pts19971126002 Politik/Recht, Unternehmen/Wirtschaft

Neue Liebhabereiverordnung für Vermieter

Wahloption für "kleine" Vermieter - Vermietung von Eigentumswohnungen


Wien (pts002/26.11.1997/01:03) Die von Gebäudevermietern mit Spannung erwarteten Änderungen der sogenannten Liebhabereiverordnung sind nunmehr in Kraft getreten. Der "kleine" Vermieter kann nunmehr wählen, ob er "Liebhaber" bleibt oder eine Einkunftsquelle begründet, sagt TPA Treuhand Partner Austria.

Die neue Verordnung ist auf alle Vermietungen anzuwenden, bei denen der "maßgebliche Zeitraum" - also die entgeltliche Überlassung bzw. das erstmalige Anfallen von Aufwendungen/Ausgaben (z.B. wenn das Gebäude oder die Wohnung vor der Vermietung errichtet oder saniert wird) - nach dem 13.11.1997 beginnt.

Es wird weiterhin zwischen einer "großen" und einer "kleinen" Gebäudevermietung unterschieden. Während die Vermietung von mehr als zwei Eigentumswohnungen in einem Gebäude bisher als große Vermietung galt, werden Eigentumswohnungen künftig - unabhängig von der Anzahl der Eigentumswohnungen in einem Gebäude - immer der kleinen Vermietung zugerechnet.

Miteigentümer, die einander besondere schuldrechtliche Nutzungsvereinbarungen an einzelnen Wohnungen einräumen (Quasiwohnungseigentum), werden weiterhin wie Wohnungseigentümer behandelt (künftig immer kleine Vermietung).

Bisher wurde bei der großen Vermietung ein steuerlicher Gesamtüberschuß innerhalb von 35 Jahren als ausreichend angesehen. Bei künftigen Vermietungen muß der Gesamtüberschuß innerhalb von 25 Jahren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Vermietung (bzw. innerhalb von max. 28 Jahren ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen/Ausgaben) erzielt werden.

Bei kleinen Vermietungen mußte der Gesamtüberschuß bisher innerhalb von 12 Jahren erzielt werden. In Zukunft verlängert sich dieser Zeitraum auf 20 Jahre ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Vermietung (bzw. auf max. 23 Jahre ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen/Ausgaben). Grundsätzlich gilt für kleine Vermietungen, bei denen der maßgebliche Zeitraum vor dem 14.11.1997 begonnen hat, die alte Rechtslage weiter.

Der Steuerpflichtige hat aber die Möglichkeit, bis 31.12.1998 den Antrag zu stellen, daß auf alle nicht endgültig rechtskräftig veranlagten Jahre die neue Liebhabereiverordnung (Überschuß innerhalb von 20 Jahren) anzuwenden ist. Der "kleine" Vermieter, der in der Vergangenheit (vorläufig) als Liebhaber eingestuft wurde, weil sich ein Gesamtüberschuß erst nach 19 Jahren ergab, kann also wählen, ob er Liebhaber bleibt oder eine Einkunftsquelle begründet.

Information: Mag. Karin Fuhrmann, Mag. Erich Resch, TPA Treuhand Partner Austria, Grüngasse 16, 1052 Wien, Tel. (01) 54650-0 oder 58835-0.

(Ende)
Aussender: Treuhand Partner Austria TPA
Ansprechpartner: Mag. Emilie Janeba-Hirtl, email: tpajh@via.at, Tel. 01/58835-205
Website: www.tpawt.com/
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