pte20080602026 Medien/Kommunikation, Politik/Recht

Radiohead und Prince streiten um YouTube-Video

Beide Seiten beanspruchen Urheberrechte für sich


Prince ließ das Video zu seiner
Prince ließ das Video zu seiner "Creep"-Coverversion von YouTube löschen (Foto: youtube.com)

Mountain View (pte026/02.06.2008/13:42) Ein Video mit einer Coverversion des berühmten Radiohead-Songs "Creep" sorgt derzeit auf der Online-Plattform YouTube http://www.youtube.com für Verwirrung. Der Beitrag, der bereits im April im Rahmen eines Konzerts des Sängers Prince aufgenommen worden war, musste auf Drängen seines Plattenlabels NPG Records zunächst von dem Videoportal entfernt werden. Wie CNN berichtet, beriefen sich die Anwälte des Künstlers dabei auf den US-amerikanischen Digital Millenium Copyright Act, demzufolge ein Copyrightinhaber vom Betreiber einer Internetplattform das Löschen dort veröffentlichter Inhalte einfordern kann. Nach Bekanntwerden der Löschungsaktion staunte auch Radiohead-Frontmann Thom Yorke nicht schlecht. Es sei doch recht komisch, dass sein eigener Song von Dritten entfernt worden war. Man solle das Video wieder entsperren, das sei schließlich ein Radiohead-Song, fordert Yorke.

"Prinzipiell muss festgestellt werden, dass der Radiohead-Song in Deutschland ein urheberrechtlich geschütztes Werk wäre. Der Rechteinhaber kann bestimmen, was mit seinem Werk passiert", erklärt Verena Eckert, Rechtsexpertin der IT-Recht Kanzlei http://www.it-recht-kanzlei.de , im Gespräch mit pressetext. Da es sich in diesem konkreten Fall um eine Coverversion handle, habe man es hier mit einer Interpretation des Originalsongs zu tun. "In diesem Zusammenhang ist es rechtlich ausschlaggebend, wie weit die Bearbeitung von Prince vom Radiohead-Original entfernt ist", erläutert Eckert. Wenn die Coverversion in ihrer Ausführung nahe am Original bleibt, würden die Rechte beim Urheber des Stückes liegen. Ist sie aber weit davon entfernt, könne man auch von einer "freien Bearbeitung" sprechen. "Der entsprechende Sachverhalt muss im jeweiligen Einzelfall genau betrachtet und geklärt werden", betont Eckert.

Eine Möglichkeit für Urheberrechtsinhaber, rechtswidrig veröffentlichte Werke aus dem Internet zu entfernen, gebe es aber auch hierzulande. Diese ergebe sich aus der allgemeinen Störerhaftung, die sich aus den allgemeinen Rechtsgrundsätzen ableitet. "Wenn Inhalte auf einer Webplattform nicht dem gängigen Recht entsprechen, kann der Betreiber zunächst darauf aufmerksam gemacht werden", schildert Eckert. Das sei deshalb sinnvoll, da ein Seitenbetreiber in vielen Fällen ja gar nicht die Möglichkeit habe, alle seine Inhalte rechtlich prüfen zu lassen. "Ist der Hinweis erst einmal erfolgt, kann die entsprechende Plattform in Haftung genommen werden", so Eckert.

Dass Radiohead es mit dem Copyright etwas lockerer nimmt als viele andere Kollegen aus der Musikbranche, hat die britische Erfolgsband bereits im Oktober vergangenen Jahres bewiesen. Damals hatten die Musiker eine digitale Version ihres neuen Studioalbums "In Rainbows" nicht über die herkömmlichen Vertriebswege veröffentlicht, sondern im Eigenvertrieb über die Webseite zum Download angeboten. Die Fans durften selbst entscheiden, wie viel sie der Band zahlen wollten (pressetext berichtete: http://www.pte.at/pte.mc?pte=071001024). Dieser neue Geschäftsansatz hat sich für die Band anscheinend ausgezahlt. Satte 1,6 Mio. Euro soll Radiohead Schätzungen zufolge im Rahmen des unkonventionellen Veröffentlichungsansatzes eingenommen haben.

(Ende)
Aussender: pressetext.deutschland
Ansprechpartner: Markus Steiner
Tel.: +43-1-81140-317
E-Mail: steiner@pressetext.com
|