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Nachrichten für Meinungsbildner für 105.450 Abonnenten | 113.673 Meldungen | 32.843 Pressefotos
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Redaktionsstatut der pressetext Nachrichtenagentur GmbH (pte)

1. Präambel
Geschäftsführung und Redakteursrat der pressetext Nachrichtenagentur GmbH (pte) vereinbaren das nachstehende Redaktionsstatut mit dem Ziel, die redaktionelle Qualität und Unabhängigkeit der Berichterstattung sicherzustellen. Ziel ist es außerdem, die Stellung von pte im publizistischen und wirtschaftlichen Wettbewerb im Interesse des Unternehmens und seiner Mitarbeiter zu fördern und seine ständige Weiterentwicklung zu ermöglichen. Beide Partner verpflichten sich, diese Zielsetzungen nach besten Kräften zu unterstützen.

2. Redaktionslinie
pressetext.europa ist eine internet-basierte Nachrichtenagentur mit dem Fokus auf Wirtschaft, Technologie und Innovation. Die Kernkompetenzen ergeben sich aus den Channels Hightech, Medien, Business und Leben (Wissenschaft, Medizin und Umwelt), die Nutzer sind Journalisten und Meinungsbildner im gesamten deutschsprachigen Raum (Deutschland, Österreich, Schweiz, Südtirol, Liechtenstein, Luxemburg).

pressetext ist ein international ausgerichtetes und für den Internet-Benutzer frei zugängliches Fachmedium, das sich aus der Verteilung von bezahlten Pressemitteilungen, Content Verkauf und Werbung finanziert. Kernzielgruppen sind Journalisten von Print- und Online-Medien, Fach- und Publikumsmedien sowie Rundfunk und Fernsehen. Darüber hinaus richten sich pte-Meldungen an Kommunikationsfachleute, Entscheidungsträger und Meinungsbildner in Unternehmen und im öffentlichen Bereich.

Die Redakteure von pressetext verstehen sich als unabhängige und objektive Chronisten des laufenden Wirtschafts- und Technologiegeschehens. Sie berichten primär über aktuelle Neuigkeiten in Form von "breaking news", aber auch über wirtschaftliche und technische Zusammen-hänge in Form von Hintergrundstorys oder Dokumentationen. Sie sehen sich in diesem Sinne als klassische Nachrichtenagentur.

Die von den Redakteuren verfassten Meldungen müssen verlässlich und überprüfbar sein (Quellenangabe), ihre Veröffentlichung soll in einer dem internationalen Agenturstandard entsprechenden Zeitspanne und Qualität erfolgen. Die Meldungen sollen ein Höchstmaß an Objektivität erreichen und den journalistischen Standards von "check and recheck" entsprechen. Das Redaktionsgeheimnis gilt in jedem Fall.

pte-Nachrichten sind unbeeinflusst von persönlichen Interessen des einzelnen Redakteurs und der Geschäftsführung. Die Redaktion entscheidet über die Erstellung und Aussendung eines Berichtes unabhängig. Die von Kunden (Unternehmen und öffentlichen Institutionen) über pressetext verbreiteten Originaltextmeldungen (pts - pressetext.service) unterscheiden sich in Form und Aussehen deutlich von den Meldungen der Redaktion. Sie sind als bezahlte Aussendungen deklariert, der Inhalt liegt in der Verantwortung des Aussenders. Diese pts-Meldungen dürfen die redaktionelle Arbeit nicht beeinflussen.
Im Übrigen gelten für die Redaktion die allgemeinen Grundsätze der journalistischen Arbeit des österreichischen Presserates. Diese werden von den Unterzeichneten zum Bestandteil des Redaktionsstatut erklärt.

3. Unabhängigkeit der Redaktion
Die Redaktion ist auf den Grundlagen der redaktionellen Linie unabhängig. Die Geschäftsführung hat keinen Einfluss auf die Inhalte der einzelnen Artikel. Für die grundlegende Ausrichtung des Mediums ist der Eigentümer zuständig, die redaktionelle Arbeit wird vom Chefredakteur und in seiner Abwesenheit vom Chef vom Dienst verantwortet.

Was die Mitwirkung der Redakteure bei Redaktionsdiensten betrifft, so ist auch in diesen Fällen die redaktionelle Unabhängigkeit bei Recherche, Aufbereitung und Textierung der Meldungen gewährleistet. Unter Redaktionsdiensten wird die Berichterstattung über ausgewählte Themenfelder verstanden, für die von einem Auftraggeber Zahlungen geleistet werden. Meldungen im Rahmen von Redaktionsdiensten müssen speziell gekennzeichnet sein.

