pte20171130029 Medien/Kommunikation, Politik/Recht

Unterlassungspflicht betrifft auch Google Cache

Um Vertragsstrafen zu vermeiden, sollten Beklagte genau nachprüfen


Abmahnung: Kühlen Kopf bewahren ist wichtig (Foto: Tim Reckmann, pixelio.de)
Abmahnung: Kühlen Kopf bewahren ist wichtig (Foto: Tim Reckmann, pixelio.de)

Karlsruhe (pte029/30.11.2017/13:56) Wer eine Unterlassungsverpflichtung wegen einer Internet-Handlung abgegeben hat, sollte wissen, dass die Pflicht, dafür zu sorgen, dass der zur Unterlassung verpflichtende Umstand nicht weiter besteht, auch die Verantwortung dafür umfasst, dass fragliche Inhalte im Internet nicht mehr in den gängigen Suchmaschinen und deren Speichern zu finden sind oder in der Trefferliste angezeigt werden.

Inhalte umfassend beseitigen

"Insbesondere ist die Entfernung des Inhalts aus dem Google-Cache von der Unterlassungsverpflichtung umfasst. Die Gerichte weichen in Details zwar davon ab, was konkret zu tun ist, um der Unterlassungspflicht nachzukommen. Im Kern aber sind sich alle darüber einig, dass man Dritte mindestens informieren und ernsthaft dazu auffordern muss, die betreffenden Inhalte (Bilder, Texte, Links oder ähnliches) zu löschen", informiert die Kanzlei Schutt, Waetke http://schutt-waetke.de .

Die auf die Bereiche Veranstaltung & Event, IT & Internet sowie Urheber & Medien spezialisierten Karlsruher Fachanwälte raten, im Fall einer Klage nicht ohne Rechtsbeistand auf eine Abmahnung zu reagieren. "Unsere Beratung und Hilfe umfasst nämlich insbesondere auch die mit der Abgabe einer solchen Unterlassungsverpflichtung verbundenen Pflichten einzuhalten und zu dokumentieren, um nicht nach der Abmahnung noch die weitaus teurere Vertragsstrafe bezahlen zu müssen", so die Juristen, eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf mit Urteil vom 3. September 2015 (Aktenzeichen I-15 U 119/14) hierzu angeben.

(Ende)
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