pte19990203017 Politik/Recht, Unternehmen/Wirtschaft

Preisbindung für Franchise-Betriebe verboten

Franchise-Partner darf nicht zum "Arbeitnehmer herabgestuft werden"


Karlsruhe (pte017/03.02.1999/12:11) Das Verbot der Preisbindung gilt grundsätzlich auch innerhalb von Franchise-Beziehungen, entschied der Kartellsenat des deutschen Bundesgerichtshofs http://www.uni-karlsruhe.de/~BGH/bghhome.htm (BGH). Er verurteilte die Autovermietung Sixt AG, Pullach bei München, wegen faktischer Preisbindung zur Zahlung von Schadensersatz an einige ihrer wenigen Franchise-Partner. Der BGH wertete das Sixt-System von Preisempfehlungen als "kartellrechtswidrige Umgehung des Verbots der Preisbindung". Nach den mit selbständigen Autovermietern geschlossenen Lizenzverträgen waren diese weitgehend an die bundesweite Preiswerbung von Sixt sowie an Sonderabkommen mit Firmen gebunden. http://www.sixt.de/

Der BGH bestätigte im wesentlichen Urteile des Landgerichts und des Oberlandesgerichts München. Lediglich die Verpflichtung von Sixt zur Weitergabe von Einkaufsvorteilen schränkte der BGH gegenüber den Münchner Urteilen ein. Die BGH-Entscheidung bedeutet nach Einschätzung des Franchise-Experten und Kläger-Anwalts Reinhard Böhner eine starke Bestätigung der Autonomie von Franchise-Nehmern. Der BGH habe ein deutliches Signal gegeben, daß der "gestützte Unternehmer nicht zum geknebelten Unternehmer oder gar zum Arbeitnehmer herabgestuft werden darf".

Mit dem Franchise-System, also der Zusammenarbeit mit vertraglich gebundenen Sub-Unternehmern, arbeiten beispielsweise Firmen wie McDonalds, OBI, Porst, Apollo, Eismann oder Benetton. Nicht alle sind von der Entscheidung betroffen. Für Sixt ist das Urteil nach Angaben einer Sprecherin "unproblematisch". Von den 360 Vermietstationen würden nur 13 von Franchise-Partnern betrieben, die ein Prozent des Konzern-Umsatz von rund vier Milliarden Mark im Jahr 1998 ausmachten. Die Sixt-Verträge mit den Franchise- Nehmern hatte außer den beiden Münchner Gerichten auch das Bundeskartellamt als verbotene Preisbindung bewertet. (szonline)

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