pts19971201001 Unternehmen/Wirtschaft

Die EURO-Umstellung im Unternehmen

Welche Maßnahmen sind wann zu treffen?


Wien (pts001/01.12.1997/09:57) Die Einführung des EURO rückt näher und damit eine Menge Vorbereitungsarbeit für jedes Unternehmen. Wann welche Aufzeichnungen umzustellen sind, weiß Mag. Gottfried Sulz von TPA Treuhand Partner Austria.

Ab 1. Jänner 1999 kann der EURO als Giralgeld verwendet werden. Damit können Sie Rechnungen in EURO ausstellen bzw. erhalten. Ab dem 31. Dezember 2001 löst der EURO den ATS (Schilling) als Währung ab, Schilling-Bargeld kann dann aber voraussichtlich noch bis 30.6.2002 verwendet werden.

Umstellung der Buchführung bis 2001
Eine für die Besteuerung und damit für das Rechnungswesen wesentliche Frage ist, wann die Buchführung (Hauptbuch und Journal) auf EURO umgestellt werden muß. Nach derzeitiger Sicht des Bundesministeriums für Finanzen wird dies ausschließlich zu einem Bilanzstichtag zwischen 1.1.1999 und 31.12.2001 möglich sein. Sie sollten schon jetzt einen bestimmten Bilanzstichtag ins Auge fassen, da damit doch wesentliche organisatorische Vorkehrungen verbunden sind.

Eine Umstellung während eines laufenden Geschäftsjahres ist nach derzeitigen Überlegungen in zwei Formen möglich. Einerseits ist das Einschieben eines Rumpfwirtschaftsjahres zulässig, wobei das Finanzamt generell jeder Umstellung des Wirtschaftsjahres aufgrund der Einführung des EURO zustimmen wird.

Andererseits soll eine unterjährige rückwirkende EDV-mäßige Umwandlung von Schillingbeträgen in EURO zulässig sein, wenn die Nachvollziehbarkeit gesichert ist und die ursprünglichen Buchungen in Schilling zusätzlich erhalten bleiben.

Wird die Buchhaltung einmal in EURO geführt, so darf sie nicht mehr rückumgestellt werden, die Entscheidung ist unumkehrbar. Besondere Regelungen werden für Umgründungen, Unternehmenskäufe etc. für den Fall gelten, daß die EURO-Buchhaltung eines Unternehmens mit der Schilling-Buchhaltung eines zweiten Unternehmens zusammengeführt werden muß.

Am 31.12.2001 muß die Umstellung des Rechnungswesens auf den EURO jedenfalls abgeschlossen sein. Eine spätere Umstellung ist nicht zulässig und gefährdet die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung.

Debitoren, Lohnzettel etc.
Es ist nicht erforderlich, alle Rechnungskreise gleichzeitig umzustellen. Anlagen, Debitoren und Kreditoren dürfen jeweils auch einheitlich zu einem anderen Stichtag als die übrige Buchhaltung umgestellt werden. In der Anlagenbuchhaltung ist für den Altbestand nur der aktuelle Buchwert auf EURO umzurechnen. Sollten Sie durch ein Programmmodul alle Daten umrechnen können, so ist vorher eine Datenversion in Schilling zu sichern und für die Finanzverwaltung aufzubewahren.

Das händisch geführte Kassabuch muß bis 31.12.2001 in Schilling geführt werden. Die Lohnverrechnung darf zu einem beliebigen Stichtag zwischen 1.1.1999 und 1.1.2002 umgestellt werden. Der Lohnzettel muß allerdings (voraussichtlich) bis 31.12.2001 in Schilling ausgestellt werden, da daran viele andere Bereiche anknüpfen (z.B. Stipendien, Wohnbauförderung, etc.). Möglicherweise muß die ZM zwangsweise ab 1.1.1999 in EURO abgegeben werden, unabhängig davon, ob die Buchhaltung bereits umgestellt ist oder nicht.