4. Gesinnungsschutz
Kein redaktioneller Mitarbeiter von pte darf genötigt werden, in Beiträgen, die das Ergebnis seiner Rercherche widerspiegeln, etwas gegen seine Überzeugung zu verfassen oder unter seinem Namen oder Kennzeichen zu veröffentlichen.

Über wesentliche inhaltliche Eingriffe in einen Beitrag durch einen journalistischen Vorgesetzten ist nach Möglichkeit Einvernehmen mit dem beitragsgestaltenden Redakteur herzustellen. Ansonsten ist der Beitrag zurückzustellen, sofern dadurch die Aktualität der Aussendung nicht gefährdet ist. Wird aus diesem Grund der veränderte Beitrag ausgesendet, hat der Redakteur das Recht, seinen Namen zurückzuziehen.

Diese Regelung betrifft nicht die Entscheidung des Chefredakteurs oder verantwortlichen Chefs vom Dienst, Gegenstand und Umfang aller Beiträge festzusetzen sowie einen Beitrag wegen Qualitätsmängeln oder unklarer Quellenlage nicht auszusenden.

5. Informationsrechte
Der Redakteursrat ist im voraus zu informieren und anzuhören:
Bei Beschlüssen der Gesellschaft, die die Eigentümerstruktur maßgeblich verändern
Bei maßgeblichen Veränderungen im Redaktionsbudget
Mindestens einmal im Jahr, und zwar nach Vorliegen des Jahresabschlusses des Vorjahres, sowie auf Verlangen über die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens.
Bei Eigenaussendungen von pressetext (corporate news-Aussendungen), von deren Inhalt die Redaktion konkret betroffen ist.
Informationen, die auf diese Weise den Mitgliedern der Redakteursversammlung zur Kenntnis gelangen, unterliegen der innerbetrieblichen Verschwiegenheitspflicht.

6. Mitwirkungsrechte
Die Redaktion bzw. der Redakteursrat hat bei Neubestellungen der Redaktionsleitung, des Chefredakteurs und des/der Chef(s) vom Dienst, ein Mitspracherecht. Die Geschäftsführung verpflichtet sich, eine Konsenslösung mit der Redaktion zu finden - diese muss dem Vorschlag der Geschäftsführung mit einer Quote von mindestens 50% zustimmen.

7. Redakteursrat
Der Redakteursrat ist ident mit der Redakteursversammlung (alle Mitarbeiter im Sinne des Geltungsbereichs des Statuts), solange die Redakteursversammlung nicht mehr als zehn Mitglieder hat. Sobald die Zahl von zehn Mitgliedern überschritten wird, ist mit einfacher Mehrheit ein Redakteursrat für eine jeweils einjährige Funktionsperiode zu wählen.

8. Geltungsbereich
Das Redaktionsstatut gilt für alle fixangestellten Redakteure und freien Journalisten. Der Vorstand garantiert mit ihrer Unterschrift die im Redaktionsstatut festgelegten Rechte und Freiheiten der Redaktion, die Redaktion unterwirft sich mit ihrer Unterschrift der im Redaktionsstatut festgelegten Redaktionslinie bzw. Pflichten.

9. Gültigkeit
Das Redaktionsstatut wird durch die Unterschrift von der Geschäftsführung sowie durch die Unterschrift der per Ende April 2002 bei pte arbeitenden Journalisten gültig und wird auf der pte-Homepage veröffentlicht. Das Redaktionsstatut ist auch für Rechtsnachfolger der jetzigen Eigentümer und künftige Mitarbeiter bindend.

Das Redaktionsstatut wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann von jeder der beiden Seiten sechs Monate im Vorhinein gekündigt werden. Eine Änderung des Redaktionsstatutes kann nur in Übereinstimmung beider Vertragspartner erfolgen. Ausdrücklich ausgeschlossen vom Geltungsbereich des Redaktionsstatuts sind Belange, die durch das Arbeitsverfassungsgesetz geregelt sind.

10. Schlussbemerkung
Die Besonderheit und Einzigartigkeit von pressetext als Online-Nachrichtenagentur mit E-Mail-Presseverteiler hat dazu geführt, dass pte in vielerlei Hinsicht Neuland betreten hat und auch künftig betreten wird. Dies gilt nicht nur für die Entwicklung der Inhalte und seiner Auslieferung an die Benützer, sondern auch für die Ausbildung und Weiterentwicklung seiner Mitarbeiter, Kunden und Abonnenten. Pressetext versteht sich als "Laboratorium" für neue Medienformen und -inhalte (Medialab) und wird sich daher so dynamisch und organisch weiterentwickeln, wie es die publizistischen und kommerziellen Rahmenbedingungen erfordern.



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