FPSB Deutschland: Latente Steuerlast - Ein oft übersehener Aspekt in der Nachfolgeplanung
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Finanzplanung ist Lebensplanung (Foto: iStock) |
Frankfurt am Main (pts025/25.11.2025/13:30)
Ob bei Kapitalanlagen oder Kapitalgesellschaften: Bei der Nachfolgeplanung wird bisweilen das Risiko einer unerwarteten Doppelbelastung im Erbfall übersehen – ein konkreter Fall zeigt: Wer zu spät plant, riskiert eine doppelte Steuerbelastung für die Erben. Was kann eine Strategie mit Wertpapieren im Privatvermögen sein, um gestalterisch die Erbschaft-/Schenkungsteuer zu reduzieren?
Bei der Nachfolgeplanung von Kapitalanlagen im Privatvermögen und im Kontext von Kapitalgesellschaften wird oft ein wichtiger Punkt nicht ausreichend berücksichtigt: die latente Steuerlast. Das gilt insbesondere bei Kapitalgesellschaften oder Kapitalanlagen im Zusammenhang mit verschiedenen Steuerarten. Gerade im Erbfall kann es zu unerwarteten und hohen Steuerbelastungen kommen, die den Übergang von Vermögenswerten erheblich erschweren.
Als latente Steuerlast bezeichnet man in diesem Zusammenhang in der Regel Steuern, die theoretisch auf stillen Reserven bei Kapitalvermögen oder bei Kapitalgesellschaften ruhen, jedoch erst im Zeitpunkt der Realisierung (zum Beispiel bei Verkauf) fällig werden. "Das Thema latente Steuerlast erhält zusätzliche Brisanz, weil eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts unter anderem zu diesem Themenkomplex in 2026 erwartet wird", informiert Maximilian Kleyboldt, CFP®, Vorstand des Financial Planning Standards Board Deutschland e.V. (FPSB Deutschland).
Der Experte empfiehlt, sich frühzeitig mit diesem Thema auseinanderzusetzen, um böse Überraschungen zu vermeiden: "Wer rechtzeitig die richtigen Schritte einleitet, kann nicht nur die Steuerlast optimieren, sondern auch eine reibungslose Übergabe des Unternehmens oder der Kapitalanlagen sicherstellen."
Gefahr der doppelten Steuerbelastung
Worum es genau geht, verdeutlicht ein Beispiel: Gewinne, die eine Kapitalgesellschaft an ihre Anteilseigner ausschüttet, führen bei Ausschüttung zur Kapitalertragsteuer. Werden die Gewinne nicht ausgeschüttet, führt dies zu einer Erhöhung des Gewinnvortrages. Wenn es nun zum Erbfall kommt, kann dies zur steuerlichen Doppelbelastung für den Erben führen. In einem konkreten Fall hatte ein Mann beim Finanzgericht Münster (AZ 3 K 2755/22 Erb) geklagt, weil er von einer doppelten Steuerlast betroffen war. Der Kläger hatte nach dem Tod seines Vaters Anteile an einer GmbH geerbt. Das Besondere dabei: Noch zu Lebzeiten des Verstorbenen hatte die Gesellschafterversammlung der GmbH eine Gewinnausschüttung beschlossen, die jedoch erst nach dessen Tod erfolgte.
Bei der Auszahlung der Dividende an den Erben musste jedoch Kapitalertragssteuer einbehalten werden. Er wollte jedoch, dass die einbehaltenen Steuern als Nachlassverbindlichkeiten zu berücksichtigen seien. Dieser Argumentation folgte das Finanzamt nicht. Während der Erbe erklärte, dass die Kapitalertragsteuer den Wert der Ausschüttung mindere und somit seine tatsächliche Bereicherung reduziere, argumentierte das Finanzamt, dass die Steuer erst nach dem Tod des Verstorbenen entstanden sei und daher keine Verbindlichkeit des Erblassers darstelle.
