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Mo, 13.02.2012
pte20070131020 Medien/Kommunikation, Politik/Recht
Medien balancieren zwischen Pressefreiheit und Persönlichkeitsrecht
BGH: Niemand darf am Pranger stehen
Karlsruhe (pte020/31.01.2007/12:44) - Deutsche Medien bewegen sich bei der Berichterstattung häufig auf einem rechtlich ziemlich schmalen Grat. Denn sobald Personen mit Namen genannt werden, kann die Grenze zwischen Pressefreiheit und Persönlichkeitsrecht schnell verschwimmen. Die Gerichte müssen dann oft entscheiden, wo das eine aufhört und das andere anfängt, berichtet die Frankfurter Rundschau. Am Dienstag hat der Bundesgerichtshof (BGH) http://www.bundesgerichtshof.de dazu folgende Entscheidung getroffen: Wer durch seine berufliche Tätigkeit ins Blickfeld der Öffentlichkeit gerät, darf grundsätzlich namentlich genannt werden. Allerdings nur dann, wenn er dadurch nicht an den Pranger gestellt wird. "Die Abgrenzung zwischen Pressefreiheit und Persönlichkeitsrechten wird von den Gesetzen vorgeschrieben", erklärt Hendrik Zörner, Pressesprecher des Deutschen Journalisten-Verbandes (DJV) http://www.djv.de , auf Nachfrage von pressetext. "Problematisch ist die Grenzziehung nur bei Prominenten, die seit dem Caroline-Urteil des Europäischen Gerichtshofs verstärkt dazu neigen, selbst zu bestimmen, wann sie öffentlich und wann privat auftreten", so Zörner weiter. Das schade dann dem kritischen Journalismus. So gibt es verschiedene Beispiele mit ebenso unterschiedlichen Ergebnissen, wo Prominente gegen journalistische Berichterstattung vor Gericht gezogen sind. Prinz Ernst August von Hannover, der gegen die Medienberichterstattung über eine Geschwindigkeitsüberschreitung im Straßenverkehr geklagt hat, blieb damit erfolglos. Denn der BGH urteilte, dass Raserei auf der Autobahn kein Kavilersdelikt sei. Anders wiederum hatte einer der Mörder des Schauspielers Walter Sedlmayr im vergangenen Jahr Erfolg mit einer Klage. Denn die Berichte über seine bevorstehende Haftentlassung hätten laut Landgericht Frankfurt seine Resozialisierung in Gefahr gebracht. Das Recht auf Anonymität gelte nun einmal auch für Mörder. (Ende)
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