmöglichkeit oder der Dauer der ehelichen Gemeinschaft oder anderer Gründe (Alter, Gesundheit, et cetera) eine Selbsterhaltung nicht zugemutet werden kann, tritt, trotz schuldhaftem Verhalten in der Ehe der sogenannte Billigkeitsunterhalt in Kraft und kann 15 bis 33 Prozent des Einkommens des Unterhaltspflichtigen betragen", so Mag. Schulz.