Steuererklärungen
Steuererklärungen an Finanzämter (Bundesabgaben) können ab 1.1.1999 in EURO abgegeben werden. Dies gilt unabhängig davon, ob das Rechnungswesen bereits umgestellt ist oder nicht. Bei den Steuererklärungen besteht keine Bindung für Folgejahre bzw. -erklärungen und keine Bindung zwischen den Erklärungen verschiedener Steuerarten. Es kann daher ab 1.1.1999 z.B. eine Schenkungssteuererklärung in EURO abgegeben werden, während die USt-Erklärung auf Schilling lautet.

Bescheide, Kontonachrichten und Formulare
Bescheide werden bis 31.12.2001 auf Schilling lauten, der Endbetrag wird zusätzlich in EURO ausgewiesen werden, wobei die Begleichung unbar auch in EURO möglich ist. Gutschriften des Finanzamtes erfolgen jedenfalls in Schilling. Für EURO-Erklärungen werden keine eigenen Formulare erstellt werden. Vielmehr werden in den Betragsspalten Schilling und Groschen entfernt, der Steuerpflichtige hat durch entsprechende Kennzeichnung ("X") die erklärte Währung anzugeben.

Umstellungsaufwendungen
Die Aktivierung von Umstellungsaufwendungen als Bilanzierungshilfe bzw. als selbsterstelltes immaterielles Wirtschaftsgut wird infolge eines eigenen "steuerlichen EURO-Gesetzes" ertragsteuerlich nicht zulässig sein. Außerdem wird steuerlich ein dezidiertes Rückstellungsverbot erlassen werden.

Kursgewinne, -verluste und Rundungsdifferenzen
Kursgewinne und -verluste bei Ausleihungen, Forderungen und Verbindlichkeiten in der Währung eines anderen der Wirtschafts- und Währungsunion angehörenden Staates gelten am 31.12.1998 als realisiert. Bei abweichenden Wirtschaftsjahren fällt das Ergebnis in das Jahr 1999. Für jedes Wirtschaftsgut mit einem Umrechnungsgewinn kann jedoch eine unversteuerte Rücklage gebildet werden, die erst zum Zeitpunkt der tatsächlich anzusetzenden Realisierung steuerwirksam aufgelöst werden muß.

Die Umrechnungsdifferenzen zwischen EURO und Schilling sind in der G&V laufend als Aufwand bzw. Ertrag zu erfassen. Sie betragen aber maximal 0,005 Cent bzw. rund 7 Groschen und sind auch deshalb nicht wesentlich, da sie sich in der Regel ausgleichen werden.

IFB und Nutzungsdauer
Eine durch die Umstellung verursachte vorzeitige Veräußerung eines Wirtschaftsgutes führt nicht zur Nachversteuerung des Investitionsfreibetrages. Ebenso kann bei einem Veräußerungsgewinn eine § 12-Rücklage gebildet werden, wenn die Nutzungsdauer ursprünglich nicht zumindest sieben Jahre angesetzt war.

Bei manchen Wirtschaftsgütern wird sich durch die Einführung des EURO die Nutzungsdauer beginnend ab dem Wirtschaftsjahr 1998 (!) verkürzen. Weiters wird bereits 1998 eine Teilwertabschreibung zu überlegen sein.

Erinnerungsschilling und Gebühren
Der Erinnerungsschilling kann entweder ausgebucht oder in einen Erinnerungs-Cent umgerechnet werden, die "Aufwertung" auf 1 EURO ist nach Ansicht des Finanzministeriums nicht zulässig. Wertzeichen (Stempelmarken) gelten als Bargeld und werden daher voraussichtlich bis 31.12.2001 beibehalten werden.

Univ.-Lektor Mag. Gottfried Sulz

TPA Treuhand Partner Austria wird zum EURO im kommenden Jahr Seminare anbieten. Information: Mag. Gottfried Sulz, TPA Treuhand Partner Austria, Grüngasse 16, 1050 Wien, Tel. 58835-0, Fax DW 99

(Ende)
Aussender: Treuhand Partner Austria TPA
Ansprechpartner: Mag. Emilie Janeba-Hirtl, email: 01/58835-205, Tel. tpajh@via.at
Website: www.tpawt.com/
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