pte19990906021 Politik/Recht, Medien/Kommunikation

EU: Neuer Entwurf für E-Commerce-Richtline

Klare Regelung bei Spam und Online-Verträgen


Brüssel (pte) (pte021/06.09.1999/13:43) Die Europäische Kommission hat einen geänderten Vorschlag für eine Richtlinie vorgelegt, mit der ein kohärenter Rechtsrahmen für den elektronischen Geschäftsverkehr im Binnenmarkt geschaffen werden soll. Der stv. Generaldirektor für Binnenmarkt und Finanzdienstleistungen der Europäischen Kommission, Heinz Zourek, wird dazu am Mittwoch, 8. September, bei einer Veranstaltung der Vertretung der EU-Kommission in Österreich http://www.newsroom.at/eu-kommission/index.htm einen Vortrag halten: Ana Grand Hotel, Kärntner Ring 9, 1010 Wien, 17 Uhr

Der geänderte Vorschlag http://europa.eu.int/comm/dg15/en/media/eleccomm/eleccomm.htm berücksichtigt die befürwortende Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 6. Mai 1999 zum ursprünglichen Vorschlag, der den binnenmarktorientierten Ansatz der Kommission voll und ganz unterstützt. Siehe auch: http://www.pressetext.at/show.pl.cgi?pta=990708022 . Der neue Entwurf der Richtlinie wird nun nochmals dem Parlament und dem EU-Ministerrat zur Annahme vorgelegt. Im Herbst soll die E-Commerce-Richtlinie dann endgültig beschlossen werden.

Die meisten Änderungen sind rein redaktioneller Art und präzisieren die Definitionen und Regelungen. Es wurden aber auch neue Bestimmungen eingeflochten. Beispielsweise ist der Änderungswunsch des Europäischen Parlamentes zum Versenden von Spam, Inhalt des neuen Entwurfes geworden: Wer Werbung per E-Mail verschickt, muss vorher ein sogenanntes Opt-Out-Register konsultieren. Darin kann sich jede natürliche Person eintragen, wenn sie keine Werbung per Mail erhalten möchte.

Das Parlament sprach sich im Mai auch dafür aus, die Regelungen für den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bei Online-Verträgen zu vereinfachen und zu präzisieren. Auch dieser Wunsch wurde realisiert: Die E-Commerce Richtlinie sieht nun vor, dass ein elektronischer Vertrag erst dann geschlossen ist, sobald der Nutzer vom Diensteanbieter auf elektronischem Wege die Empfangsbestätigung seiner Bestellung erhalten hat. Die Empfangsbestätigung gilt als zugegangen, wenn der Nutzer sie abrufen kann. Erst ab diesem Zeitpunkt sind beide Parteien an den Vertrag gebunden. Der Diensteanbieter ist verpflichtet, die Empfangsbestätigung unverzüglich abzusenden.

Abschließend wird gefordert, dass die Richtlinie spätestens drei Jahre nach deren Erlass zu überprüfen ist, damit notwendige Änderungen aufgrund neuer Techniken eingeflochten werden können. Bei dieser Überprüfung sollen die wirtschaftlichen Entwicklungen und die Rechtsprechung in den Mitgliedstaaten berücksichtigt werden. Besondere Aufmerksamkeit soll etwa der Frage gewidmet werden, ob Regelungen hinsichtlich der Verantwortlichkeit der Anbieter von Hyperlinks notwendig sind. (akademie/as)

(Ende)
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