pts19980401009 Politik/Recht

Novelle zum Arbeiterkammergesetz im MR - Auch 15-jährige dürfen nun wählen

Neues Wahlrecht entspricht höchsten Anforderungen


Wien (pts009/01.04.1998/09:44) Sozialministerin Lore Hostasch brachte für die Ministerratssitzung am Mittwoch, 1. April 1998, eine Novelle zum Arbeiterkammergesetz ein. "Ziel des Gesetzesentwurfes ist, das geltende Wahlrecht zu vereinfachen und das Wahlverfahren zu straffen. Außerdem sollen auch ausländische ArbeitnehmerInnen zu Kammerräten gewählt werden können. Auch Lehrlinge, die bisher nicht wählen durften, da erst Arbeitnehmer mit Vollendung des 18. Lebensjahres für die Wahl zugelassen waren, sollen das aktive Wahlrecht erhalten. Und das passive Wahlrecht soll von 21 auf 19 Jahre abgesenkt werden", erläuterte Hostasch die wichtigsten Änderungen. "Das neue Wahlrecht löst ein kompliziertes und wenig überschaubares Wahlsystem ab. Die neuen rechtlichen Bestimmungen ermöglichen es den Arbeiterkammern ihre Leistungen zielgruppen- und mitgliederorientiert anzubieten."

Die Änderungen im Detail:

Das bisherige Mindestwahlalter von 18 Jahren wird ersatzlos gestrichen; damit wird insbesondere Lehrlingen und anderen jugendlichen Arbeitnehmern das Wahlrecht zur Arbeiterkammer eröffnet. Somit ergibt sich ein Wahlalter von 15 Jahren bzw. in Einzelfällen - bei Begründung des Lehrverhältnisses vor Vollendung des 15. Lebensjahres - auch darunter.

Das bisherige Alter für das passive Wahlrecht wird von 21 auf 19 Jahre gesenkt und entspricht der vergleichbaren Regelung des passiven Wahlalters in der Nationalrats-Wahlordnung.

Die Öffnung des passiven Wahlrechts auch für kammerzugehörige Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen ohne österreichische Staatsbürgerschaft erfolgt im Sinn der Entschließung des Nationalrats vom 11. Juli 1997 und schließt an das Vorliegen eines Befreiungsscheines nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz an. Damit wird dem Gedanken der Integration und auch der Realität des österreichischen Arbeitslebens Rechnung getragen.

Die vorgeschlagenen Änderungen beruhen zum Teil auf den Erfahrungen, die die Arbeiterkammern bei den Mitgliederbefragungen im Jahr 1996 gemacht haben. Sie verfolgen den Zweck, dem einzelnen Wahlberechtigten und den Betrieben den Wahlvorgang soweit wie möglich zu erleichtern.

Mit dem Entfall der bisherigen drei Wahlkörper - Arbeiter, Angestellte und Verkehrsbedienstete - ist eine erhebliche Verwaltungsvereinfachung verbunden, da die bisher vom Sozialministerium zu erlassende Verordnung über die Mandatsverteilung zwischen den Wahlkörpern wegfällt.

Die bisher von den Gemeinden zu entsendenden Mitglieder der Haupt- und Zweigwahlkommissionen - die zudem nur beratende Funktion hatten - entfallen; ebenso wird die Regelung gestrichen, wonach in jeder Gemeinde ein Wahllokal einzurichten ist. Dies bedeutet ebenso eine Verwaltungsentlastung für die Gemeinden wie der in der Novelle zum Ausdruck kommende Grundsatz, daß Wahlen grundsätzlich in Betriebswahlsprengeln durchgeführt werden sollen.

Die bisherige Wahlzeit von zwei Tagen wird durch gesetzliche Rahmenbestimmungen für den Wahltermin bzw. den Stichtag auf bis zu drei Wochen verlängert, wobei die konkrete Festlegung des Wahltermins und des Wahlzeitraumes durch Beschluß des Vorstandes der jeweiligen Arbeiterkammer getroffen werden kann. Diese Regelung ermöglicht unterschiedliche Wahltermine in den einzelnen Arbeiterkammern, um so die Möglichkeit zu schaffen, den Wahltermin unter Berücksichtigung der Strukturen in den einzelnen Bundesländern (wie z.B. Saisonbeschäftigung) so festzulegen, daß möglichst viele Kammerzugehörige von ihrem Wahlrecht Gebrauch machen können.

Die Briefwahl (Stimmabgabe auf postalischem Weg im Sinne des Postgesetzes mittels Wahlkarte) wird nunmehr grundsätzlich subsidiär ermöglicht, um dem einzelnen Wahlberechtigten den Zugang zur Wahl zu erleichtern. Wahlberechtigte, die keinem Betriebswahlsprengel, sondern nur dem Allgemeinen Wahlsprengel zugeordnet werden können, erhalten automatisch eine Wahlkarte; Wahlberechtigte eines Betriebswahlsprengels auf Antrag.

"Mit dem neuen Arbeiterkammergesetz wird ein modernes Wahlrecht, das den höchsten Anforderungen einer entwickelten Demokratie entspricht, geschaffen. Die Grundsätze nach geheimer und persönlicher Wahl werden dabei verwirklicht und die Befürfnisse von Wahlberechtigten und Betrieben berücksichtigt," so Hostasch abschließend.

(Ende)
Aussender: Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Ansprechpartner: Dr. Gisela Kirchler-Lidy, email: gisela.kirchler@bmags.gv
Website: www.bmags.gv.at/
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