pts20181121024 Politik/Recht, Unternehmen/Wirtschaft

Externe Fachkräfte erleichtern die Eigenüberprüfung von Betriebsanlagen entsprechend der GewO §82b

Genehmigte Betriebsanlagen müssen im Abstand von maximal 6 Jahren geprüft werden


Wien (pts024/21.11.2018/14:30) Genehmigte Betriebsanlagen müssen seit Jänner 2015 selbst überprüft oder von befugten Personen überprüft werden. Eigenüberprüfungen (GewO §82b) müssen den konsensgemäßen Zustand der Betriebsanlage attestieren

Von Jahr zu Jahr steigen die Aufwendungen für den eigenen Betriebsstandort. Es müssen Beauftragte für eine Vielzahl von Aufgaben bestellt werden (Sicherheitsfachkraft, Brandschutzbeauftragte, Abfall Beauftragte ...). Damit steigt auch die Verantwortung des Betriebsinhabers, alle notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen. Für sie als Unternehmer ist es besonders wichtig, Schritt für Schritt ein Thema nach dem anderen aufzugreifen.

Externe Fachkräfte als Unterstützung im Unternehmen

Hilfreich sind hierbei externe Fachkräfte, die Ihnen bei der Bewältigung der Aufgaben helfen, ohne Ihren Geschäftsbetrieb stark zu beeinträchtigen.

Haftungsreduzierung durch Planung

Als besonders effizient hat sich herausgestellt, wenn Sie im Unternehmen eine Checkliste für Ihre Überprüfungen und Problemstellungen erstellen und diesen dann eine fixe Zeitspanne zuweisen. Dies hilft Ihnen ebenfalls bei der Haftungsreduzierung als Geschäftsführer und Betriebsinhaber.

Zusammenfassend finden Sie die wichtigsten Elemente der § 82b GewO-Prüfung:

Die Verpflichtung zur Eigenüberprüfung auf Einhaltung der Genehmigungsbescheide und weiteren relevanten gewerberechtlichen Vorschriften sind in Abständen von 5 Jahren generell für alle Anlagen oder 6 Jahre für Anlagen, die nach dem vereinfachten Genehmigungsverfahren entsprechend §359b GewO 1994 genehmigt wurden.

Mit der 2015 in Kraft getretenen Änderung der GewO werden einige Bestimmungen in diesem Zusammenhang zur Eigenüberprüfung verdinglicht.

Beispielsweise:
* Bestimmungen, die im Rahmen des Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens angewendet wurden
* genaue Dokumentationsverpflichtung der Überprüfungen
* bei Aufforderung der Behörde sind sämtliche Prüfbescheinigungen zu übermitteln

Prüfbescheinigungen mit zugehöriger Dokumentation, inklusive der anzuwendenden Rechtsvorschriften, sind für viele Unternehmen aufgrund der Vielfältigkeit eine große Herausforderung.

Um die Rechtssicherheit der Unternehmen und deren Organisation zu unterstützen, eignen sich verschiedene Managementsysteme, die Dokumentationspflichten, Archivierungspflichten, Verantwortung und Befugnisse, kontinuierliche Verbesserung, Themenbereich der Legal Compliance als System zur Rechtskonformität uvm. abbilden. (ISO 14001, EMAS und OHSAS 18001)

Inhalte und Prüfungsumfang § 82b GewO:
* Entspricht die Betriebsanlage dem Genehmigungsbescheid?
* Entspricht die Betriebsanlage allen sonstigen geltenden gewerberechtlichen Vorschriften für diese Anlage?

Besonders wichtig: Wenn die Bestimmungen nach § 356b aufgrund der Verfahrenskonzentration angewendet wurde, ist zu prüfen, ob die Betriebsanlage. betreffend Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen, dem Abschnitt 8a unterliegt und ob die Dokumentation der mit anzuwendenden Rechtsvorschriften nach §356b GewO 1994 für die Betriebsanlage erstellt wurde. Wiederkehrenden Prüfungen bedürfen einer Prüfbescheinigung. Dazu ist eine vollständige Dokumentation der Prüfung beizulegen, die Umfang und Inhalt der Prüfung erkennen lässt.

Verantwortung liegt beim Betriebsinhaber

Verantwortlich ist der Inhaber/die Inhaberin der genehmigten Betriebsanlage. Die Prüfung hat rechtzeitig, ohne Aufforderung der Behörde zu erfolgen. Es gibt auch Verwaltungsstrafen bis 2.180 Euro bei Nicht-Erstellung, unvollständigen oder unrichtigen Angaben (§ 367 Z 25a) in der Prüfung.

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