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Mo, 21.05.2012
pte20080326023 Medien/Kommunikation, Politik/Recht
Promi-Bildberichterstattung: Urteil kein Freibrief für die Medien
Medienrechtsexperte sieht Fehlen katalogartiger Kriterien
Hamburg/Berlin (pte023/26.03.2008/12:45) - Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), dass der Schutz der Pressefreiheit auch bei unterhaltenden Beiträgen über das Privat- und Alltagsleben von Prominenten gilt, ist trotz der positiven Beurteilung durch den Deutschen Journalisten-Verband kein Freifahrtschein für die Medien. Denn die Information darf nicht allein der Neugierbefriedigung der Leser dienen. Zu diesem Schluss kommt der Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht Ralph Oliver Graef von der Kanzlei Unverzagt von Have http://unverzagtvonhave.com . "Das Oberlandesgericht und das BVerfG waren dafür, dass das Pendel zugunsten der Presse ausschlägt. Das Landgericht und teilweise auch der BGH waren hingegen dafür, dass das Pendel zugunsten des Persönlichkeitsschutzes der Prominenten ausschlägt", erläutert Graef. Schon an diesem Hin und Her der verschiedenen Instanzen zeige sich die ganze Schwierigkeit der presserechtlichen Fälle, so Graef. Das im Klambt-Verlag erscheinende Magazin "7 Tage" hatte gegen das Verbot geklagt, einen Bericht über die Vermietung von Prinzessin Carolines Ferienvilla mit Fotos zu bebildern, die die Adelige mit ihrem Ehemann Ernst August von Hannover im Urlaub zeigen. Das Bundesverfassungsgericht gab Klambt schlussendlich Recht, da es in dem Beitrag um die Sparsamkeit von Prominenten gehe, die ihre Häuser vermieten, und somit "Anlass für sozialkritische Überlegungen der Leser sein könnte". Der BGH muss sich nun erneut mit dem Fall beschäftigen. Die Zeitschrift "Frau im Spiegel" hatte Bilder von Prinzessin Caroline und Ernst August von Hannover im Skiurlaub in St. Moritz - während Fürst Rainier schwer krank in Monaco weilte - gezeigt. Auch hier gab das BVerfG der Zeitschrift wegen des Informationsgehaltes der Bilder Recht. "Dem BVerfG gelingt der Balanceakt auf dem schmalen Grat der presserechtlichen Abwägungsfragen. Es bestätigt in weiten Teilen seine und die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu nationalen - deutschen - Fragen des Persönlichkeitsrechtsschutzes, ohne die Grundsatzentscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) aus dem Jahr 2004, welche den Schutz von Prominenten deutlich stärkte, zu unterlaufen", so Graef in seiner Beurteilung. Gleichwohl verkennt das BVerfG laut Graef nicht die Schutzwürdigkeit von Prominenten. "Der Kernbereich der Privatsphäre ist und bleibt geschützt, nicht nur im Bereich örtlicher Abgeschiedenheit, sondern gerade auch in Urlaubssituationen, die sichtlich dem Entspannungsbedürfnis und des Sich-gehen-Lassens gewidmet sind", urteilt Graef. Dennoch bleiben für Graef einige Fragen offen. "Es verbleibt ein erheblicher Spielraum, in dem die Medien entscheiden können, was im öffentlichen Interesse steht, wie die Nachricht bebildert werden sollen und wer sich gerade in einer Phase des 'Sich-gehen-Lassens' befindet. Es fehlen - zu Recht - katalogartige Kriterien, die für Prominente und die Presse von vornherein Klarheit schaffen würden, was geht und was nicht geht", so Graef. Im Ergebnis werde die angestrebte Abwägung im Einzelfall unter Zugrundelegung des bunten Straußes an Kriterien weiterhin die Gerichte beschäftigen und auch ein zweites Urteil des EGMR bleibt denkbar, so Graef abschließend. (Ende)
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