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Billigkeitsunterhalt bedeutet Unterhaltszahlungen auch bei schuldloser Scheidung, wenn dem Ehegatten aufgrund eines Mangels an Erwerbsmöglichkeiten die Selbsterhaltung nicht zumutbar ist. "Das kann dann 15 bis 33 Prozent des Einkommens des Unterhaltspflichtigen betragen. Eine aktuelle OGH-Entscheidung bestätigt dies. Eingehende Beratung ist also angeraten", so Scheidungsanwalt Mag. August Schulz. www.scheidungsanwalt-wien.at