Alles Gute kommt von oben

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Paragraph § 1318 ABGB weist die Schuld beim herabfallendem Blumentopf oder Gebäudeteilen eindeutig den Haus- und Wohnungsbesitzern zu. Das gilt auch, wenn es zu Unfällen und Abstürzen durch fehlende oder kaputtte Geländer oder Handläufe in Wohnhausanlagen oder Büros kommt. Eine ÖN-B-1300-Objektsicherheitsbegehung bringt Rechtssicherheit für Immobilienbesitzer und Verwalter. ISHAP Gebäudedokumentations GmbH: www.gebäudedokumentation.at