pts20090113016 Politik/Recht, Unternehmen/Wirtschaft

Erheblich verbesserte Absetzbarkeit bei Reinigungsdienstleistungen ab 2009

Neuregelung bei Handwerkerleistungen soll Schwarzarbeit in Haushalten bekämpfen


Frankfurt am Main (pts016/13.01.2009/11:00) Der Gesetzentwurf zur Förderung von Familien und haushaltsnahen Dienstleistungen (FamilienleistungsG) sieht ab dem 01.01.2009 eine deutlich ausgeweitete steuerliche Absetzbarkeit von Reinigungsdienstleistungen und anderen Dienstleistungen in Privathaushalten vor. Nach § 35a Einkommensteuergesetz (EStG) konnten bislang die Kosten von Reinigungsdienstleistungen in Privathaushalten in Höhe von 20 Prozent von 3.000 Euro (= 600 Euro) steuerlich geltend gemacht werden.

Nach dem neuen § 35a Absatz 2 EStG wird die Absetzbarkeit mehr als versechsfacht auf 20 Prozent von 20.000 Euro (= 4.000 Euro). Weiterhin gilt die Voraussetzung, dass die Rechnungen getrennt in Arbeitskosten und Materialkosten ausgewiesen sein müssen. Hier gilt aber weiterhin die Auslegung des Bundesfinanzministeriums, nach der bei üblichen Reinigungstätigkeiten die Arbeitskosten mit 100 Prozent und die Materialkosten mit 0 Prozent ausgewiesen werden können.

Im Rahmen einer gleichzeitigen weiteren Änderung des § 35a EStG im "Gesetzentwurf zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Maßnahmepakets Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung", wurde auch die Absetzbarkeit von Handwerkerleistungen bei Instandhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen ausgeweitet und der Steuerbonus auf 20 Prozent von 6.000 Euro (= 1.200 Euro) zum 1.01.2009 verdoppelt (bisher 3.000 Euro = 600 Eur).

Die Neuregelung der Absetzbarkeit von Handwerker- und Instandhaltungs-Dienstleistungen wird sich als wirkungsvolles Instrument zur Bekämpfung der Schwarzarbeit in Privathaushalten und zur Konjunkturbelebung erweisen. Für Privathaushalte ist die Beauftragung einer Firma nunmehr kaum noch teurer, als die Ausführung der Reinigungsarbeiten in unversteuerter Schwarzarbeit.

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