pts20050124014 Technologie/Digitalisierung, Medien/Kommunikation

Fernmeldebüro fällt Entscheidung 1. Instanz: Ist PLC nicht Stand der Technik?

Funkamateure setzen sich für die Wahrung des Kurzwellenbereiches erfolgreich ein


Wien (pts014/24.01.2005/10:11) Konkret geht es um den Schutz des wichtigen Kurzwellenbandes, das von Fluggesellschaften, Reederein, Rettungsorganisationen, Rundfunk,
Funkamateuren und anderen Organisationen genutzt wird, vor unerwünschten Signalen aus ungeschirmten Stromnetzen zu schützen.

In einem Schreiben der Volksanwaltschaft an den Dachverband des österreichischen Versuchsenderverbandes wurde der ÖVSV über den jüngsten Bescheid des zuständigen Fernmeldebüros betreffend "Internet aus der Steckdose" informiert.

Auszug: "Die Fernmeldebehörde 1. Instanz hat am 21.12.2004 einen Bescheid erlassen und der Linz Strom GmbH gemäß §88 Abs 1 Telekommunikationsgesetz aufgetragen, innerhalb eines Monats ab Zustellung des Bescheides durch Vornahme geeigneter technischer Maßnahmen die Power Line Communication-Anlage (PLC) so zu betreiben, dass Telekommunikationsanlagen nicht gestört werden.

Der zuständige Bearbeiter stellt in dem Bescheid fest, dass die gemeldeten Störungen zweifelsfrei auf PLC der Linz Strom GmbH zurückzuführen seien. Dies stütze sich auf das Gutachten des Amtsachverständigen, der zum Ergebnis gekommen ist, dass durch PLC der Linz Strom GmbH elektromagnetische Wellen abgestrahlt werden, durch die in der Nähe befindliche Telekommunikationsanlagen im Kurzwellenbereich angesiedelter Funkdienste grundsätzlich störend beeinflusst werden können.

Die Behörde führt in der rechtlichen Begründung des Bescheides weiter aus:
Die Linz Strom GmbH benutze ungeschirmte Leitungen, sodass der Datentransport nur unter Inkaufnahme von wesentlichen Abstrahlungen erfolgen könne. Dies habe dann die störenden Beeinflussungen anderer Telekommunikationsanlagen, die ebenfalls im KW-Bereich betrieben werden zur Folge. Die von der PLC der Linz Strom GmbH abgestrahlten Wellen, seien ein unerwünschtes Nebenprodukt.

Aus technischen Gesichtspunkten entspreche das Aufbringen hochfrequenter elektromagnetischer Wellen auf eine ungeschirmte Leitung mit Leistungen, wie sie für PLC erforderlich sind, nicht dem Stand der Technik.

Laut erstinstanzlichem Bescheid sei dem Gutachten zu entnehmen, dass von dem PLC-System eine permanent unerwünschte elektromagnetische Strahlung ausgesendet wird. Dies habe sich aus den Messungen und Feststellungen der Funküberwachung Linz ergeben. Dies rufe die Störung bei anderen Telekommunikationsanlagen hervor.

Weiters wurde dem ÖVSV mitgeteilt, dass bei Vorliegen eines rechtskräftigen Bescheides und Aufrechterhaltung der Störungen als nächster Schritt der Linz Strom GmbH der Betrieb untersagt werden wird.

Die Behörde 1. Instanz hat nun eine Entscheidung gefällt und die von der Linz Strom GmbH ausgehenden funktechnischen Störungen festgestellt."

Wie wichtig die Anstrengungen der Funkamateure Österreichs sind, wurde im
Katastrophenfall in Asien kürzlich bestätigt:
Sind öffentliche Kommunikationsnetze wie Internet und Mobiltelefon
überlastet oder zerstört, können oft nur erfahrenen Funker auf Frequenzen
unter 30 MHz Nachrichten über große Entfernung übermitteln.

***Lesen Sie dazu auch die Aussendung vom 4. Jänner 2005, "Funkamateure leisten wichtigen Beitrag in Südostasien"***

***Amateurfunk ist ein technisch-experimenteller Funkdienst, der in Österreich durch das Amateurfunkgesetz, einem Bestandteil des Fernmelderechtes, reglementiert ist. Weltweit genießen die Interessen von Funkamateuren aufgrund ihrer besonderen Leistungen im Hinblick auf technische Entwicklung und ihrer strukturellen Unterstützung in Not- und Katastrophenfällen den besonderen Schutz durch anerkanntes Völkerrecht. Informationen über den Amateurfunkdienst und die Leistungen von österreichischen Funkamateuren finden Sie auf der Homepage des
Österreichischen Versuchsenderverband unter http://www.oevsv.at.***

(Ende)
Aussender: DV des Österr. Versuchssenderverbandes
Ansprechpartner: DV d. österr. Versuchsenderverbandes
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