Das Finanzgericht Münster bestätigte die Ansicht des Finanzamts, dass für die Erbschaftssteuer der Vermögensstand zum Todeszeitpunkt entscheidend sei. Die Kapitalertragsteuer sei, so das Finanzgericht weiter, eine Steuerschuld des Erben und nicht des Erblassers. Somit ist ein Abzug der Kapitalertragsteuer als Nachlassverbindlichkeit nicht zulässig, weil die Gewinne dem Erblasser formal noch nicht zugeflossen waren. Entscheidend sei vielmehr der formale Zeitpunkt der Gutschrift. "Diesen Umstand gilt es in der Beratung und bei der Nachfolgeplanung zu wissen", rät der Nachfolgeplaner Kleyboldt.
Gewinne auf Aktien erhöhen die Bemessungsgrundlage - Realisierung von latenten Steuern kann die Erbschaftsteuerbelastung reduzieren
Denn ein ähnliches Szenario ist auch bei Wertpapieren im Privatvermögen zu beachten. "Hier können und werden häufig mit den jeweiligen Wertpapieren latente Kursgewinne an die Empfänger übertragen", erläutert Kleyboldt. Natürlich ist der Einzelfall zu berücksichtigen. Es könne jedoch dazu führen, dass es bei einem Verkauf von Wertpapieren nach deren Übertragung – also einer Schenkung oder Erbschaft – zu einer doppelten steuerlichen Belastung kommen kann. Da liquide Vermögenswerte in einem Depot einer Privatperson keine steuerlichen Begünstigungen erhalten, unterliegen im Todesfall die Nachlasswerte auf Basis des Kurswertes zum Zeitpunkt des Todes vollständig der Erbschaftsteuer.
Zum einen fällt auf den Depotbestand Schenkung- bzw. Erbschaftsteuer an, zum anderen unterliegen die dann realisierten Gewinne bei Verkauf zusätzlich der Kapitalertragsteuer. Die Gestaltungsidee ist daher, wenn die Freibeträge ausgeschöpft sind, und entsprechende Gewinne auf den Wertpapieren bestehen, einen Verkauf vor der Schenkung umzusetzen und somit die Bemessungsgrundlage zu reduzieren. Die Realisierung von Kursgewinnen unterliegt der Abgeltungsteuer, die derzeit 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag (und gegebenenfalls zuzüglich Kirchensteuer) beträgt.
"Durch den Steuerabzug wird das der Erbschaftssteuer unterliegende Vermögen reduziert, was zu einem Vorteil führen könnte", so Kleyboldt. Von daher ist empfehlenswert, die stillen Reserven im liquiden Vermögen noch zu Lebzeiten zu heben, um die ansonsten eintretende Folge zu vermeiden, dass Erbschaftsteuer auf Abgeltungsteuer gezahlt werden muss.
"Aus den geschilderten Gründen kann es aus erbschaftsteuerlicher Sicht sinnvoll sein, steuerpflichtige Gewinne frühzeitig zu realisieren", so der FPSB-Vorstand. Im Rahmen einer Vermögens- und Nachfolgeplanung, auch als Teilvermögensbetrachtung, kann man dies diskutieren. Denn ein Verkauf reduziere den Nachlasswert deutlich und minimiere dadurch die Erbschaftssteuerlast, konkret also die latente Kapitalertragssteuerlast der Bestände und die Bemessungslage der Schenkung/Erbschaftsteuer.
Nach § 35b EStG gibt es eine Ermäßigung bei der Einkommensteuer, wenn es zu einer Doppelbelastung mit Erbschaftsteuer und tariflicher Einkommensteuer kommt. Dies gilt aber nicht für Einkünfte, die der Abgeltungsteuer unterliegen, da die Abgeltungsteuer keine tarifliche Einkommensteuer ist. Von daher ist empfehlenswert, die stillen Reserven im liquiden Vermögen noch zu Lebzeiten zu heben, um die ansonsten eintretende Folge zu vermeiden, dass Erbschaftsteuer auf Abgeltungsteuer gezahlt werden muss.
"Eine clevere Vorsorge kann latente Steuern und die damit verbundene Doppelbelastung im Erbfall verhindern", sagt Kleyboldt, zugleich Direktor im Wealth Planning bei der Bethmann Bank.
Analyse der bestehenden Wertpapierbestände vor einer Schenkung: Umgang mit steuerlichen Altbeständen und mit realisierten Verlusten
Hier kann man im Umgang mit Wertpapieren weiter optimieren: Es gilt zu überlegen, eine Separierung von steuerlichen Altbeständen – falls noch vorhanden - vorzunehmen und eine Schenkung dieser Bestände umzusetzen (im Kontext der "Fußstapfentheorie"). Oder, falls beim Schenker noch ein Verlustvortrag, also realisierte Verluste im Verlustverrechnungstopf Aktien bestehen, macht es aus schenkungs-/erbschaftsteuerlicher Sicht Sinn, bestehende steuerpflichtige Gewinne zu realisieren und den Topf vor einer Schenkung zu "leeren". Im Gegenzug sinkt die latente Kapitalertragsteuerlast der Bestände und gleichzeitig die Bemessungslage der Schenkung/Erbschaftsteuer. Wissenswert ist, Verlustverrechnungstöpfe können weder verschenkt, noch vererbt werden.
Rechtzeitig gegensteuern – mit professioneller Unterstützung
Wertvolle Unterstützung können dabei die vom FPSB zertifizierten Estate Planer, die CFEP®-Professionals, bieten. Diese Nachfolgeplaner helfen bei der Entwicklung einer bedarfsorientierten Strategie. Und sie fungieren als Schnittstelle zwischen dem Vermögensinhaber als Erblasser und den Erben sowie den unverzichtbaren weiteren Beratern wie Rechtsanwälten oder Steuerberatern, die die juristischen und steuerlichen Aspekte abdecken.
Über den FPSB Deutschland e.V.
Das Financial Planning Standards Board Ltd. - FPSB ist ein globales Netzwerk mit derzeit 28 Mitgliedsländern und über 230.000 Zertifikatsträgern. Dessen Ziel ist es, den weltweiten Berufsstandard für Financial Planning zu verbreiten und das öffentliche Vertrauen in Financial Planner zu fördern. Das Financial Planning Standards Board Deutschland e.V. (FPSB Deutschland) mit Sitz in Frankfurt/ Main gehört seit 1997 als Vollmitglied dieser Organisation an.
Zentrale Aufgabe des FPSB Deutschland ist die Zertifizierung von Finanz- und Nachfolgeplanern nach international einheitlich definierten Regeln. Wichtige Gütesiegel sind der CERTIFIED FINANCIAL PLANNER®-Professional, der CERTIFIED FOUNDATION AND ESTATE PLANNER, der EFPA European Financial Advisor® EFA und der CGA® CERTIFIED GENERATIONS ADVISOR. Der FPSB Deutschland hat ferner den Anspruch, Standards zur Methodik der ganzheitlichen Finanzberatung zu setzen. Dafür arbeitet der FPSB Deutschland eng mit Regulierungs- und Aufsichtsbehörden, Wissenschaft und Forschung, Verbraucherschützern sowie Presse und interessierter Öffentlichkeit zusammen.
Ein weiteres Anliegen des FPSB Deutschland ist die Verbesserung der finanziellen Allgemeinbildung. Zu diesem Zweck hat der Verband den Verbraucher-Blog www.frueher-planen.de lanciert. Er informiert neutral, anbieterunabhängig und werbefrei über alle relevanten finanziellen Themen und beinhaltet drei Online-Rechner zur Berechnung der Altersrente und der Basisrente sowie zur Optimierung der Fondsanlage.
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